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   BFH, 17.03.1988 - IV R 188/85   

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https://dejure.org/1988,694
BFH, 17.03.1988 - IV R 188/85 (https://dejure.org/1988,694)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1988 - IV R 188/85 (https://dejure.org/1988,694)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1988 - IV R 188/85 (https://dejure.org/1988,694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgaben - Familien-Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige steuerlich nicht anzuerkennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 117
  • BFHE 153, 177
  • NJW 1989, 319
  • FamRZ 1989, 49
  • BB 1988, 1319
  • BB 1988, 1584
  • DB 1988, 1525
  • BStBl II 1988, 632
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 17.03.1988 - IV R 188/85
    Nach dieser Rechtsprechung können Vertragsverhältnisse zwischen Kindern und ihren Eltern der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, m. w. N.).
  • BFH, 25.01.1989 - X R 168/87

    Zum Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an Kinder für Aushilfstätigkeiten

    Zahlungen der Eltern für Aushilfstätigkeiten erwachsener Kinder im Betrieb sind nicht schon deshalb vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, weil die Kinder familienrechtlich aufgrund von § 1619 BGB zur Mithilfe im Betrieb verpflichtet sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Vertragsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (z.B. Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

    Dementsprechend hat der BFH im Urteil in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632 ausgeführt, daß Kinder trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Mitarbeit nach § 1.619 BGB mit ihren Eltern ein Arbeitsverhältnis eingehen können, das auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn es so gestaltet und abgewickelt wird, wie dies sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.

    Nach dem Urteil des IV. Senats in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und dem Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 129/86 (nicht veröffentlicht - n. v. -) eignen sich allerdings "gelegentliche" Hilfeleistungen bei "untergeordneten Tätigkeiten", die "üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage" erbracht werden, nicht als Inhalt eines mit einem Fremden zu begründenden Arbeitsverhältnisses.

    Nicht anerkannt hat der IV. Senat daher Arbeitsverträge eines Arztes mit seinen zum Teil noch minderjährigen Kindern, nach denen die Kinder Telefonanrufe bei Abwesenheit des Vaters entgegenzunehmen und den Vater bei seinen Patientenbesuchen zu chauffieren hatten (BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BFH-Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).
  • BFH, 18.11.2020 - VI R 28/18

    Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen

    Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen, als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BFH-Urteil vom 17.03.1988 - IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

    bb) Die von der Klägerin nach den Arbeitsverträgen zu erbringenden Arbeitsleistungen gingen auch über solche Aufgaben hinaus, die üblicherweise im Rahmen ehelicher Lebensgemeinschaften miterledigt werden und die sich deshalb grundsätzlich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses eignen (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Er hat vielmehr unter Beachtung der Gesamtumstände danach gefragt, ob ein solcher Arbeitsvertrag überhaupt mit einem familienfremden Dritten zustande gekommen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 23. Juni 1988 VI R 129/86, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 4 Abs. 4 R.131 = BFH/NV 1989, 219; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).
  • BFH, 16.01.2003 - IX B 172/02

    Mietverträge mit Kindern

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, dass aber andererseits Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80 --Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch die Ehefrau--; vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298 --Telefondienst und Botengänge von Kindern eines Arztes--; vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171, und vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359 --Vermietung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft--; vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776 --Pflege eines Angehörigen im Familienhaushalt--).
  • BFH, 09.12.1993 - IV R 14/92

    Kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis bei Hilfeleistungen von

    Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) sowie die Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 1988 IV R 188/85 (BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632).

    Davon kann bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern nur ausgegangen werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteile in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).

    Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses; hierüber geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80; BFH in BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Bemühungen, die nur geringe Zeit in Anspruch nehmen und die Arbeitszeit nicht ausfüllen, eignen sich nicht als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses (Senatsurteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298).
  • BFH, 22.11.1996 - VI R 20/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses

    Dabei eignen sich gelegentliche und geringfügige Hilfeleistungen im häuslichen Bereich, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses; hierüber mit Angehörigen geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453; vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 177, BStBl II 1988, 632, und vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80).
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - 5 K 2061/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben im

    Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1988 IV R 188/85, BStBl II 1988, 632).
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einem Ausbildungsverhältnissen zwischen

    Ausbildungsverträge unterscheiden sich insoweit von Verträgen, durch die Hilfeleistungen auf familienrechtlicher Grundlage (§ 1619 BGB) zum Gegenstand eines steuerrechtlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs gemacht werden sollen (zur Nichtanerkennung dieser Vereinbarungen vgl. Senatsurteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und vom 23. Juni 1988 IV R 129/86, BFH/NV 1989, 219).
  • FG München, 14.12.1993 - 13 K 2511/93
  • BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94

    Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit studierendem Kind über die

  • BFH, 12.10.1988 - X R 2/86

    Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverträge

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 115/89

    Zum Ansatz des Werts der Arbeitsleistung für Familienangehörige mit

  • BFH, 13.07.1994 - I B 133/93

    Verträge über geringfügige Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb

  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.07.2001 - 3 K 2996/97

    Forstwirtschaftlicher Betrieb als Liebhaberei sowie Ehegattenarbeitsverhältnis

  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02

    Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss

  • FG Saarland, 06.07.1993 - 1 K 41/93

    Einkommensteuer; wechselseitiges Ehegatten-Arbeitsverhältnis zwischen Apotheker

  • FG Hamburg, 06.06.2000 - VI 262/99

    Zur Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • FG Düsseldorf, 13.05.1998 - 17 K 4360/94

    Lohnzahlungen und Lohnsteuerzahlungen als Werbungskosten; Veranlassung von

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.1990 - XI K 66/87
  • FG Nürnberg, 06.11.1997 - IV 306/96
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