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   BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98   

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https://dejure.org/1998,3758
BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98 (https://dejure.org/1998,3758)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1998 - IV R 16/98 (https://dejure.org/1998,3758)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1998 - IV R 16/98 (https://dejure.org/1998,3758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    PR-Berater - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Tätigkeiten werbewirtschaftlichen Charakters - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewerbesteuer

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1
    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht freiberuflich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15
    Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Public Relations

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.04.1978 - VIII R 149/74

    Werbeberater - Public-Relations-Berater - Freiberufliche Tätigkeit - Journalist -

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1978 VIII R 149/74 (BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565) ist Journalist i.S. des § 18 Abs. 1 EStG, wer eine in erster Linie auf Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse gerichtete Tätigkeit ausübt, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmachen.

    Insbesondere bietet der Streitfall keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob die im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 enthaltene Definition nicht insoweit zu eng ist, als aus ihr möglicherweise eine Beschränkung journalistischer Tätigkeit auf zeitbezogene Themen hergeleitet werden kann (vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 18 EStG Anm. 203; Steinhauff in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 18 EStG Rdnr. 217).

    Die Klägerin hat an ihre Auftraggeber Leistungen erbracht, die auch dann nicht als journalistisch eingeordnet werden können, wenn man den Begriff des Journalisten weiter fassen wollte, als im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 geschehen.

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

    Sind allerdings Tätigkeiten derart miteinander verflochten, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (Senatsurteil in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 131/90

    Berufsrechtliche Voraussetzung für die Ausübung eines Katalogberufs

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    So kann etwa ein Ingenieur im Rahmen der technischen Kundenbetreuung als Handelsvertreter tätig sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664).
  • BFH, 30.10.1975 - IV R 142/72

    Übersetzer - Werke der Weltliteratur - Schriftstellerische Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Auch den Voraussetzungen einer schriftstellerischen Arbeit, die erfordert, daß der Steuerpflichtige eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192), genügten nur die Pressemitteilungen, nicht dagegen die anderen von der Klägerin erbrachten Leistungen wie die Ausarbeitung eines Budget- und Aktivitätsplanes, die Schaffung und der Ausbau von Kontakten zu den Medien, die Anregung und Durchführung von Kooperationen mit Partnern, die Einladung der Presse zu Verkaufsterminen während der Modemessen und die Messebetreuung der Redaktionen, der Versand von Kollektionsteilen für Fototermine der Redaktionen, die Vorbereitung und Durchführung von Pressekonferenzen, Pressepräsentationen und Presseschauen sowie die Abwicklung und Nacharbeitung für die genannten Aktionen.
  • BFH, 19.02.1998 - IV R 50/96

    Abgrenzung Fotograf - Bildberichterstatter

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Es kann dahinstehen, ob --und ggf. inwieweit-- an dieser Definition festzuhalten ist (zur Plazierung von fotografischen Aufnahmen im redaktionellen Teil von Zeitschriften zu Werbezwecken vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 IV R 50/96, BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitlich zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319).
  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitlich zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Werden in einem Betrieb nur gemischte Leistungen erbracht, so ist der Betrieb danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit die Gesamttätigkeit charakterisiert (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567).
  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98
    Werden in einem Betrieb nur gemischte Leistungen erbracht, so ist der Betrieb danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit die Gesamttätigkeit charakterisiert (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567).
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 5/12

    Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

    Eine solche schriftstellerische Tätigkeit der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihre Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen für ihre Sendungen nicht selbst an die Öffentlichkeit gerichtet und ihr gegenüber zur Veröffentlichung bestimmt waren (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1958 IV 278/56 U, BFHE 67, 115, BStBl III 1958, 316), sondern lediglich der internen Arbeitsvorbereitung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Moderationsverpflichtung dienten (vgl. zur fehlenden Bestimmung "für die Öffentlichkeit" bei internen schriftlichen Ausarbeitungen BFH-Urteile vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602; in BFHE 246, 396).

    Dabei gehört es zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet (BFH-Urteile vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565; vom 8. Dezember 1983 IV R 126/82, juris; in BFH/NV 1999, 602) und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478).

    Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob der im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 enthaltenen Definition eine möglicherweise zu enge Beschränkung journalistischer Tätigkeit auf zeitbezogene Themen zu entnehmen ist (ebenfalls offengelassen im BFH-Urteil vom 22. November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152, sowie im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 602 unter Bezugnahme auf Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 203; Steinhauff in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 Rz 217).

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 18/11

    Gewerbliche Berufstätigkeit eines Politikberaters

    Jedenfalls gehört es zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet (BFH-Urteile vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602; vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565).

    Die vom Kläger kritisierte Einengung der Definition der journalistischen Tätigkeit in der Rechtsprechung auf zeitbezogene Themen (vgl. insoweit auch kritisch Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 18 Rz 120; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 18 EStG Rz 203; offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 602) bleibt deshalb für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Die durch die Auftragsbeschreibung in den Beratungsverträgen gekennzeichnete Tätigkeit ist, soweit es sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, ähnlich wie die des Werbe- oder PR-Beraters als gewerblich anzusehen (s. neben den genannten Entscheidungen in BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293 und BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565, das Senatsurteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 101/04

    Trennbarkeit von freiberuflicher Unternehmensberatung und gewerblicher

    Ob es sich im Sinne der genannten Rechtsprechung um eine einheitliche Tätigkeit handelt, ist eine vom FG zu treffende Feststellung tatsächlicher Art, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602; in BFHE 216, 518, BStBl II 2008, 54).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05

    Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

    Auch dann käme eine getrennte Ermittlung gewerblicher und freiberuflicher Einkünfte nicht in Betracht, da die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegenseitig unauflösbar bedingen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602).
  • FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08

    Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen im Fernsehen für einen

    24 Schuldet ein Steuerpflichtiger seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 268, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05

    Ertragsteuerrecht: Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

    Sinn und Zweck muss darin bestehen, die Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (s.a. BFH Urteil vom 10.09.1998 IV R 70/97, NV 1999, 456, Urteil vom 20.12.2000 a.a.O.; im BFH Urteil vom 24.09.1998 IV R 16/98, NV 1999, 602 offen gelassen, ob die Beschränkung auf zeitbezogene Themen zutreffend ist).
  • BFH, 08.12.2006 - XI B 57/06

    Handelsvertreter - keine freiberufliche Tätigkeit

    Nach der Rechtsprechung liegt damit eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602).
  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 6416/02

    Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer

    In diesem Fall liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602, vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413; ferner BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204, Schmidt/Wacker § 18 Rz 50).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.11.2006 - 5 K 32/06

    Erstellung von Börsenbriefen und deren Selbstvertrieb über das Internet als

    In Anbetracht dessen, dass sich die journalistische Berichterstattung zunehmend auch auf spezielle Nischen erstreckt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf die Frage nach der Qualität der journalistischen Tätigkeit steuerlich nicht ankommt, sprechen jedoch gute Gründe für eine weitergehende Auslegung des Berufsbildes des Journalisten (offen gelassen von BFH, Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602).
  • FG Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 14 K 167/96

    Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989-1991

  • FG Hamburg, 29.06.2005 - II 202/03

    Tätigkeit eines Ingenieurs ist nicht gewerbesteuerpflichtig

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