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   BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08   

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https://dejure.org/2010,4797
BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08 (https://dejure.org/2010,4797)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - IV R 17/08 (https://dejure.org/2010,4797)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - IV R 17/08 (https://dejure.org/2010,4797)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR - Veräußerungspreis i. S. des § 16 EStG - Entstehung des Veräußerungsgewinns - Sofortversteuerung - ...

  • openjur.de

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung; Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR; Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG; Entstehung des Veräußerungsgewinns; Sofortversteuerung; Kostenentscheidung bei ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 13 Abs 7, EStG § 14 S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 2 S 1, EStG § 34, FGO § 135 Abs 3, FGO § 139 Abs 4, EStG § 24 Nr 2
    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR - Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG - Entstehung des Veräußerungsgewinns - Sofortversteuerung - Kostenentscheidung ...

  • Bundesfinanzhof

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR - Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG - Entstehung des Veräußerungsgewinns - Sofortversteuerung - Kostenentscheidung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 7 EStG 1997, § 14 S 1 EStG 1997, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 16 Abs 1 EStG 1997, § 16 Abs 2 S 1 EStG 1997
    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR - Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG - Entstehung des Veräußerungsgewinns - Sofortversteuerung - Kostenentscheidung ...

  • IWW
  • rewis.io

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR - Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG - Entstehung des Veräußerungsgewinns - Sofortversteuerung - Kostenentscheidung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung - Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlichen GbR - Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG - Entstehung des Veräußerungsgewinns - Sofortversteuerung - Kostenentscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14; EStG § 16; EStG § 34
    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen als zum Veräußerungserlös gehörend bei ihrer Bewilligung für den Gesellschafter einer landwirtschaftlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR; Wahlrecht des ausgeschiedenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sächsische Vorruhestandsbeihilfe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen als zum Veräußerungserlös gehörend bei ihrer Bewilligung für den Gesellschafter einer landwirtschaftlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR; Wahlrecht des ausgeschiedenen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus landwirtschaftlicher GbR

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorruhestandsbeihilfe als Veräußerungserlös

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 28
  • BB 2011, 342
  • BStBl II 2011, 716
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.06.1968 - IV 254/62

    Erfassen von Kaufpreisratenzahlungen für einen Gewerbebetrieb als laufende Bezüge

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    Der "längere Zeitraum" diene daher letztlich nur der Beurteilung der Frage, ob die laufende Zahlung tatsächlich Versorgungscharakter habe, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1968 IV 254/62 (BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653) ergebe.

    Bereits nach dem grundlegenden BFH-Urteil in BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 könne nur in drei Ausnahmefällen von der Sofortversteuerung abgesehen werden.

    Die Klägerin verkenne auch, dass allein die fehlende Vererblichkeit des Zahlungsanspruchs nicht zu einem Wagnis führe, das eine laufende Versteuerung rechtfertigen könne, wie sich bereits aus dem BFH-Urteil in BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 ergebe, in dem von nicht vererblichen Leibrenten die Rede sei.

    Von dieser Beurteilung ist der BFH bereits in dem Senatsurteil in BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 ausgegangen (unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    c) Ausnahmsweise hat der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. März 2009 I R 9/08, BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a der Gründe; Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Um solche Bezüge handelt es sich, wenn sie lebenslang zu zahlen sind oder bei fester Laufzeit von mehr als zehn Jahren primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des Berechtigten dienen (BFH-Urteil in BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; Senatsurteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe).

    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (Senatsurteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    Dazu gehören Entschädigungen für entfallende Gewinnaussichten oder Prämien, die dem Veräußerer dafür gezahlt werden, dass der Betrieb an einen bestimmten Dritten veräußert wird (Senatsurteil vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Es kann sich dabei auch um wiederkehrende Leistungen in Form von monatlichen Zahlungen handeln, die nicht als Gegenleistung für den Betrieb, sondern von dritter Seite erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, unter 3. der Gründe, zu einer monatlichen Ausscheidungsprämie für den Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt).

    Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn die langfristig wiederkehrenden Bezüge zusätzlich zu einem festen Entgelt gezahlt werden (Senatsurteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 20.01.1959 - I 200/58 U

    Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    Der BFH habe in der grundlegenden Entscheidung vom 20. Januar 1959 I 200/58 U (BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192) für die Abgrenzung zwischen Kaufpreisraten und laufenden (Versorgungs-)Bezügen maßgeblich auf die Frage abgestellt, ob für die Vereinbarung der laufenden Bezüge das Interesse des Erwerbers an einer langfristigen Kaufpreisstundung oder aber der Wunsch des Veräußerers nach der Sicherung seiner finanziellen Versorgung den Anlass gegeben habe.

    Nichts anderes gilt für das vom Beigeladenen angeführte Senatsurteil in BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    a) Unter Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG ist der tatsächlich erzielte Erlös zu verstehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.

    Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 18.03.2009 - I R 9/08

    Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    c) Ausnahmsweise hat der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. März 2009 I R 9/08, BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a der Gründe; Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Um solche Bezüge handelt es sich, wenn sie lebenslang zu zahlen sind oder bei fester Laufzeit von mehr als zehn Jahren primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des Berechtigten dienen (BFH-Urteil in BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; Senatsurteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    c) Ausnahmsweise hat der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. März 2009 I R 9/08, BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560, unter II.3.b bb der Gründe; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a der Gründe; Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, andererseits jedoch ein --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitiges Versterben des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führen würde und deshalb die sofortige Versteuerung mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    Aus demselben Grund waren andererseits auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aus Billigkeitsgründen nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368).
  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    Zum Veräußerungspreis gehören die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, und Leistungen, die der Veräußerer zwar nicht als Gegenleistung, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat-- von einem Dritten erlangt (Senatsurteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, unter II.2.a bb der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08
    Soweit dazu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten worden sei, die Möglichkeit eines vorzeitigen Versterbens des Beigeladenen stehe einer Sofortbesteuerung nicht entgegen, weil in diesem Fall der Veräußerungsgewinn rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung reduziert werden könne, stehe dem das BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98 (BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) entgegen.
  • FG Sachsen, 19.03.2008 - 4 K 2152/04

    Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um Bezüge handelt, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers oder Mitunternehmers dienen (z.B. BFH-Urteile vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, m.w.N., und in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Die Sofortbesteuerung ist der gesetzliche Normalfall und die Zuflussbesteuerung eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Ausnahmeregelung (z.B. BFH-Urteile in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; in BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, jeweils m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330, unter 3., und vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306, unter 1.a bb).

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Mit ihrem Antrag, die Revision zurückzuweisen, haben die Beigeladenen kein eigenes Kostenrisiko i.S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368, und vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz 26; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 135 FGO Rz 60).
  • BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an

    aa) Veräußerungspreis i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit Entgelt sind alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat-- von einem Dritten erlangt (z.B. BFH-Urteile vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, und vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, unter II.2.a bb der Gründe, m.w.N.).

    (2) Soweit für die Ermittlung des Veräußerungspreises auf den abgetretenen Gewinnanspruch abzustellen ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung zwar ausnahmsweise ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG) hat, wenn er einen Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.), dass dies jedoch nicht bei umsatz- oder gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten gilt.

  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des grundsätzlich zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteile vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1.; vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969, unter II.1.c; vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, unter II.1.c; vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 28).

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 22/05, BFH/NV 2009, 1409, unter II.3.c) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (BFH-Urteile vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302; in BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716).

    Das Wahlrecht kann hinsichtlich der wiederkehrenden Bezüge zudem auch dann bestehen, wenn der Mitunternehmeranteil gegen wiederkehrende Bezüge und ein festes Entgelt veräußert wird (BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; in BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, unter II.1.c; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 16 Rz 248; Kobor in Hermann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 410).

  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast

    Die BFH-Rechtsprechung, nach der eine Kostentragung des Beigeladenen im Rahmen des § 135 Abs. 3 FGO ausscheidet, wenn dessen Antrag mit dem des unterlegenen Hauptbeteiligten übereinstimmt (BFH-Urteile vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368; vom 8. November 2000 I R 1/00, BFHE 194, 227, BStBl II 2001, 769; vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2010 III S 7/10, BFH/NV 2010, 1285), ist hier nicht einschlägig, weil § 135 Abs. 3 FGO für die nach § 122 Abs. 2 FGO Beigetretenen nicht anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2007 I B 88/05, BFH/NV 2007, 1148).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Eine Begründung für dieses Wahlrecht hat der BFH später nachgeliefert: Es beruhe auf einer teleologischen Reduktion des --grundsätzlich zwingenden-- Anwendungsbereichs der §§ 1634 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG und auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter 1.; ebenso BFH-Urteile vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969, unter II.1.c, und vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, unter II.1.c).
  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Aus demselben Grund waren andererseits auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aus Billigkeitsgründen nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 - IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz 26).
  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Zum Veräußerungspreis gehören die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, und Leistungen, die der Veräußerer zwar nicht als Gegenleistung, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder - ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat - von einem Dritten erlangt (BFH-Urteile vom 25.06.2009 IV R 3/07, BStBl II 2010, 182; vom 11.11.2010 IV R 17/08, BStBl II 2011, 716).

    Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11.11.2010 IV R 17/08, BStBl II 2011, 716).

  • FG Nürnberg, 04.04.2018 - 4 K 1453/16

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

    Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11.11.2010 IV R 17/08, BStBl II 2011, 716).
  • BFH, 20.07.2021 - VIII R 21/18

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Klageverfahren sind aus diesem Grund auch nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22 f.]; vom 11.11.2010 - IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz 26).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

  • FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09

    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die

  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

  • FG Saarland, 17.10.2013 - 1 K 1244/09

    Ermessensreduzierung auf null bei Entscheidung über Aussetzung eines

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