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   BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74   

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https://dejure.org/1974,823
BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74 (https://dejure.org/1974,823)
BFH, Entscheidung vom 19.09.1974 - IV R 24/74 (https://dejure.org/1974,823)
BFH, Entscheidung vom 19. September 1974 - IV R 24/74 (https://dejure.org/1974,823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Klageschrift - Matrize - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten - Prozeßbevollmächtigter - Einreichung bei Gericht - Matrizenabzug - Schriftlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 64 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 416
  • DB 1975, 88
  • BStBl II 1975, 199
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Hiergegen legte die Klägerin Revision ein, mit der sie geltend macht, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72 (BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242).

    Das hat auch der Große Senat des BFH im Beschluß GrS 2/72 noch einmal ausdrücklich betont.

    Der Senat befindet sich mit der hier vertretenen Auffassung auf der Linie des Großen Senats des BFH im Beschluß GrS 2/72 und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG.

    Auch der Große Senat des BFH hat in der Entscheidung GrS 2/72 diese unterschiedliche Beurteilung durch die verschiedenen obersten Gerichtshöfe anerkannt, ohne hieraus Konsequenzen i. S. einer Anrufung des Gemeinsamen Senats zu ziehen.

  • BFH, 29.08.1969 - III R 86/68

    Bestimmende Schriftsätze - Eigenhändige Unterschrift - Faksimilestempel -

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Das gelte für eine als Matrizenabzug hergestellte Unterschrift ebenso wie dies für eine faksimilierte Unterschrift vom BFH bereits entschieden sei (Hinweis auf das Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89).

    Einmal soll sich mit hinreichender Zuverlässigkeit der Urheber des Schriftsatzes ergeben, zum anderen soll die Feststellung gewährleistet sein, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist, es sich also z. B. nicht etwa nur um einen Entwurf handelt (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, und die übrige im BFH-Urteil III R 86/68 angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, JR 1974, 169, HFR 1974, 174).

    Hierdurch unterscheidet sich die hier zu beurteilende Klageschrift wesentlich und in entscheidenden Punkten von der lediglich mit Maschinenschrift "unterschriebenen" (vgl. Urteil des BFH vom 18. Mai 1972 V R 1/71, BFHE 106, 4) oder mit Faksimileunterschrift versehen (vgl. das BFH-Urteil III R 86/68) Klageschrift.

    Der BFH hat schon in der Entscheidung III R 86/68 betont, daß die Anforderungen, die hinsichtlich der Formstrenge an einen ein gerichtliches Verfahren in Gang setzenden Schriftsatz zu stellen sind, nicht für alle Gerichtszweige einheitlich beurteilt werden können.

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 137/61

    Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Patents - Überleitung von

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Der BGH hat allerdings in Zivilsachen offenbar eine andere Auffassung vertreten (vgl. Urteil vom 29. Mai 1962 I ZR 137/61, NJW 1962, 1505).

    Der BGH hat allerdings in der Entscheidung I ZR 137/61 auch ausgeführt, daß diese Formstrenge nicht auf Anwaltsprozesse zu beschränken sei.

    Insoweit sei nochmals auf das Urteil des BVerwG IV C 119/68 verwiesen, das auch das BGH-Urteil I ZR 137/61 ausdrücklich erwähnt, ohne jedoch eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu erwägen.

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Daß sich dann im Vergleich zu einem normalen Schriftsatz nun zwischen die Unterzeichnung und die Absendung noch der mechanische Vorgang der Vervielfältigung schiebt, kann nach Auffassung des Senats nicht bewirken, daß nunmehr die Authentizität des Schriftsatzes in relevanter Weise fragwürdiger erscheinen muß (so auch das BVerwG im Urteil vom 25. November 1970 IV C 119/68, NJW 1971, 1054).

    Insoweit sei nochmals auf das Urteil des BVerwG IV C 119/68 verwiesen, das auch das BGH-Urteil I ZR 137/61 ausdrücklich erwähnt, ohne jedoch eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu erwägen.

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Einmal soll sich mit hinreichender Zuverlässigkeit der Urheber des Schriftsatzes ergeben, zum anderen soll die Feststellung gewährleistet sein, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist, es sich also z. B. nicht etwa nur um einen Entwurf handelt (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, und die übrige im BFH-Urteil III R 86/68 angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, JR 1974, 169, HFR 1974, 174).

    Im übrigen hat aber auch hier das BVerwG eine wirksame Klageschrift für gegeben angesehen, wenn ohne Rückfrage oder Beweiserhebung gesichert ist, daß der Schriftsatz von der als Verfasser bezeichneten Person herrührt und mit deren Willen bei Gericht eingereicht wurde (Urteil VI C 124/73).

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Wenn er darüber hinaus seine Auffassung noch auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützt, so spricht das nur scheinbar für eine Divergenzlage im Streitfall; denn das BVerwG hat inzwischen in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen von den strengen Grundsätzen, wie sie seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des RG vom 15. Mai 1936 GSZ 2/36 -- V 62/35 (RGZ 151, 82) für den Zivilprozeß gelten sollen, zugelassen.
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Einmal soll sich mit hinreichender Zuverlässigkeit der Urheber des Schriftsatzes ergeben, zum anderen soll die Feststellung gewährleistet sein, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist, es sich also z. B. nicht etwa nur um einen Entwurf handelt (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, und die übrige im BFH-Urteil III R 86/68 angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, JR 1974, 169, HFR 1974, 174).
  • BFH, 18.05.1972 - V R 1/71
    Auszug aus BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
    Hierdurch unterscheidet sich die hier zu beurteilende Klageschrift wesentlich und in entscheidenden Punkten von der lediglich mit Maschinenschrift "unterschriebenen" (vgl. Urteil des BFH vom 18. Mai 1972 V R 1/71, BFHE 106, 4) oder mit Faksimileunterschrift versehen (vgl. das BFH-Urteil III R 86/68) Klageschrift.
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    aa) Für die vergleichbare Form der Unterschrift durch Verwendung eines Faksimilestempels hat die ältere BFH-Rechtsprechung grundsätzlich die Wirksamkeit der Erklärungen verneint (BFH-Urteile in BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; in BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; ebenso Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 5. August 2009  10 AZR 692/08, NJW 2009, 3596; vgl. aber BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74, BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199 zur Wirksamkeit einer Klageschrift in Form eines Matrizenabzugs und damit nur auf der Matrize im Original enthaltenen Unterschrift).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

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  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Unter diesen Umständen können die Erleichterungen, die hinsichtlich der Einlegung der schriftlichen Klage (vgl. § 65 Abs. 1 FGO) durch die Rechtsprechung zugestanden worden sind (vgl. u. a. das BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74, BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199, hinsichtlich der Einreichung eines Matrizenabzuges, und das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 64, Rechtsspruch 27 mit Anmerkung von Späth, hinsichtlich der Einreichung einer Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klageschrift), nicht auf die Einreichung der Prozeßvollmacht übertragen werden.
  • BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73

    Klagerhebung - Klagebefugnis - Behördenvertreter - Eigenhändige Unterschrift -

    Eine Klageerhebung in dieser Form erfüllt aber nach dem BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74 (BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199) das Merkmal der Schriftlichkeit.
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