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   BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79   

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BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79 (https://dejure.org/1980,213)
BFH, Entscheidung vom 31.07.1980 - IV R 153/79 (https://dejure.org/1980,213)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 1980 - IV R 153/79 (https://dejure.org/1980,213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgaben - Werbungskosten - Sprachkurs im Ausland - Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 361
  • BStBl II 1980, 746
  • BStBl II 1980, 76
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79
    Entsprechendes gilt für Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, deren Abziehbarkeit grundsätzlich nicht anders zu beurteilen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C I der Entscheidungsgründe).

    Gemischte Aufwendungen können allerdings dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

  • BFH, 12.04.1979 - IV R 106/77

    Facharzt - Facharztkongreß - Betriebsausgaben - Reisekosten

    Auszug aus BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79
    Der Abzugsfähigkeit derartiger gemischter Aufwendungen steht grundsätzlich die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen, die mit dem in ihr niedergelegten Aufteilungs- und Abzugsverbot verhindern soll, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung deshalb z.T. in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, mit weiteren Nachweisen).

    Für den Abzug der Kosten einer Reise ins Ausland als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nach der BFH-Rechtsprechung demgemäß maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlaßt sind und ob nach Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79
    Gemischte Aufwendungen können allerdings dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79
    Die vorliegende Entscheidung steht nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76 (BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114), in dem die Kosten für einen im Inland abgehaltenen Sprachkurs zum Werbungskostenabzug zugelassen worden sind.
  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich --wie im Streitfall-- um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet (auswärtiger Sprachkurs; vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und in BFH/NV 1998, 851, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses).

    Der IV. Senat des BFH hat in der Grundsatzentscheidung in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

    c) Dagegen haben es der IV. und der IX. Senat des BFH sowie auch der erkennende Senat (vgl. BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746; BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904 - insoweit nicht veröffentlicht) bei einem Auslandssprachkurs als ein gewichtiges, für eine private Veranlassung sprechendes Indiz angesehen, wenn der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können.

    Es reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist (BFH-Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).

    Das FA beruft sich zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746.

  • FG Saarland, 09.07.2008 - 2 K 2326/05

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier als Werbungskosten

    Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidungvom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Dazu bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1998 VI R 46/87, BFH/NV 1998, 851, und vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses).
  • BFH, 16.01.1998 - VI R 46/87

    Werbungskostenabzug für Auslandsprachkurs

    Der BFH (Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746) fordere zwar "grundsätzlich", daß der Sprachkurs auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei.

    Für die Berücksichtigung der Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH die Grundsätze zur steuerlichen Beurteilung von Auslandsreisen maßgebend (Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787).

    Für die hiernach erforderliche Gesamtwürdigung ist bei einem Auslandssprachkurs zu berücksichtigen, ob er auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse und Belange des Steuerpflichtigen im Sinne einer fachspezifischen Sprachfortbildung abgestellt ist; wesentlich ist ferner, in welcher Gegend und zu welcher Jahreszeit der Kurs durchgeführt wird und ob ein entsprechender Kurs im Inland möglich wäre (BFH- Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 1 K 275/02

    Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Intensiv-Englisch-Sprachkurs in Südafrika als

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet (auswärtiger Sprachkurs; vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und in BFH/NV 1998, 851, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses).

    Der IV. Senat des BFH hat in der Grundsatzentscheidung in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

    Es reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist (BFH-Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige

    Der Kläger habe bisher nicht überzeugend darlegen können, dass die Reisekosten unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 31. Juli 1980 ( IV R 153/79, BStBl. II 1980, 746) beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

    Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

  • FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2164/00

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

    Bisher waren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - für die Berücksichtigung der Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als Werbungskosten die Grundsätze zur steuerlichen Beurteilung von Auslandsreisen maßgebend (Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl. II 1980, 746, vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BStBl. II 1993, 787; vom 16. Januar 1998 VI R 46/87, BFH/NV 1998, 851 ).

    (vgl. BFH Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl. II 1980, 746; vom 26. November 1993 VI R 67/91, BStBl. II 1994, 248 vom 16. Januar 1998 VI R 46/87 a.a.O.).

    Werden im Rahmen des Sprachkurses verstärkt allgemeinbildende Themen abgehandelt, so kann dies ein Indiz für eine nicht untergeordnete private Veranlassung (Vertiefung der Allgemeinbildung) des Besuchs des Sprachkurses sein (BFH Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, a.a.O.).

  • FG München, 09.04.1997 - 1 K 2278/94

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für einen Sprachkurs auf Malta;

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  • FG München, 15.10.1997 - 1 K 3355/95

    Aufwendungen einer im Krankenhaus beschäftigten Röntgenassistentin für die

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  • BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90

    Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige

    In die Beurteilung, ob ein solcher konkreter Bezug gegeben ist, sind auch die Umstände des Fremdsprachenunterrichts mit einzubeziehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746 - Sprachkurs im Ausland).

    Besteht nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Fortbildungsmaßnahme auch die Möglichkeit zur Verfolgung privater Interessen, ist dies - i. S. der Rechtsprechung des BFH zum aus § 12 Nr. 1 EStG folgenden Aufteilungs- und Abzugsverbot für sog. gemischte Aufwendungen - nur dann unschädlich, wenn diesem Umstand angesichts der für den beruflichen Anlaß sprechenden Gesichtspunkte lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Urteil in BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

  • BFH, 16.01.2007 - VI B 35/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

  • BFH, 19.05.2005 - III B 19/05

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten

  • FG Sachsen, 10.02.2006 - 3 K 2303/03

    Kein Werbungskostenabzug bei Teilnahme eines Schulleiters eines

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2001 - 1 K 776/00

    Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

  • BFH, 15.07.1994 - VI R 69/93

    Abziehbarkeit von Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als

  • FG Hessen, 05.04.2001 - 5 K 1752/00

    Sprachkurs; Grundkurs; spanisch; Werbungskosten; Mallorca; Fremdsprachen-Kurs -

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 90/94

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Auslandsstudienreisen

  • FG Hamburg, 04.06.2008 - 5 K 139/07

    Einkommensteuer: Lebensmittelpunkt am Heimatort eines erwachsenen

  • FG Nürnberg, 26.07.2006 - V 300/04

    Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2004 - 10 K 28/04

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Snowboard-, Snow blades- und

  • FG Brandenburg, 17.10.2001 - 2 K 762/00

    Klagebefugnis bei Gesamtvertretungs- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis für eine

  • FG Hessen, 29.06.2006 - 11 K 3033/05

    Übernahme von Reisekosten eines Reisebegleiters als steuerpflichtige Einnahmen -

  • FG Saarland, 07.01.2003 - 2 V 289/02

    Keine steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

  • FG München, 26.07.2004 - 6 K 1065/02

    Sprachtraining einer Gymnasiallehrerin im Ausland

  • FG München, 30.09.1998 - 1 K 2087/96

    Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit von Seminaraufwendungen; Anforderungen

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 6 K 352/97

    Nichtselbständige Tätigkeit als technischer Redakteur; Werbungskostenabzug für

  • FG München, 13.12.2000 - 1 K 2805/99

    Zum Nachweis einer nahezu ausschließlich mit der Erzielung von Einkünften in

  • FG Niedersachsen, 06.12.1996 - XII 319/96

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Berufsschullehrers für einen

  • BFH, 12.11.1982 - VI R 194/79
  • FG Hessen, 04.03.1997 - 3 K 3279/95

    Aufwendungen für den Besuch eines Italienisch-Sprachkurses als Werbungskosten bei

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.1996 - 6 K 87/95

    Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von

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