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   BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71   

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BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71 (https://dejure.org/1973,308)
BFH, Entscheidung vom 18.01.1973 - IV R 196/71 (https://dejure.org/1973,308)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 1973 - IV R 196/71 (https://dejure.org/1973,308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betrieb eines Arbeiterwohnheims - Beurteilung als Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betrieb eines Arbeiterwohnheims im allgemeinen Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 194
  • DB 1973, 1331
  • BStBl II 1973, 561
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.01.1961 - I 53/60 S

    Einordnung einer Vermietung von Räumen in grösseren Bürohäusern als

    Auszug aus BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71
    Solche besonderen Umstände hat der BFH z. B. gesehen in bestimmten ins Gewicht fallenden, bei der Vermietung von Räumen nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters oder in einem besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsel der Mieter und damit verbunden einer gegenüber der Anlage eigenen Vermögens in den Vordergrund tretenden spekulativen Absicht (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 5. September 1963 IV 370/59, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 184; vom 17. Januar 1961 I 53/60 S, BFHE 72, 637, BStBl III 1961, 233).
  • BFH, 05.09.1963 - IV 370/59
    Auszug aus BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71
    Solche besonderen Umstände hat der BFH z. B. gesehen in bestimmten ins Gewicht fallenden, bei der Vermietung von Räumen nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters oder in einem besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsel der Mieter und damit verbunden einer gegenüber der Anlage eigenen Vermögens in den Vordergrund tretenden spekulativen Absicht (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 5. September 1963 IV 370/59, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 184; vom 17. Januar 1961 I 53/60 S, BFHE 72, 637, BStBl III 1961, 233).
  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr verleihen (vgl. Entscheidung vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

    Als solche Besonderheiten wurden ein aus der Natur des zu vermietenden Objektes sich ergebender häufiger Mieterwechsel und die Entfaltung von Reklametätigkeit angesehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366 [373], BStBl III 1964, 364, und IV R 196/71).

  • FG Münster, 13.05.2015 - 10 K 1207/13

    Gewerblichkeit der Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer der

    Andererseits kann die Vermietung von Wohnheimen auch dann gewerbliche Tätigkeit sein, wenn ein Wohnheim nur an einen Mieter vermietet wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1984 - I R 182/79 -, BFHE 141, 282, BStBl. II 1984, 722; vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441; vgl. zu Arbeiterwohnheim BFH-Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561; BFH, Beschluss vom 28. August 2002 - XI B 158/01 -, juris).

    Die Vermietung ist als gewerblich anzusehen, wenn Kern der auf Gewinn gerichteten Tätigkeit nicht eine ertragbringende Vermögensanlage, sondern die vorteilhafte Nutzung einer Marktchance ist (BFH, Urteil vom 18. Januar 1973 - IV R 196/71 -, BFHE 109, 194, BStBl. II 1973, 5618).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Steuerpflichtige das sachliche Substrat des Vermietungsbetriebs im Wesentlichen ohne Einsatz eigener Mittel verschafft (BFH, Urteil vom 18. Januar 1973 - IV R 196/71 -, BFHE 109, 194, BStBl. II 1973, 5618).

    Die Vielzahl der bereitgestellten Bettenplätze ist ein Umstand, der für die Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit spricht (BFH, Urteil vom 18. Januar 1973 - IV R 196/71 -, BFHE 109, 194, BStBl. II 1973, 561).

    Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass Kern der auf Gewinn gerichteten Tätigkeit des Klägers nicht in erster Linie eine ertragbringende Vermögensanlage, sondern die vorteilhafte Nutzung einer Marktchance war (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 1973 - IV R 196/71 -, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Von dieser Einordnung kann nur dann abgewichen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Vermögens zurücktritt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244, sowie vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

    Deswegen stellt der Betrieb eines Hotels oder einer Fremdenpension einen Gewerbebetrieb dar; die Verhältnisse des Streitfalls müssen hiermit verglichen werden (vgl. BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561; BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).

  • BFH, 21.12.1976 - VIII R 27/72

    Dauervermietung von Zimmern - Übernahme von Nebenleistungen - Gewerblicher

    Von dieser Einordnung kann nur dann abgewichen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen, hinter welche die Nutzung des Vermögens zurücktritt (§ 21 Abs. 3 EStG, § 1 GewStDV; Urteil des BFH vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

    Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist vielmehr, daß die Nutzung des Vermögens im Einzelfall zurücktritt hinter die Bereitstellung einer - mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbaren - einheitlichen unternehmerischen Organisation (ähnlich z. B. BFH-Urteil IV R 196/71 zum Betrieb eines Arbeiterwohnheimes).

    Die bisher vom BFH entschiedenen Fälle einer gewerblichen Vermietung betrafen durchwegs Sachverhalte mit häufigem Mieterwechsel (z. B. IV R 196/71 mit weiteren Hinweisen).

  • BFH, 11.07.1984 - I R 182/79

    Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Gestellung

    Als nachhaltige vom Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind vom BFH z. B. angesehen worden: Bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters oder ein besonders schneller Wechsel der Mieter und damit verbunden eine gegenüber der Anlage eigenen Vermögens in den Vordergrund tretende spekulative Absicht (Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).
  • BFH, 28.08.2002 - XI B 158/01

    Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

    Geklärt ist ferner, dass die Vermietung von Wohnheimen auch dann gewerbliche Tätigkeit sein kann, wenn das Heim nur an einen Mieter vermietet wird (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441; vgl. zu Arbeiterwohnheim BFH-Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).
  • FG Thüringen, 05.12.2018 - 1 K 743/16

    Gewerbesteuerpflicht beim Betrieb einer Unterkunft für Flüchtlinge - Abgrenzung

    Die Vermietung von Wohnheimen kann jedoch auch dann gewerbliche Tätigkeit sein, wenn ein Wohnheim nur an einen Mieter vermietet wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1984 - I R 182/79 -, BFHE 141, 282, BStBl. II 1984, 722; vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441; vgl. zu Arbeiterwohnheim BFH-Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561; BFH, Beschluss vom 28. August 2002 - XI B 158/01 -, juris).

    Die Vermietung ist als gewerblich anzusehen, wenn Kern der auf Gewinn gerichteten Tätigkeit nicht eine ertragbringende Vermögensanlage sondern die vorteilhafte Nutzung einer Marktchance ist (BFH-Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl. II 1973, 5618).

  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2000 - 9 K 85/97

    Gewerblichkeit der Vermietung eines Grundstücks zur Beherbergung von

    Im Urteil vom 18.01.1973 (IV R 196/71, BStBl II 1973, 561 ) habe der BFH den Betrieb eines Arbeiterwohnheims als Gewerbebetrieb beurteilt.

    Wird nicht eigenes Vermögen verwaltet, sondern bezieht sich die Erwerbstätigkeit auf fremdes Vermögen oder Vermögen, das ausschließlich fremdfinanziert war und angesichts seines Umfanges auch nur fremdfinanziert werden konnte, sieht die Rechtsprechung schon darin besondere Umstände, die die Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit qualifizieren können (vgl. Urteil des BFH vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BStBl II 1973, 561 ; vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BStBl II 1991, 66 ; vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BStBl II 1999, 448 ).

  • FG Hamburg, 13.05.2016 - 2 V 271/15

    Aussetzung der Vollziehung: Vermietung von Modellwohnungen als Gewerbebetrieb

    Beispielsweise hat der BFH in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1973 (IV R 196/71, BStBl II 1973, 561) als Sonderleistungen bei der Vermietung von Wohnschlafplätzen in einem Arbeiterwohnheim die Ausstattung der Räume in einer den ins einzelne gehenden Wünschen und Bedürfnissen der Firmen entsprechenden Weise, insbesondere die Bereitstellung eines Tagesraumes mit Fernsehgerät, die Reinigung der Räume, die Bereitstellung der Bettwäsche und deren 14-tägiger Wechsel, die Heimleitung einschließlich Verwaltungs-, Reinigungs- und Wachpersonal und die Gestellung eines Dolmetschers angesehen.
  • FG Hessen, 13.03.1997 - 8 V 5252/96

    Anspruch auf Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Einstufung der

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  • BFH, 06.10.1982 - I R 7/79

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes

  • BFH, 05.02.2002 - X B 98/01

    Betrieb von Aus- und Übersiedlerheimen; gewerbliche Betätigung

  • FG Hessen, 18.11.1998 - 8 V 2559/98

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 2 FGO; Qualifizierung

  • BFH, 30.09.2003 - IV B 29/02

    NZB: Rechtsfortbildung - Vermietung von Asylbewerberheimen

  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 46.74

    Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt als Voraussetzung

  • BFH, 12.12.1973 - I R 122/72

    Keine Betriebsverpachtung im ganzen bei erheblicher Umgestaltung der wesentlichen

  • BFH, 14.03.1990 - II R 31/87

    Raumeinheit, deren Nutzung ertragsteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften

  • BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes; hier:

  • FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20

    Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2007 - 9 K 236/01

    Voraussetzung für die Beurteilung von Einkünften einer Personengesellschaft als

  • FG Hessen, 31.05.2000 - 4 K 4430/98

    Betrieb gewerblicher Art; Asylantenheim; Vermietung; Aussiedler -

  • FG München, 27.07.1999 - 13 K 3521/95

    FA muss zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf Einkommensteuer anrechnen

  • FG Hamburg, 22.11.2001 - I 1053/97

    Vermietung von Zimmern als gewerbliche Tätigkeit

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