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   BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00   

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BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00 (https://dejure.org/2002,2068)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2002 - IV R 20/00 (https://dejure.org/2002,2068)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - IV R 20/00 (https://dejure.org/2002,2068)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaft - Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Nutzungsberechtigter - Modernisierungsaufwendung - Hofeigentümer - Betriebsausgabe - Herstellungsaufwand - Betriebsvermögen - Umbaumaßnahme - Aufwendung - Dauernde Last - Altenteils- oder altenteilsähnliche Leistung - ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 1 a; EStG a. F. §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Betriebsüberlassung - Behandlung einer vom Hofeigentümer beibehaltenen Wohnung - Aufwendungen für umfangreiche Umbaumaßnahmen - Steuerfreie Entnahme einer Wohnung für Eigenbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 8, EStG § 12 Nr 2
    Altenteilerwohnung; Erhaltungsaufwand; Landwirtschaft; Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 446
  • BB 2002, 1085
  • DB 2002, 1250
  • BStBl 2003, 644
  • BStBl II 2003, 644
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Da der WÜV insoweit den Grundsätzen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterliegt, setzt der Abzug von Modernisierungsaufwendungen für die Altenteilerwohnung als Sonderausgaben voraus, dass sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21).

    Ebenso wie im Falle der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist auch beim WÜV das Interesse des Übernehmers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen offenkundig (s. nur BFH in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, zu II. 3. b der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089, zu II. 2. c der Entscheidungsgründe zu Altenteilsverträgen).

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96

    Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Solche aufgrund eines eingeräumten Nutzungsrechts vorgenommenen Baumaßnahmen sind wie materielle Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, obwohl der Sache nach ein immaterielles Wirtschaftsgut zugrunde liegt (Senatsurteile vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 10. April 1997 IV R 12/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 50/98

    Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Ebenso wie im Falle der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist auch beim WÜV das Interesse des Übernehmers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen offenkundig (s. nur BFH in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, zu II. 3. b der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089, zu II. 2. c der Entscheidungsgründe zu Altenteilsverträgen).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Nutzungsberechtigte bei einem WÜV zwar alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 124/89

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Wohnhausneubaus noch zum landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Ungeachtet der Aktivierung dieser Umbaukosten behielt die umgestaltete Wohnung jedoch ihre Identität, weil sie die für den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.; vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 124/89, BFH/NV 1992, 7) und nicht jegliche Erweiterung, Umgestaltung oder Verbesserung der Wohnung für die Steuerfreiheit schädlich ist.
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    An dieser Behandlung "wie ein materielles Wirtschaftsgut" orientieren sich auch die Absetzungen für Abnutzung --AfA-- (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).
  • BFH, 06.12.1991 - III R 108/90

    Der Umbau von Druckmaschinen unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände führt

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Zum gleichen Ergebnis gelangt der Senat bei Anwendung der Rechtsprechung zur Investitionszulage, wonach ein unter Verwendung von Altteilen geschaffenes Wirtschaftsgut nur dann als neu angesehen wird, wenn die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben und der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 1991 III R 108/90, BFHE 167, 257, BStBl II 1992, 452).
  • FG Münster, 28.08.1996 - 8 K 5679/94
    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Nach Auffassung des Senats ist dies dann nicht der Fall, wenn die Nutzfläche um weniger als 50 v.H. vergrößert wird und wesentliche Elemente des alten Gebäudes erhalten bleiben (gl.A. FG Münster, Urteil vom 28. August 1996 8 K 5679/94 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 155).
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99

    Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Übereinstimmend sind die Beteiligten von einer Zwangsentnahme der im Veranlagungszeitraum 1986 an die Klägerin vermieteten Wohnung ausgegangen, weil diese Wohnung durch den Einzug der Altenteiler in den Streitjahren notwendiges Privatvermögen der Klägerin als neuer Betriebsinhaberin wurde (Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, m.w.N., zu 2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 30/88

    Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG kann auch der Pächter für Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00
    Solche aufgrund eines eingeräumten Nutzungsrechts vorgenommenen Baumaßnahmen sind wie materielle Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, obwohl der Sache nach ein immaterielles Wirtschaftsgut zugrunde liegt (Senatsurteile vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 10. April 1997 IV R 12/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02

    LuF; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Modernisierungsaufwand

    Mit der --vom erkennenden Senat im Hinblick auf das inzwischen durch Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446) abgeschlossene Verfahren zugelassenen-- Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

    Allerdings kann der auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags nutzungsberechtigte Landwirt nach der Rechtsprechung des Senats alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N., und zuletzt Senatsurteil in BFHE 198, 446).

    Da der Wirtschaftsüberlassungsvertrag insoweit den Grundsätzen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterliegt, setzt der Abzug von Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung voraus, dass sich der Nutzungsberechtigte hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Nutzungsüberlassenden verpflichtet hat (Senatsurteil in BFHE 198, 446, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21).

    Im Fall eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags kann der Abzug von Modernisierungsaufwendungen als Sonderausgaben nach dem Urteil des Senats in BFHE 198, 446 (zu 2.a der Entscheidungsgründe) aber auch auf Grund des im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltenen Abzugsverbots ausgeschlossen sein, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

    Denn dient die Nutzungsüberlassung der Vorbereitung einer Hofübergabe (s. Kanzler, Finanz-Rundschau 1992, 239), dann können die Aufwendungen, wie der Senat in BFHE 198, 446 ausgeführt hat, auch als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, weil sie der Nutzungsberechtigte im eigenen Interesse an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen aufwendet.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in seiner Entscheidung in BFHE 198, 446.

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auch der erkennende Senat habe in den Entscheidungen vom 13. Mai 2004 IV R 1/02 (BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780), vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02 (BFH/NV 2003, 1546) Aufwendungen in Erwartung des zukünftigen Eigentumserwerbs zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

    Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des erkennenden Senats in BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, in BFH/NV 2003, 1546 und in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780.

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, jeweils zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Wirtschaftsgüter, die ihm auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung standen).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

    b) Auf die Maßgeblichkeit des eigenen betrieblichen Interesses für die Bejahung der Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen auf fremdes Eigentum hat der Senat (in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung) nunmehr auch in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02 (BFH/NV 2003, 1546) abgestellt.
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 20/07

    Reparaturaufwendungen an einem Betriebsgebäude als Betriebsausgaben eines

    Übernimmt der Nießbraucher außergewöhnliche Aufwendungen, zu denen er berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kann es sich um Zuwendungen an den Eigentümer handeln, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe; vgl. auch zur Übernahme werterhöhenden Modernisierungsaufwands durch den Nutzungsberechtigten bei eiserner Verpachtung BFH-Urteil in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780; sowie zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag BFH-Urteile vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, und vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 24/02

    LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

    a) Durch Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BFH/NV 2002, 856) hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass eine Wohnung selbst dann steuerfrei entnommen werden kann, wenn sie erst nach dem 31. Dezember 1986 durch die Zusammenlegung mit einer anderen, am Stichtag bereits bestehenden Wohnung wesentlich vergrößert und umgestaltet worden ist.

    Die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe der Wohnung begrenzt somit die denkbare Steuerfreiheit (vgl. Senatsurteil in BFHE 198, 446, BFH/NV 2002, 856).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, jeweils zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Wirtschaftsgüter, die ihm auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung standen).
  • BFH, 11.12.2003 - IV R 7/02

    Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    e) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) die steuerfreie Entnahme einer durch Zusammenlegung zweier Wohnungen entstandenen neuen Wohnung kumulativ davon abhängig gemacht, dass die neu geschaffene Wohnung die für den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG), die Nutzfläche um weniger als 50 v.H. vergrößert wird und die neuen Teile dem Gesamtgebilde nicht das Gepräge geben; dies soll nach dem Urteil in BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644 nur dann der Fall sein, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet.
  • BFH, 01.10.2003 - X B 75/02

    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

    Auch hätte es Ausführungen zur materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels bedurft, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass als dauernde Last abziehbar/steuerbar sind eindeutig und klar vereinbarte, übliche oder sich aus den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) ergebende Reparaturen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der vom Übergeber des Vermögens genutzten (Altenteiler-)Wohnung dienen (Senatsurteile vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; siehe auch BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644).
  • BFH, 06.04.2005 - X B 124/04

    Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung als Sonderausgaben

    b) Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht weicht die Vorentscheidung auch nicht von der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) ab.
  • FG München, 17.02.2004 - 6 K 2087/01

    Dauernde Last und Vermögensübergabe; Einkommensteuer 1997

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