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   BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02   

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BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02 (https://dejure.org/2003,2029)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - IV R 18/02 (https://dejure.org/2003,2029)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - IV R 18/02 (https://dejure.org/2003,2029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 3 §§ 16 34
    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilbetriebsveräußerung ? Ist die Niederlassung einer Fahrschule ein Teilbetrieb? ? Beurteilung aus der Sicht des Veräußerers ? Besonderheiten wegen der Personenbezogenheit der selbstständigen Arbeit ? Zuordnung von Schulungsfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebes; Begriff des selbständigen Teils eines Unternehmens; Personenbezogenheit selbständiger Arbeit; Veräußerung einer Fahrschulniederlassung; Wesentliche Betriebsgrundlagen einer Fahrschule; Wirtschaftliches Gewicht von ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 16, EStG § 34
    Fahrschule; Fahrzeug; Teilbetrieb; Teilbetriebsveräußerung; Wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 47
  • NJW 2004, 246
  • BB 2003, 2390
  • DB 2004, 118
  • BStBl 2003, 838
  • BStBl II 2003, 838
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).

    Weiter führt die Personenbezogenheit der selbständigen Arbeit dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit vorliegt, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, wobei die Büros sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Senatsurteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, jeweils m.w.N.).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, m.w. Rechtsprechungshinweisen).

    So hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 (unter 2.a) bereits ausgeführt, dass bei einer Fahrschule der örtliche Wirkungsbereich wesentlich und entscheidend von der Lage der Räume bestimmt wird, in denen der theoretische Fahrunterricht erteilt wird und sich die Fahrschüler zum Unterricht anmelden.

    Ist in der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 (unter 2.c) noch als wesentlich erachtet worden, dass dem dortigen Fahrschulteilbetrieb besonderes Personal für die berufstypische Tätigkeit zur Verfügung stand, so ist im Streitfall nicht entscheidend, ob ein Fahrlehrer ausschließlich der Niederlassung in E zugeteilt war.

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist er unter entsprechender Heranziehung der Voraussetzungen des Teilbetriebs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    Diese Auslegung des Begriffs "wesentliche Betriebsgrundlage" im Rahmen des § 16 EStG kann mit dem Zweck der §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG gerechtfertigt werden, der allein darin besteht, eine zusammengeballte Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.1.c, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden (Senatsurteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, und BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498).

    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Danach ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der --für sich betrachtet-- alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehören im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung sowohl die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen, als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb oder Teilbetrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, und BFH-Urteil in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehören im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung sowohl die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen, als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb oder Teilbetrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, und BFH-Urteil in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 28/96

    Veräußerung einer Teilpraxis

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Weiter führt die Personenbezogenheit der selbständigen Arbeit dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit vorliegt, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, wobei die Büros sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Senatsurteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren betragen die Kosten für die Umrüstung (hier) eines PKW als Schulungsfahrzeug zwischen 500 DM und 800 DM, so dass auch aus diesem Grund die Schulungsfahrzeuge kein besonderes wirtschaftliches Gewicht für das Betreiben der Fahrschule hatten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, zu Reitpferden einer Reitschule; vgl. zu einer Fahrschule: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. April 1991 11 K 224/87, EFG 1991, 613, rkr.; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 103; a.A. Stahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 36, unter Stichwort "Fahrschule").
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99

    Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Weiter führt die Personenbezogenheit der selbständigen Arbeit dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit vorliegt, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, wobei die Büros sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Senatsurteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 11 K 224/87
    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren betragen die Kosten für die Umrüstung (hier) eines PKW als Schulungsfahrzeug zwischen 500 DM und 800 DM, so dass auch aus diesem Grund die Schulungsfahrzeuge kein besonderes wirtschaftliches Gewicht für das Betreiben der Fahrschule hatten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, zu Reitpferden einer Reitschule; vgl. zu einer Fahrschule: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. April 1991 11 K 224/87, EFG 1991, 613, rkr.; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 103; a.A. Stahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 36, unter Stichwort "Fahrschule").
  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02
    Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist demnach nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, unter 2.b).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 14/77

    Tankstelle eines Kraftstoff-Großhandels ist kein Teilbetrieb

  • FG Münster, 21.03.2001 - 10 K 2199/00

    Steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebes einer Fahrschule; Vorliegen

  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 22/09

    "Selbständiger Teil des Vermögens" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG eines

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung beim Veräußerer zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838, m.w.N.).

    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht hat, dass er einem Teilbetrieb im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182, mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).

    Denn der räumliche Wirkungskreis eines Steuerberaters wird im Wesentlichen bestimmt durch die Lage seines Büros, in das sich die Mandanten zu ihrer Beratung begeben (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838, jeweils zur Maßgeblichkeit der Lage des Schulungsraums für den örtlichen Wirkungsbereich einer Fahrschule).

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

    Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist demnach nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel alle Wirtschaftsgüter, die funktional für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erforderlich und daneben auch die Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven gebunden sind (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838, m.w.N.).
  • FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04

    Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden (vgl. nur BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631).

    Ein Dienstleistungsbetrieb ist beispielsweise primär vom persönlichen Arbeitseinsatz des Betriebsinhabers oder seiner Beschäftigten und von den Beziehungen zur Kundschaft abhängig (BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631).

  • FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 1071/03

    Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische

    Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -beim Veräußerer- zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 und in BFH/NV 2006, 532).

    Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Abgrenzungsmerkmale entwickelt, z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm (BFH-Urteile in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 und BFH/NV 2006, 532).

    Dabei sind auch die Besonderheiten des Betriebes zu beachten, je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838; vom 24. August 1989 IV R 120/88 BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist demnach nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (z.B. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der

    Ob ein Betriebs- bzw. Praxisteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer/Aufgebenden-- zu entscheiden (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 32/02

    Teilpraxisaufgabe

    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. u.a. Senatsurteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120, vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182 mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).

    Ob ein Betriebs- bzw. Praxisteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer/Aufgebenden-- zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2006 - 5 K 216/03

    Veräußerung eines Geschäftsbereichs keine einkommensteuerlich begünstigte

    Hierunter fallen auch solche Wirtschaftsgüter, die zwar funktional für den Betrieb nicht von besonderer Bedeutung oder gar ohne Bedeutung sind, in denen aber - wie hier - erhebliche stille Reserven gebunden sind (BFH, Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104 undvom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BStBl II 2003, 838).

    Den Abgrenzungsmerkmalen, z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm, kommt, je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (BFH, BStBl II 2003, 838).

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 12 K 1395/07

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe

  • FG Münster, 06.11.2008 - 3 K 2155/04

    Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung des Erwerbs von

  • BFH, 11.12.2007 - VIII B 202/06

    Teilpraxisveräußerung bei der Errichtung einer Praxisgemeinschaft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2007 - L 24 B 588/07

    Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel bei vorliegender

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2008 - L 24 B 273/08

    Einstweiliger Rechtsschutz; maßgebender Zeitpunkt; zurückliegende Zeiträume;

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 107/03

    Einkommensteuer: Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns bei Erfüllung der

  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2004 - 10 K 59/02

    Steuerbegünstigung einer Teilbetriebsveräußerung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2009 - L 24 KR 233/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - L 24 KR 153/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2009 - L 22 R 457/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.09.2009 - L 22 R 831/09
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