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   BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84   

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BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84 (https://dejure.org/1986,1786)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1986 - IV R 151/84 (https://dejure.org/1986,1786)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - IV R 151/84 (https://dejure.org/1986,1786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG n.F. § 13a Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinnermittlung - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Pacht - Durchschnittssätze - Mitteilung über Wegfall von Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (n.F.) § 13a Abs. 1 S. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Erfordernis der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Neueröffnung eines Pachtbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 152
  • BB 1986, 1903
  • BStBl II 1986, 741
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.04.1983 - IV R 80/80

    Buchführungspflicht - Übergang der Buchführungspflicht auf den Pächter -

    Auszug aus BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1983 IV R 80/80 (BFHE 138, 320, BStBl II 1983, 617) im einzelnen ausgeführt hat, umfaßte der in § 141 AO 1977 a.F. enthaltene Begriff der "Betriebsübernahme" nicht den Übergang der Buchführungspflicht auf den Pächter eines Betriebs.

    Dies folgt schon daraus, daß die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft auf Empfehlung des Finanzausschusses eingefügt wurde; zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 AO 1977 befaßt und sich der Frage nach dem Übergang von Verpflichtungen des Verpächters auf den Pächter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch im Hinblick auf die Senatsentscheidung in BFHE 138, 320, BStBl II 1983, 617 in besonderem Maße bewußt war.

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 111/83

    Möglichkeit der Verletzung eines Steuerpflichtigen in dessen Rechten im Falle

    Auszug aus BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84
    Da die Ausnahmevorschrift des § 13a Satz 2 EStG auf den Kläger nicht anzuwenden ist, hat er wie jeder Steuerpflichtige, der einen Betrieb neu eröffnet, die Pflicht, sich darüber zu unterrichten, welche Aufzeichnungen oder Bücher zu führen sind und welche Art der Gewinnermittlung zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1985 IV R 111/83, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1986, 158 zu Ziff. 3).
  • BFH, 09.05.1957 - IV 383/55 U

    Beginn der Buchführungspflicht bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84
    Die in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/3673 S. 16) erwähnte Anknüpfung an die in § 141 AO 1977 geregelte Mitteilungspflicht der Finanzbehörde legt diesen Gedanken zwar nahe, weil der Hinweis auf den Beginn der Buchführungspflicht vor seiner gesetzlichen Regelung durch die AO 1977 von der Rechtsprechung aus Treu und Glauben abgeleitet wurde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1957 IV 383/55 U, BFHE 65, 151, BStBl III 1957, 291).
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Darüber hinaus muß der durch das Verhalten der Finanzbehörde geschaffene Vertrauenstatbestand ursächlich für Maßnahmen und Dispositionen des Steuerpflichtigen sein (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, und vom 10. April 1991 XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und

    b) Ausgehend von diesem der Norm zu Grunde liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741), oder --damit vergleichbar-- in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891).

    Dieser Vertrauenstatbestand muss zudem ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (BFH-Urteil in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher, so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, und in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

  • FG Köln, 09.08.2018 - 11 K 2738/14

    Einkommensteuer: Besteuerung der Auszahlung aus einem US-amerikanischen

    In solchen Fällen ist eine Lückenschließung im Wege der Rechtsfortbildung nicht möglich, weil das Gericht sich andernfalls an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde (BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BStBl II 1986, 741, vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BStBl II 1988, 600, und Klein / Gersch, AO, Kommentar, 13. Auflage, § 4 Rz. 36).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert -

    Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor und ist der Steuerpflichtige vom FA darauf hingewiesen worden (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG aufgrund freiwilliger Buchführung oder Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741).

    Aufgrund dieser Rechtslage hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741 entschieden, daß die Befugnis und Verpflichtung, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, nicht vom Verpächter auf den Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übergeht, weil der Pächter einen neuen Betrieb eröffnet.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741 hat es das FG im Streitfall zwar abgelehnt, den Rechtsgedanken des § 141 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 anzuwenden.

    Soweit die Vorentscheidung jedoch auf dem Gedanken der Betriebsfortführung und der Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen beruht, geht sie von einer Betriebsverbundenheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aus, die der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741 ausdrücklich abgelehnt hat.

    Für den Fall der Neugründung eines Unternehmens hat der Senat jedenfalls eine Pflicht des Unternehmers bejaht, sich darüber zu unterrichten, welche Bücher und Aufzeichnungen zu führen sind und welche Art der Gewinnermittlung zulässig ist (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, und in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741).

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor und ist der Steuerpflichtige vom FA darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, hat er seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln  (s. BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891; vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher (§ 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO), so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147; in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Ausgehend von dem der Norm zugrunde liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; BFH-Beschluss vom 1. Juli 1997 IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856) oder --damit vergleichbar-- in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil in BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891).

  • FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11

    Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1

    In diesen Fällen, in denen eine Regelung zwar möglicherweise verbesserungswürdig, aber eben nicht lückenhaft ist, scheidet eine Rechtsfortbildung aus, weil sich andernfalls das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde (BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BStBl II 1986, 741, 743, und vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BStBl II 1988, 600, 602, sowie Klein / Gersch, AO, Kommentar, § 4 Rz. 36).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Der BFH hat demnach eine Mitteilung auch in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 - IV R 151/84, BStBl II 1986, 741), oder - damit vergleichbar - in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 33/97

    Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

    Ob der Hinweis auf die Unerfahrenheit der Land- und Forstwirte noch als zeitgemäße Rechtfertigung für diese Regelungen angeführt werden kann --der Gesetzgeber hat dieses Argument nicht bemüht (BTDrucks VI/1982 S. 124 f. und 8/3673 S. 16)--, kann dahinstehen (Senatsurteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891); jedenfalls handelt es sich bei den genannten Mitteilungspflichten um explizite und daher nicht übertragbare Ausnahmeregelungen von dem das Steuerrecht beherrschenden Grundsatz, wonach jeder Steuerpflichtige, der einen Betrieb eröffnet, die Pflicht hat, sich darüber zu unterrichten, welche Aufzeichnungen oder Bücher zu führen sind und welche Art der Gewinnermittlung zulässig ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158; vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, und in BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891).
  • BFH, 30.06.2005 - IV B 206/03

    Buchführungspflicht - weiterer Betrieb

    Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben (Senatsurteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, unter 2.b, und vom 24. Februar 1994 IV R 4/93, BFHE 174, 205, BStBl II 1994, 677).
  • BFH, 06.11.2003 - IV R 27/02

    Buchführungspflicht bei Hofübergabe

    Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben (Senatsurteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, unter 2.b, und vom 24. Februar 1994 IV R 4/93, BFHE 174, 205, BStBl II 1994, 677).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

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