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   BFH, 26.07.1984 - IV R 214/80   

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https://dejure.org/1984,16891
BFH, 26.07.1984 - IV R 214/80 (https://dejure.org/1984,16891)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1984 - IV R 214/80 (https://dejure.org/1984,16891)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1984 - IV R 214/80 (https://dejure.org/1984,16891)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.03.1983 - IV R 147/80

    Aufforderung - Tatsachen - Frist

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 214/80
    NV: Mit einer fristsetzenden Aufforderung nach Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFGEntlG kann dem Beteiligten nicht aufgegeben werden, die Klage zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1983 IV R 147/80).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 214/80
    Die Klage ist weder wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO unbegründet noch wegen nicht hinreichender Deutlichmachung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 26.11.1979 GrS 1/78).2.
  • BFH, 06.02.1979 - VII R 82/78

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Streitwert - Unzulässiges Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 26.07.1984 - IV R 214/80
    NV: Legt das FA die aufgrund einer Betriebsprüfung ermittelten und von der Steuererklärung abweichenden Besteuerungsgrundlagen einem geänderten Steuerbescheid zugrunde und weist es den dagegen eingelegten Einspruch ab, ist der Antrag des Steuerpflichtigen beim FG, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Sache an das FA zurückzugeben, dahin auszulegen, daß der Steuerpflichtige die Herabsetzung der festgesetzten Steuer in Höhe des Mehrergebnisses der Betriebsprüfung begehrt (Ausführungen zur Auslegung eines Klageantrags, vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1979 VII R 82/78).
  • BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).
  • BFH, 25.07.2017 - XI B 29/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; in BFH/NV 2014, 872; s.a. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).
  • FG Hamburg, 20.11.2014 - 3 K 99/14

    Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb - Keine

    Jedoch ergibt sich aus dem vom Kläger gestellten Antrag, die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide vom 29.10.2013 aufzuheben, und der knappen Klagebegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger die Hinzuschätzungen aufgrund der Betriebsprüfung angreifen und das steuerliche Ergebnis der ursprünglichen Veranlagungen erreichen will (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243; BFH-Urteil vom 26.07.1984 IV R 214/80, juris).
  • BFH, 26.04.1989 - VI R 80/85

    Auslegung des im finanzgerichtlichen Verfahren zu stellenden Klageantrags

    Hierbei muß das FG das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung mit berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, nicht veröffentlicht - NV -).
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