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   BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00   

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https://dejure.org/2000,679
BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00 (https://dejure.org/2000,679)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2000 - IV R 25/00 (https://dejure.org/2000,679)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 (https://dejure.org/2000,679)
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Mit Haftbefehl gesuchter Kläger

§ 65 Abs. 1 FGO (Hinweis: vgl. auch § 130 Nr. 1 ZPO), ausnahmsweise keine Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, wenn der Kläger dadurch der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt wäre, Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ladungsfähige Anschrift - Zulässigkeit einer Anfechtungsklage - Gefahr einer Verhaftung - Zustellung durch Prozessbevollmächtigten - Zustellung durch einen Zustellungsbevollmächtigten

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Klage verliert durch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift nicht automatisch ihre Zulässigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65
    Anschlussrevision; Anschrift; Rechtsschutzbedürfnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 52
  • NJW 2001, 1158
  • BB 2001, 139
  • BStBl II 2001, 112
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.01.1997 - VII R 33/96

    Angabe einer ladungsfähige Anschrift des Klägers als Erfordernis für eine

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).

    Der Berichterstatter des FG äußerte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1997 VII R 33/96 (BFH/NV 1997, 585) Bedenken an der Zulässigkeit der Klage wegen des Fehlens der ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift.

    Die ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585, m.w.N.).

    Rückschlüsse auf die zur Klägerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich indes aus der Bedeutung der Klageschrift für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

    Hierzu muss das Gericht die Anschrift des Klägers kennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

    Auch der VII. Senat des BFH geht in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 585 davon aus, dass lediglich im Regelfall ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geheimhaltung des Wohnortes nicht anzuerkennen ist.

  • VGH Hessen, 30.05.1989 - 12 TH 1658/89

    Aufenthaltserlaubnis - unbekannter Aufenthalt des Ausländers - Zuständigkeit der

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Dieser Zweck kann aber auch auf andere Weise erfüllt werden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH-- , Beschluss vom 1. Juni 1992 12 CE 92.1201, BayVBl 1992, 594; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989 12 TH 1658/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 140; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 8 A 1447/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1994, 124).

    Ihm kann weitestgehend durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten Rechnung getragen werden (Beschluss des VGH Kassel in NJW 1990, 140).

    Für das verwaltungsgerichtliche --und mithin auch für das finanzgerichtliche-- Verfahren ist jedoch umstritten, ob dieser letzte Gesichtspunkt nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (so VGH Kassel in NJW 1990, 140; a.A.: OVG Münster in NVwZ-RR 1994, 124).

    b) Selbst die Gerichte, die abweichend vom BayVGH (in BayVBl 1992, 594) und vom VGH Kassel (in NJW 1990, 140) die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch dann für erforderlich halten, wenn der Identifizierungsfunktion und dem Zustellungszweck Genüge getan ist, halten es für möglich, dass bestimmte Umstände den Kläger berechtigen können, seine Anschrift ausnahmsweise nicht mitzuteilen (BGH-Urteil in NJW 1988, 2114; OVG Münster in NVwZ-RR 1994, 124).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1993 - 8 A 1447/90

    Klage; Angabe der Anschrift; Postlagernd

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Dieser Zweck kann aber auch auf andere Weise erfüllt werden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH-- , Beschluss vom 1. Juni 1992 12 CE 92.1201, BayVBl 1992, 594; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989 12 TH 1658/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 140; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 8 A 1447/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1994, 124).

    Für das verwaltungsgerichtliche --und mithin auch für das finanzgerichtliche-- Verfahren ist jedoch umstritten, ob dieser letzte Gesichtspunkt nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (so VGH Kassel in NJW 1990, 140; a.A.: OVG Münster in NVwZ-RR 1994, 124).

    b) Selbst die Gerichte, die abweichend vom BayVGH (in BayVBl 1992, 594) und vom VGH Kassel (in NJW 1990, 140) die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch dann für erforderlich halten, wenn der Identifizierungsfunktion und dem Zustellungszweck Genüge getan ist, halten es für möglich, dass bestimmte Umstände den Kläger berechtigen können, seine Anschrift ausnahmsweise nicht mitzuteilen (BGH-Urteil in NJW 1988, 2114; OVG Münster in NVwZ-RR 1994, 124).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Außerordentliche Beschwerde; AdV

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Schließlich ist die Klägeranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Kläger bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Dezember 1987 IV b ZR 4/87, NJW 1988, 2114).

    b) Selbst die Gerichte, die abweichend vom BayVGH (in BayVBl 1992, 594) und vom VGH Kassel (in NJW 1990, 140) die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch dann für erforderlich halten, wenn der Identifizierungsfunktion und dem Zustellungszweck Genüge getan ist, halten es für möglich, dass bestimmte Umstände den Kläger berechtigen können, seine Anschrift ausnahmsweise nicht mitzuteilen (BGH-Urteil in NJW 1988, 2114; OVG Münster in NVwZ-RR 1994, 124).

  • VGH Bayern, 01.06.1992 - 12 CE 92.1201
    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Dieser Zweck kann aber auch auf andere Weise erfüllt werden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH-- , Beschluss vom 1. Juni 1992 12 CE 92.1201, BayVBl 1992, 594; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989 12 TH 1658/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 140; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 8 A 1447/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1994, 124).

    b) Selbst die Gerichte, die abweichend vom BayVGH (in BayVBl 1992, 594) und vom VGH Kassel (in NJW 1990, 140) die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch dann für erforderlich halten, wenn der Identifizierungsfunktion und dem Zustellungszweck Genüge getan ist, halten es für möglich, dass bestimmte Umstände den Kläger berechtigen können, seine Anschrift ausnahmsweise nicht mitzuteilen (BGH-Urteil in NJW 1988, 2114; OVG Münster in NVwZ-RR 1994, 124).

  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Die hiergegen gerichtete außerordentliche Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99 (BFH/NV 2000, 413) als unzulässig verworfen.
  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 4 K 317/96

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Gegen die Arrestanordnung wandte sich die Klägerin mit der beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage (Az. 4 K 317/96).
  • BFH, 07.12.1999 - IV S 13/99
    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
    Der BFH ist --solange es an einer die Instanz abschließenden Sachentscheidung des FG fehlt-- nicht Gericht der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift (vgl. hierzu den in der Parallelsache IV S 13/99 ergangenen Beschluss des Senats vom 7. Dezember 1999 BFH/NV 2000, 481).
  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2019 - 3 O 402/18

    1. Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§

    Ein solches kann angenommen werden in Fällen drohender Verhaftung (BFH NJW 2001, 1158, 1159) oder der Inkognito-Adoption (OLG FamRZ 1975, 507, 508).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (BGHZ 102, 332, 334 ff. = ZZP 101, 457 mit ablehnender Anmerkung Zeiss; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 unter II, 3 b aa; BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609; BFH, NJW 2001, 1158).
  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

    aa) Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klage zunächst unzulässig war, weil der Kläger "aus dem Verborgenen" prozessiert hat, ohne dass dafür - etwa, weil er sich der konkreten Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt hätte (vgl. BFH 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 - zu I 1 c der Gründe, BFHE 193, 52)  - ein schützenwertes Interesse bestand.
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