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   BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83   

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https://dejure.org/1985,294
BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83 (https://dejure.org/1985,294)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1985 - IV R 198/83 (https://dejure.org/1985,294)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - IV R 198/83 (https://dejure.org/1985,294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Unternehmensbeteiligung - Selbständigkeit - Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 53
  • NJW 1985, 2495
  • BB 1985, 2024
  • BStBl II 1985, 517
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 107/77

    Ein GmbH-Anteil gehört nicht zum Betriebsvermögen eines Steuerberaters, wenn der

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Zu beachten ist dabei jedoch, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Geldgeschäfte, so auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und die damit verknüpfte Darlehensgewährung oder Bürgschaftsübernahme bei Angehörigen eines freien Berufs, so auch bei einem Steuerberater, im Regelfalle nicht betrieblich veranlaßt sind, weil sie nicht dem Berufsbild eines freien Berufs, so auch dem des Steuerberaters, entsprechen, und die einkommensteuerrechtlichen Begriffe der Betriebsausgaben und des notwendigen Betriebsvermögens nicht umfassender sein können als der durch das jeweilige freiberufliche Berufsbild geprägte einkommensteuerrechtliche Begriff des Betriebs eines freien Berufs (vgl. z. B. Urteil vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564; ferner die Nachweise im Urteil vom 15. Oktober 1981 IV R 77/76, BFHE 135, 175, 177, BStBl II 1982, 340).

    Andererseits hat die Rechtsprechung des BFH aber stets betont, daß ein Geldgeschäft nicht schon deshalb notwendiges Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts oder Notars oder Steuerberaters begründet, weil dieser das Geldgeschäft tätigt, um einen Mandanten neu zu gewinnen oder zu behalten (z. B. Urteile in BFHE 133, 168, 171, BStBl II 1981, 564 für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, und vom 9. September 1965 IV 245/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 18, Rechtsspruch 379 für die Übernahme einer Bürgschaft).

    Darüber hinaus ist zwischen Maßnahmen zur Gewinnung neuer Mandanten (vgl. BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564) und zur Erhaltung der bisherigen Mandanten kein so wesentlicher Unterschied, daß eine unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Geldgeschäften mit der Zielrichtung der Gewinnung neuer Mandanten oder der Erhaltung der bisherigen Klientel zu rechtfertigen wäre.

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sind Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer dem Privatvermögen zuzurechnenden Kapitalanlage als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn bei der Anschaffung oder dem Halten der Beteiligung nicht die Absicht zur Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen der Kapitalanlage, z. B. durch Veräußerung einer Beteiligung, sondern die Absicht der Erzielung von Überschüssen im Vordergrund stand (z. B. Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Dabei schließt auch der Umstand, daß eine Beteiligung tatsächlich ständig ertragslos gewesen ist, eine Tatbestandsverwirklichung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht notwendig aus, es sei denn, es sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß von vornherein aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuß aus der Beteiligung nicht zu rechnen war (BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29) oder daß rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen u. a., für die Beteiligung bestimmend waren.
  • BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80

    Keine Kapitaleinkünfte aus mit Kredit erworbenem Kapitalvermögen, wenn wegen

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sind Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer dem Privatvermögen zuzurechnenden Kapitalanlage als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn bei der Anschaffung oder dem Halten der Beteiligung nicht die Absicht zur Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen der Kapitalanlage, z. B. durch Veräußerung einer Beteiligung, sondern die Absicht der Erzielung von Überschüssen im Vordergrund stand (z. B. Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Auch wenn dies in größerem Umfange als in früheren Zeiten geschehen sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, daß dem Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nach wie vor ein bestimmtes Berufsbild zugrunde liegt, das die in Frage stehenden Geldgeschäfte ebensowenig umfaßt, wie z. B. die ebenfalls erst in neuerer Zeit verbreitete Vermittlung von Vermögensanlagen durch Freiberufler (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 128/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene GmbH-Beteiligung sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sind Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer dem Privatvermögen zuzurechnenden Kapitalanlage als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn bei der Anschaffung oder dem Halten der Beteiligung nicht die Absicht zur Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen der Kapitalanlage, z. B. durch Veräußerung einer Beteiligung, sondern die Absicht der Erzielung von Überschüssen im Vordergrund stand (z. B. Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).
  • BFH, 14.01.1982 - IV R 168/78

    Beteiligung und Darlehensforderung an Bauträger-AG in der Schweiz als notwendiges

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Eine solche betriebliche Veranlassung hat die Rechtsprechung bejaht, z. B. bei einer Darlehensgewährung eines Rechtsanwalts und Notars zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 82/77, nicht veröffentlicht) oder (unter bestimmten Voraussetzungen) bei einer Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571) oder bei der Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109) oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 236/77

    Darlehensforderung eines Steuerberaters kann notwendiges Betriebsvermögen sein

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Eine solche betriebliche Veranlassung hat die Rechtsprechung bejaht, z. B. bei einer Darlehensgewährung eines Rechtsanwalts und Notars zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 82/77, nicht veröffentlicht) oder (unter bestimmten Voraussetzungen) bei einer Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571) oder bei der Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109) oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).
  • BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75

    Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Eine solche betriebliche Veranlassung hat die Rechtsprechung bejaht, z. B. bei einer Darlehensgewährung eines Rechtsanwalts und Notars zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 82/77, nicht veröffentlicht) oder (unter bestimmten Voraussetzungen) bei einer Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571) oder bei der Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109) oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).
  • BFH, 15.10.1981 - IV R 77/76

    Rechtsanwalt - Selbständige Arbeit

    Auszug aus BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83
    Zu beachten ist dabei jedoch, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Geldgeschäfte, so auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und die damit verknüpfte Darlehensgewährung oder Bürgschaftsübernahme bei Angehörigen eines freien Berufs, so auch bei einem Steuerberater, im Regelfalle nicht betrieblich veranlaßt sind, weil sie nicht dem Berufsbild eines freien Berufs, so auch dem des Steuerberaters, entsprechen, und die einkommensteuerrechtlichen Begriffe der Betriebsausgaben und des notwendigen Betriebsvermögens nicht umfassender sein können als der durch das jeweilige freiberufliche Berufsbild geprägte einkommensteuerrechtliche Begriff des Betriebs eines freien Berufs (vgl. z. B. Urteil vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564; ferner die Nachweise im Urteil vom 15. Oktober 1981 IV R 77/76, BFHE 135, 175, 177, BStBl II 1982, 340).
  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass "Geldgeschäfte" --zu denen die Rechtsprechung auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zählt-- bei einem Freiberufler in der Regel nicht betrieblich veranlasst sind, weil sie nicht dem maßgebenden Berufsbild entsprechen (so BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 1.).

    Gleiches galt für die Beteiligung an einer Autowaschstraßen-GmbH, die ein Steuerberater gemeinsam mit Mandanten eingeht (BFH-Urteil in BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 1.).

  • BFH, 12.01.2010 - VIII R 34/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -

    Daraus folgt, dass "Geldgeschäfte", die ihrer Art nach zu Einkünften nach § 20 EStG führen, der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen sind (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung in letzter Zeit darauf abgestellt, ob das "Geldgeschäft" ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und deswegen aus der freiberuflichen Tätigkeit auszuscheiden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII B 122/07, BFH/NV 2008, 1317; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 18 Rz 164).

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 21/17

    Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines

    Als Betriebseinnahme kann auch der Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anzusehen sein, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft betrieblich veranlasst war und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (BFH-Urteile vom 26.01.2011 - VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, und vom 23.05.1985 - IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.03.2008 - VIII B 122/07, BFH/NV 2008, 1317).
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