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   BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95   

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https://dejure.org/1996,2055
BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95 (https://dejure.org/1996,2055)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1996 - IV R 15/95 (https://dejure.org/1996,2055)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1996 - IV R 15/95 (https://dejure.org/1996,2055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 3 Nr. 12, § 18 Abs. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Wahlkampfkosten eines Bewerbers - Ehrenamtliches Stadtratsmandat - Betriebsausgaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahlkampfkosten als vorab entstandene Betriebsausgaben - Sonstige selbständige Tätigkeit eines ehrenamtlichen Stadtrats - Entschädigung als mit Ehrenamt verbundene steuerpflichtige Einnahme - Mögliche unterschiedliche Beurteilung der einzelnen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wahlkampfkosten für ein ehrenamtliches Stadtratsmandat

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 3, EStG § 4 Abs 4
    Stadtrat; Wahlkampfkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 275
  • NVwZ 1998, 440
  • BB 1996, 1654
  • DB 1996, 1705
  • BStBl II 1996, 431
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71

    Aufwendungen - Kommunalwahl - Hauptberufliches kommunales Spitzenamt - Einnahmen

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein sog. ehrenamtliches Stadtratsmandat in Bayern können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).

    Für die nur durch Wahl erreichbare Mitgliedschaft in einer kommunalen Vertretung, die zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit führt, gilt nichts anderes (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266, und BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).

    b) Bereits durch das Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407 (zustimmend auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 6/84, BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 unter 3.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 19 Tz. 60) hat der BFH die Wahlkampfkosten eines gescheiterten Bewerbers für seine Wiederwahl als hauptberuflicher Bürgermeister einer Stadt in Bayern unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung als Werbungskosten anerkannt.

    2.500 DM - und zwar ohne die steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.240 DM - die Höhe hauptberuflicher Einkommen der unteren Lohngruppen erreicht, treffen die Überlegungen zu, mit denen der BFH im Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407 die Abzugsfähigkeit der Wahlkampfkosten begründet hat.

    Er hat diese Rechtsprechung zu Recht aufgegeben (Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 unter 3.), weil mit dem Amt steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind.

  • BFH, 23.01.1991 - X R 6/84

    Sonderbeiträge von Mandatsträgern an ihre Partei sind nur im Rahmen des § 10 b

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    b) Bereits durch das Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407 (zustimmend auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 6/84, BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 unter 3.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 19 Tz. 60) hat der BFH die Wahlkampfkosten eines gescheiterten Bewerbers für seine Wiederwahl als hauptberuflicher Bürgermeister einer Stadt in Bayern unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung als Werbungskosten anerkannt.

    Er hat diese Rechtsprechung zu Recht aufgegeben (Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 unter 3.), weil mit dem Amt steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind.

    Auf das BFH-Urteil in BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 wird hingewiesen.

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    Für die nur durch Wahl erreichbare Mitgliedschaft in einer kommunalen Vertretung, die zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit führt, gilt nichts anderes (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266, und BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).

    Für die Annahme einer sonstigen selbständigen Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ist allein entscheidend, ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient (Senatsurteil in BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266).

  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    Entgegen der Auffassung des FA und des FG kamen die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für seine Wahl zum ehrenamtlichen Mitglied des Stadtrats als vorab entstandene Betriebsausgaben in Betracht (§ 4 Abs. 4 EStG; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819).

    Vor dem Beginn der eigentlichen Tätigkeit entstandene Aufwendungen sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Entschluß, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefaßt und objektiv realisierbar ist (BFH-Urteil in BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819).

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    a) Das FG kann sich nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 161/83 (BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433) berufen.

    Tragender Grund dieser Entscheidung ist, daß der Abgeordnete als Mitglied eines Landesparlaments Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten durch die Staatskasse hatte und für diesen Fall § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG den Abzug der Wahlkampfkosten als Werbungskosten ausschließt (BFH-Urteil in BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433 unter 2.).

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66

    Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als steuerlich Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    Der BFH hatte ursprünglich diesen Aspekt für ausschlaggebend gehalten und darum die Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers um das Amt eines Landrats in Bayern nicht zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 130/66, BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772).
  • FG München, 01.02.1995 - 1 K 2774/93

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Absetzbarkeit von

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 556 veröffentlicht.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95
    Dazu gehören bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb alle Aufwendungen, die objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb dienen sollen (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08

    Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine

    Hinsichtlich der Wahlkampfkosten verwies er auf Ziffer 8 des Erlasses des MF vom 25. Juni 2002 und auf das Urteil des BFH vom 25. Januar 1996 (IV R 15/95, BStBl. II 1996, 431); hiernach seien Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein kommunales Ehrenamt grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig (soweit keine Liebhaberei vorliege).

    Des Weiteren haben sowohl das FA als auch der Kläger dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O.) die dem Kläger erwachsenen Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sein können; eine sogenannte "Liebhaberei" (mangelnde Gewinnerzielungsabsicht) liegt angesichts der Höhe der Wahlkampfkosten und der diese in einer Wahlperiode übersteigenden erzielbaren Einnahmen nicht vor.

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    In beiden Fällen sind die Aufwendungen für das Studium in voller Höhe, sei es als Werbungskosten, sei es als Betriebsausgaben, abzugsfähig, weil ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449, und vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, sowie Senatsurteil vom 25. Januar 1996 IV R 15/95, BFHE 180, 275, BStBl II 1996, 431).
  • SG Dortmund, 04.12.2012 - S 28 KR 95/11
    Dabei ist allein entscheidend, ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.1996, IV R 15/95, zitiert nach juris).

    Bei den wegen einer Tätigkeit als Ortsbürgermeister und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach im Wesentlichen um Einkommen aus Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, Rn. 17; so auch 3FH, U. v. 03.12.1987, IV R 41/85, Rn. 16, 17; Urteil vom 25.01.1996, IV R 15/95, Rn. 12 a. E.; FG Köln.

  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4197/01

    Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung in Gewinnverteilungsabrede;

    Eine Ausnahme von diesem Rückwirkungsverbot hat der BFH jedoch für den Fall zugelassen, dass die nachträgliche Änderung der Ergebnisverteilung einer Mitunternehmerschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/95, BStBl II 1997, 535 , m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1999 - IX B 106/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Der BFH hat sich wiederholt mit der Frage befasst, wie Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerrechtlich zu beurteilen sind (BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 15/95, BFHE 180, 275, BStBl II 1996, 431 --Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat--; vom 26. Februar 1988 III R 241/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615 --Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Präsidenten einer Berufskammer--; vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266 --ehrenamtliche Tätigkeit als Oberbürgermeister--; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 --ehrenamtliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers für die für ihn zuständige Gewerkschaft--).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 112/01

    Werbungskostenabzug von nach der Wahl aber vor Amtsantritt eines Bürgermeisters

    bb) Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass Wahlkampfkosten eines Bewerbers um das Amt eines hauptberuflichen Bürgermeisters von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem (vgl. etwa die im BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 15/95, BStBl II 1996, 431 unter 2. b der Gründe nachgewiesenen Urteile) als Werbungskosten anerkannt werden.
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