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   BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11   

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https://dejure.org/2013,26795
BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11 (https://dejure.org/2013,26795)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2013 - IV R 18/11 (https://dejure.org/2013,26795)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2013 - IV R 18/11 (https://dejure.org/2013,26795)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • openjur.de

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • Bundesfinanzhof

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 S 1 EStG 1990, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1990
    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de
  • Betriebs-Berater

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • rewis.io

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
    Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus dem Verkauf eines zum Zwecke der Vermietung angeschafften Flugzeugs; Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Aufgabegewinns

  • datenbank.nwb.de

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufgabegewinn beim Flugzeugleasing

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus dem Verkauf eines zum Zwecke der Vermietung angeschafften Flugzeugs; Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Aufgabegewinns

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Tarifbegünstigung des auf den Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfallenden Aufgabegewinns

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Abgrenzung Aufgabegewinn und laufende Geschäftstätigkeit

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Aufgabegewinn oder laufender Gewinn?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns bei Verkauf eines vermieteten Flugzeugs

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 315
  • BB 2013, 2517
  • DB 2013, 2482
  • BStBl II 2013, 910
  • NZG 2013, 1320
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98

    Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Zur Erläuterung des Bescheids wies das FA darauf hin, dass der Bescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehe und deshalb nur Wirkungen für Festsetzungen entfalte, bei denen die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, BFHE 189, 351).
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Dementsprechend hat der BFH z.B. bei der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der "letzten" Grundstücke nicht in den begünstigten Aufgabegewinn einbezogen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, m.w.N.).
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Ausgenommen werden Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen (BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Im Anschluss an das diesbezügliche Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 2006 IV R 15/04 (BFH/NV 2006, 1267) wurde im zweiten Rechtsgang am 24. Juni 2009 vor dem Finanzgericht (FG) Einvernehmen darüber erzielt, dass ein Kaufgeschäft stattgefunden und die Nutzungsdauer des Flugzeugs bei Anschaffung durch die Klägerin noch zehn Jahre betragen habe.
  • BFH, 06.03.2008 - IV R 72/05

    Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    aa) Aufgabegewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311).
  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs

    Auszug aus BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11
    Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1699 abgedruckten Gründen ab.
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

    Aufgabegewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 7 und 8 i.V.m. Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 15).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    a) Es kann dahinstehen, ob die Gewährung der Tarifbegünstigung ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn zwar der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert worden und damit an sich der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, dieser Gewinn aber aus einer Personengesellschaft stammt, die selbst bei Veräußerung ihres gesamten Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufgabe keinen tarifbegünstigten Gewinn erzielen könnte, weil diese Veräußerung als Teilakt (letzter Akt) ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 17, m.w.N.).

    aa) Der BFH bejaht eine derartige Verklammerung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19; vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Eine derartige Wertung nimmt der BFH aber auch in diesen Fällen nur dann vor, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19, und IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23).
  • BFH, 25.04.2018 - VI R 51/16

    Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

    a) Aufgabegewinn ist der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (§ 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 i.V.m. Abs. 2 EStG; z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, und vom 27. April 2016 X R 16/15, BFH/NV 2016, 1444).
  • FG München, 04.02.2014 - 5 V 3586/13

    Antragsbefugnis, tarifbegünstigter Aufgabegewinn

    Sie beantragte unter Änderung des Grundlagenbescheids vom 16. Februar 2012, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 mit 1.051.936,41 EUR, den Veräußerungsgewinn gemäß § 16, § 34 EStG in Höhe von 35.758.486,31 EUR und für Zwecke der Steuerermäßigung bei den Einkünften gemäß § 35 EStG die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags auf 455 EUR und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf 1.183 EUR festzustellen, hilfsweise das Verfahren unter Bezugnahme auf die beim Bundesfinanzhof -BFH- anhängigen Verfahren (IV R 18/11, IV R 36/10, IV R 29/10) ruhen zu lassen.

    Mittlerweile habe der BFH durch Urteil vom 1. August 2013 IV R 18/11, BStBl II 2013, 910) entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts (hier: Flugzeug) nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sei, wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht alleine aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden könne.

    Letzteres betrifft keine Frage, die einen Beteiligten persönlich angeht, sondern eine Frage, die alle Gesellschafter gleichermaßen betrifft (vgl. BFH in BStBl II 2013, 910).

    27 Zu Recht weist das FA darauf hin, dass der BFH (in BStBl II 2013, 910) entschieden hat, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts (hier: Flugzeug) nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns ist, wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht alleine aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann.

  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    § 16 Abs. 3 S. 6, 7 EStG i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der Aufgabegewinn der Betrag, um den der "Aufgabepreis" nach Abzug der "Aufgabekosten" den Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe übersteigt (BFH-Urteil vom 1. August 2013, IV R 18/11, BStBl. II 2013, 910).
  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    a) Aufgabegewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 7 und 8 i.V.m. Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.08.2013 IV R 18/11, BStBl II 2013, 910, Rz 15; vom 16.12.2015 IV R 8/12, BStBl II 2017, 766).
  • FG München, 08.08.2014 - 8 K 2943/12

    Rechtsnachfolge in das Prozessrechtsverhältnis

    Mit Schreiben vom 12.09.2012 verfügte das FA das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH im Verfahren IV R 18/11.

    Das Einspruchsverfahren der KG selbst, in dem diese von der X Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH) vertreten werde, habe auf wiederholten Antrag der KG selbst geruht, aufgrund von finanzgerichtlichen Verfahren, zuletzt aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens IV R 18/11.

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