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   BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75   

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BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75 (https://dejure.org/1979,562)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1979 - IV R 21/75 (https://dejure.org/1979,562)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1979 - IV R 21/75 (https://dejure.org/1979,562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 180
  • DB 1979, 1016
  • BStBl II 1979, 369
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.03.1976 - I R 85/74

    Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaft - Kaufmann - Ausschaltung eines

    Auszug aus BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75
    Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswerts aber sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nicht aktivierungsfähig (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 31. März 1976 I R 85/74, BFHE 118, 456, BStBl II 1976, 475).

    b) Ein "unbefristetes" Wettbewerbsverbot ist ein selbständiges Recht, das mindestens zusammen mit dem Unternehmen veräußert werden kann (vgl. BFH-Urteil I R 85/74; ferner Herrmann/Heuer, a. a. O., § 5 Anm. 57 "Wettbewerbsverbot" [1]).

  • BFH, 28.03.1966 - VI 320/64

    Erwerb eines Geschäftswerts mit Übernahme eines ganzen lebenden Unternehmens -

    Auszug aus BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75
    Er ist "seiner Natur nach der Ausdruck für die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im ganzen gewährleistet erscheinen" (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1966 VI 320/64, BFHE 85, 433 [436], BStBl III 1966, 456).
  • BFH, 26.07.1972 - I R 146/70

    Betriebsveräußerer - Zeitlich begrenzte Verpflichtung - Unterlassung des

    Auszug aus BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75
    Zu Unrecht beruft sich das FG zur Stützung seiner Auffassung, einer Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts stehe nicht entgegen, daß der Erwerber das Unternehmen nicht fortführe, sondern liquidiere, auf das BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 146/70 (BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75
    So wie die Aufwendungen für den Erwerb eines Gebäudes, das ein Steuerpflichtiger in der Absicht erwirbt, es abzureißen, letztlich keine Anschaffungskosten für das erworbene Gebäude, sondern Herstellungskosten für einen beabsichtigten Neubau oder Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620), sind auch die Aufwendungen für den Erwerb eines lebenden, aber nach Erwerb sofort stillgelegten Unternehmens keine Anschaffungskosten für den erworbenen Geschäftswert des Unternehmens, sondern nicht aktivierungsfähige Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswerts, sofern die Aufwendungen nicht Anschaffungskosten für erworbene immaterielle Einzelwirtschaftsgüter sind (siehe dazu unten zu 2.).
  • BFH, 14.02.1973 - I R 89/71

    Zahlung eines Entgelts - Befristetes Wettbewerbsverbot - Immaterielles

    Auszug aus BFH, 25.01.1979 - IV R 21/75
    Soweit ein "unbefristetes" Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens begründet wird, kann sich dieses Wettbewerbsverbot - in gleicher Weise wie ein befristetes Wettbewerbsverbot (dazu BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 89/71, BFHE 109, 222, BStBl II 1973, 580) - unter bestimmten Voraussetzungen als unselbständiger Teil eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts erweisen mit der Folg', daß die Aufwendungen des Erwerbers insgesamt als Anschaffungskosten für einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert zu aktivieren sind (vgl. die Nachweise bei Herrmann/Heuer, a. a. O.).
  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als

    Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369; vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576).
  • BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

    Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

    Firmen- oder geschäftswertähnliche Wirtschaftsgüter wurden danach hinsichtlich der AfA und der Teilwertabschreibung wie der Geschäftswert behandelt, wenn sie nicht bei einer Betriebsveräußerung im Geschäfts- oder Firmenwert aufgingen (s. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369 zu 2. b).

    Andererseits hat der Senat auch schon vor Änderung der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Satz 3 durch das EStG 1986 Wettbewerbsverbote als abnutzbare immaterielle Einzelwirtschaftgüter beurteilt, wenn sie als Hauptleistung --also unabhängig vom Erwerb eines Unternehmens-- vereinbart worden sind (Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).

    Dies hat der BFH etwa bei Aufwendungen für die Übernahme der Zweigstelle einer Bank, deren Stillegung beabsichtigt war, angenommen (Urteil vom 26. Juli 1989 I R 49/85, BFH/NV 1990, 442; ebenso Senatsurteil in BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

    Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, auf Grund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile, z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw., höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369; BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 1/06

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte als abnutzbare Wirtschaftsgüter -

    Andererseits hat der erkennende Senat ein Wettbewerbsverbot als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut beurteilt, weil es im Zweifel mit dem Tode des Verpflichteten erlischt (BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Er wird durch die Gewinnaussichten des Unternehmens bestimmt (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369) und ist, wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ergibt, in der Steuerbilanz als nichtabnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln.

    Der Senat ist deshalb schon bisher davon ausgegangen, daß ein Teilbetrieb einen eigenen Geschäftswert haben kann (Urteile vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595; vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).

    Der Senat ist in seiner Entscheidung in BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369 allerdings davon ausgegangen, daß der Geschäftswert eines Unternehmens untergeht, wenn es vom Erwerber aufgelöst und vernichtet wird.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.06.2019 - 5 K 189/18

    Belieferungsrechte als selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares

    Mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 25. Januar 1979, IV R 21/75, BStBl. II 1979 S. 369 und vom 26. Juli 1989, 1 R 49/85, BFH/NV 1990 S. 442 seien, sofern der Erwerber beabsichtige, das übernommene Unternehmen stillzulegen (etwa um einen Wettbewerber auszuschalten), die Erwerbsaufwendungen nicht Anschaffungskosten eines Geschäfts- oder Firmenwertes.

    Zwar bildet der Geschäfts- oder Firmenwert die durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleisteten Gewinnchancen ab, so dass Aufwendungen des Erwerbers eines Unternehmens dann keine Anschaffungskosten für einen Geschäftswert des erworbenen Unternehmens sein können, wenn der Erwerber beabsichtigt, das erworbene Unternehmen sofort stillzulegen und wenn er dieser Absicht gemäß verfährt (BFH, Urteil vom 25.01.1979, IV R 21/75, BStBl. II 1979, 369).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.1999 - 1 K 2368/96

    Bilanzierung; Wettbewerbsverbot als immaterielles Wirtschaftsgut

    Das Finanzamt begründete seine Auffassung unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 - IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369, damit, daß die dem Wert der erworbenen materiellen Wirtschaftsgüter übersteigenden Aufwendungen in Gänze als Entgelt für das ausdrücklich vereinbarte und dinglich gesicherte Wettbewerbsverbot angesehen werden müsse.

    Dieser Mehrbetrag stellt sofort abzugsfähigen Aufwand dar und ist nicht als entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert zu aktivieren, wenn - wie hier - ein Betrieb zum Zwecke der sofortigen Stillegung zur Ausschaltung eines Konkurrenten erworben und entsprechend dieser Absicht auch verfahren wird ( BFH-Urteile vom 31. März 1976 I R 85/74 , BStBl II 1976, 475; 25. Januar 1979 IV R 21/75 , BStBl II 1979, 369; 23. Juni 1981 VIII R 43/79 , BStBl II 1982, 56, 58; 26. Juli 1989 I R 49/85 , BFH/NV 1990, 442; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 222-;224, jeweils m.w.N.).

    Im Falle eines Unternehmenserwerbs zum Zwecke der sofortigen Betriebsstillegung geht die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar davon aus, daß die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ein selbständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut - losgelöst vom Geschäftswert - sein kann (BFH in BStBl II 1979, 369 [BFH 25.01.1979 - IV R 21/75] sowie in BFH/NV 1990, 442, m.w.N.).

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 76/99

    Sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG , Wettbewerbsverbot

    Zwar hat für die KG wegen ihres strategischen Ziels, einen Konkurrenten aufzukaufen, der Wert der GmbH für die Bemessung des Kaufpreises im Ergebnis keine entscheidende Rolle gespielt, sondern die zu erwartende Mehrung ihres eigenen Ertrages (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369, und vom 26. Juli 1989 I R 49/85, BFH/NV 1990, 442 bzgl. Geschäftswert bei sofortiger Stilllegung; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. 1994, S. 10 f., 48).
  • FG Bremen, 24.08.2016 - 1 K 67/16

    Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene

    Ein Wettbewerbsverbot werde von der Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut beurteilt, weil es im Zweifel mit dem Tode des Verpflichteten erlösche (Urteil des BFH vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BStBl II 1979, 369 ).
  • BFH, 26.07.1989 - I R 49/85

    Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen als Feststellung des

    Damit dienten die Aufwendungen nicht der Fortführung eines lebenden Betriebs, sondern dazu, einen darin enthaltenen Geschäftswert zu zerstören und durch Ausschaltung eines Konkurrenten den eigenen Geschäftswert zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).
  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 71/04

    Anschaffungskosten Grund und Boden

  • BFH, 24.01.1995 - IX R 40/92

    AfA-Brechtigung des Nießbrauchers bei einer Grundstücksauswechslung

  • BFH, 14.01.1993 - IV R 121/91

    Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Unternehmens einer Gesellschaft

  • BFH, 28.10.1987 - II R 224/82

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Leseringe - Belieferungsrechte - Geworbene

  • FG Bremen, 12.10.2005 - 2 K 3/05

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 43/79

    Erhöhung des Geschäftswerts - Vertragsauflösung - Entschädigung

  • BFH, 29.10.1986 - II R 186/79

    Aufwand - Realisierung eines Geschäftswertes - KG - Ausscheiden eines

  • BFH, 01.04.1982 - IV R 3/79
  • BFH, 13.12.1979 - IV R 30/77

    Molkerei - Milcheinzugsgebiet - Immaterielle Wirtschaftsgüter -

  • BFH, 01.04.1982 - IV R 23/79

    Ausscheiden eines Gesellschafters - Abfindung - Buchwert - Unternehmenswert - AfA

  • BFH, 13.08.1986 - II R 191/78

    Voraussetzung für Einordnung eines Geschäftswertes als selbständig bewertbares

  • FG Hamburg, 31.05.2001 - II 288/00

    Voraussetzungen einer steuerschädlichen Investitionsfinanzierung

  • BFH, 15.05.1985 - II R 240/81

    Bindungswirkung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für die

  • BFH, 01.04.1982 - IV R 2/79
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