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   BFH, 28.05.1968 - IV R 150/67   

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https://dejure.org/1968,751
BFH, 28.05.1968 - IV R 150/67 (https://dejure.org/1968,751)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1968 - IV R 150/67 (https://dejure.org/1968,751)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1968 - IV R 150/67 (https://dejure.org/1968,751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnungen von Aufwendungen - Fortlaufende Verbuchung - Besondere Konten - Buchführung - Statistische Aufzeichnungen ohne Zusammenhang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 487
  • DB 1968, 1652
  • BStBl II 1968, 648
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.05.1968 - IV R 28/68

    Berücksichtigung von Bewirtungsspesen bei der Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 28.05.1968 - IV R 150/67
    Es ist dem FA darin beizupflichten, daß es sich hierbei um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG handelt (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats IV R 28/68 vom 28. Mai 1968, BStBl II 1968, 651).
  • BFH, 15.12.1966 - IV R 235/66
    Auszug aus BFH, 28.05.1968 - IV R 150/67
    Daß der Senat in den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 EStG besondere Aufzeichnungen innerhalb der Buchführung für erforderlich hält, ist bereits dem letzten Absatz des Urteils des BFH IV R 235/66 vom 15. Dezember 1966 (BFH 88, 43, BStBl III 1967, 286) zu entnehmen, wo auf § 162 Abs. 1 AO und die Pflicht zur fortlaufenden Aufzeichnung nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO hingewiesen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2005/11

    Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller

    (1) Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611).

    Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).

    Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).

    Bei dem Begriff der "Aufzeichnungen" i.S. des § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).

    Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert.

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 20/99

    Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungskosten

    Der Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) darauf hingewiesen, daß die Anforderungen an die Einzelaufzeichnung der Aufwendungen nicht überspannt werden dürfen.
  • BFH, 22.01.1988 - III R 171/82

    Zur Pflicht der zeitnahen Aufzeichnung von Bewirtungskosten

    Dabei muß diese Verbuchung - dem Erfordernis des im Streitfall anwendbaren § 162 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung (AO) entsprechend - fortlaufend (nunmehr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - ohne sachlichen Unterschied zeitgerecht) und damit zeitnah erfolgen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und in BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651, betreffend die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: "von Anfang an vorzunehmende Trennung").

    Zwar bestehen keine Bedenken, geordnete Belege in Verbindung mit periodischen zeitnahen Eintragungen der Summen in den hierfür vorgesehenen besonderen Konten innerhalb der Buchführung als der Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG entsprechende Aufzeichnungen anzusehen (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648).

    Im übrigen hat der BFH für sog. statistische Abschreibungen, die nicht mit der Buchführung verknüpft sind, in seinem Urteil in BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648 als wesentlich hervorgehoben, daß sie - wie auch hier - häufig erst längere Zeit nach den Aufwendungen angefertigt werden.

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 207/85

    Zur Aufzeichnungspflicht von Bewirtungskosten bei Überschußrechnung

    Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 6 EStG 1977 trifft alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnermittlung, denn mit dem gesetzlichen Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Verwaltungsarbeit bei der Prüfung der Betriebsausgaben erleichtert werden (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

    Für buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln, bedeutet dies, daß die Aufzeichnung von Ausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 EStG im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf besonderem Konto innerhalb der Buchführung zu verbuchen sind (Urteil in BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, dem die übrige Rechtsprechung gefolgt ist).

  • BFH, 26.02.1988 - III R 20/85

    Gesonderte Belegablage genügt nicht der Aufzeichnungspflicht bei Bewirtungskosten

    Den insoweit maßgeblichen Zweck des § 4 Abs. 6 EStG hat der BFH mehrfach bestimmt; dementsprechend hat er auch die Aufzeichnungspflicht inhaltlich festgelegt (s. insbesondere die Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und in BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651, sowie vom 6. Februar 1969 IV 192/68, nicht veröffentlicht, erwähnt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 4 EStG Anm. 51j, S. E 243).

    Der Steuerpflichtige soll in diesem Bereich, der seine private Lebensführung wie auch die anderer Personen berührt (s. hierzu das Urteil in BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, 3. Absatz der Entscheidungsgründe), gezwungen sein, alsbald und eindeutig eine Zuordnung der Aufwendungen zum betrieblichen (oder zum Privat-)Bereich vorzunehmen.

  • BFH, 03.04.1974 - I R 241/71

    Gehaltsnachzahlungen an beherrschende Gesellschafter einer GmbH; besondere

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats des BFH an, daß die aufzeichnungspflichtigen Aufwendungen auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung festzuhalten sind, wobei außer Ort, Datum, Art und Höhe der Aufwendung auch der Name des Geschäftsfreundes anzugeben ist (BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648; vom 20. April 1972 IV R 137/68, BFHE 106, 50, BStBl II 1972, 694).

    Es liegen auch keine statistischen Anschreibungen außerhalb der Buchführung vor, die nach der Milderungsregelung des Abschn. 20 Abs. 14 der EStR 1969 (in Anpassung an das BFH-Urteil IV R 150/67) für die Zeit bis zum 1. Juli 1969 genügen sollen.

  • BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73

    Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde nach § 4

    Der erkennende Senat entschied mit Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648), daß die in § 4 Abs. 6 EStG verlangten besonderen Aufzeichnungen der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen bei Steuerpflichtigen, die einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 und nach § 5 EStG ermitteln, fortlaufende Verbuchungen auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung erfordern und daß statistische Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen.

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil IV R 150/67 ausgeführt hat, soll das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung offenbar die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu Art. 1 Ziffer 2 -- § 4 Abs. 4 EStG --, letzter Absatz: "Um die Verwaltungsarbeit bei der Prüfung der Betriebsausgaben, die die Lebensführung berühren, zu erleichtern ...").

  • FG Niedersachsen, 18.05.2006 - 6 K 503/03

    Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für

    Dabei muss diese Verbuchung fortlaufend und damit zeitnah erfolgen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487; BStBl II 1968, 648).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 18/03

    LuF: Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung

    Diesen Ausdruck hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabeaufzeichnungen i.S. des § 4 Abs. 3 EStG verstanden (Senatsurteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611).
  • BFH, 19.08.1980 - VIII R 208/78

    Anforderungen der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 6 EstG

    Bereits das BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) hat im Anschluß an Abschn. 20 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein besonderes Konto oder mehrere besondere Konten oder "eine besondere Spalte" im Rahmen der Buchführung oder der Ausgabenaufzeichnungen gefordert; dem steht nicht entgegen, daß die BFH-Urteile in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497 verkürzend lediglich von besonderen Konten sprechen.
  • BFH, 10.07.2000 - V B 49/00

    Verwertungsverbot; nicht durchgeführte Betriebsprüfung

  • BFH, 11.03.1988 - III R 62/87

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Geschenke und für Bewirtungen von

  • BFH, 26.10.1988 - X R 25/87

    Anerkennung von Bewirtungskosten und Geschenkkosten als Betriebsausgaben bei der

  • BFH, 28.05.1968 - IV R 28/68

    Bewirtungsspesen - Einnahme-Überschuß-Rechnung - Aufzeichnung der

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