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   BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12   

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https://dejure.org/2015,22387
BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12 (https://dejure.org/2015,22387)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2015 - IV R 2/12 (https://dejure.org/2015,22387)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2015 - IV R 2/12 (https://dejure.org/2015,22387)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 181 Abs 1 S 1
    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 181 Abs 1 S 1 AO
    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Änderung eines Feststellungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines Feststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliches Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Korrektur eines Bescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Köln, 22.11.2011 - 10 K 2812/07

    Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die gesonderte

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. November 2011  10 K 2812/07 aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 585 veröffentlicht.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 22. November 2011  10 K 2812/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    Zwar ist es der Finanzverwaltung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, eine belastende Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO durchzuführen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694, ständige Rechtsprechung).

    Ob das Unterlassen einer erneuten Anforderung des Mietvertrags im Streitfall eine Ermittlungspflichtverletzung des FA überhaupt begründen könnte, kann der Senat jedoch dahinstehen lassen, denn selbst eine Verletzung der Ermittlungspflicht unterstellt, würde diese einer Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegenstehen, weil die Klägerin selbst der ihr auf Grund der ausdrücklichen Aufforderung in den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheids 1995 bekannten Mitwirkungspflicht, den Mietvertrag vorzulegen, nicht nachgekommen ist und sie deshalb ein erhebliches Mitverschulden an der fehlenden Kenntnis des FA von dem Vorliegen des Mietvertrags der Klägerin und des M mit der G-GmbH trifft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 694).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    aa) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06

    Anwendung des § 173 Abs 1 AO bei Personengesellschaften - Änderung einer

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    a) Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 55/06, BFHE 226, 14, BStBl II 2009, 950).
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel deshalb nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 9. April 2014 X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1993 - X B 22/92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Pflicht zum Tragen der Feststellungslast

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    Denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen beruft, kann die Feststellungslast aber nur dann treffen, wenn der Gegner (hier also die Klägerin) substantiiert Tatsachen und Umstände vorgetragen hat, die für das Vorliegen des Positivums sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1993 X B 22/92, BFH/NV 1994, 180).
  • BFH, 09.04.2014 - X R 1/11

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel deshalb nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 9. April 2014 X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    aa) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 26.02.2009 - II R 4/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Bauvertrag als nachträglich bekannt gewordene

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12
    Wenn auch die Feststellungslast für eine die Besteuerungsgrundlagen erhöhende Änderung eines Feststellungsbescheids nach allgemeinen Grundsätzen dem FA obliegt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599), so kann hier die negative Tatsache, dass der Mietvertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegt worden war, von dem FA nicht anders als durch den Sachvortrag, dass dies nicht der Fall war, dargelegt werden.
  • BFH, 22.09.2016 - IV R 1/14

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums

    Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel deshalb nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 16. April 2015 IV R 2/12, m.w.N.).
  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 3400/10

    Verletzung der einem GmbH-Geschäftsführer obliegenden Pflichten durch

    Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der vom Beklagten zitierten BFH-Entscheidung 16.04.2015 IV R 2/12.

    Diesbezüglich verweist der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 16.04.2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331 mit Ausführungen zur Beweislast im Allgemeinen und einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW vom 25.11.2015, juris.

    Wenn auch die Feststellungslast für eine die Besteuerungsgrundlagen erhöhende Änderung nach allgemeinen Grundsätzen dem Finanzamt obliegt (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331 und vom 26.02.2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599), so kann hier die negative Tatsache, dass Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der E GmbH und der Erfüllung der Vermögensvorsorgepflicht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegt wurden, vom Finanzamt nicht anders als durch den Sachvortrag, dass dies nicht der Fall gewesen sei, dargelegt werden.

    Denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen beruft, kann die Feststellungslast aber nur dann treffen, wenn der Gegner (hier also Frau M3 bzw. die Kläger) substantiiert Tatsachen und Umstände vorgetragen hat, die für das Vorliegen des Positivums sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.04.1993 X B 22/92, BFH/NV 1994, 180 und BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1331).

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Danach ist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ein Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen (BFH-Urteil vom 16.04.2015 - IV R 2/12, Rz 18, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen beruft, kann die Feststellungslast aber nur dann treffen, wenn der Gegner (hier also die Kläger) substantiiert Tatsachen und Umstände vorgetragen hat, die für das Vorliegen des Positivums sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1993 X B 22/92, BFH/NV 1994, 180; BFH-Urteil vom 16. April 2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331).
  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 2501/15

    Abgabenordnung: Anlage U - Keine neuen Tatsachen bei Berücksichtigung von

    Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als "neu", wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (vgl. § 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.4.2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331 m.w.N.).

    Ändert das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, so trägt es grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, dass die entsprechende Tatsache "neu" ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 18.6.2015 VI R 84/13, BFH/NV 2015, 1342 und vom 16.4.2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen beruft (wie z.B. das Nichteinreichen von Unterlagen im Rahmen des ursprünglichen Besteuerungsverfahrens), die Feststellungslast nur dann treffen, wenn der andere Beteiligte, der sich auf die seinerzeitige Vorlage der Unterlagen beruft, substantiiert Tatsachen und Umstände vorträgt, die für das Vorliegen des Positivums sprechen (vgl. nur BFH-Urteil vom 16.4.2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331).

  • FG München, 13.03.2017 - 7 K 1620/14

    Pensionsverpflichtung, Rückdeckungsversicherung, Pensionsrückstellung,

    Danach ist eine Änderung eines Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären und der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2015 IV R 2/12, BFH/NV 2015, 1331).
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