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   BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11   

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https://dejure.org/2014,19446
BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11 (https://dejure.org/2014,19446)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2014 - IV R 25/11 (https://dejure.org/2014,19446)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2014 - IV R 25/11 (https://dejure.org/2014,19446)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • openjur.de

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds; Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    AO § 5, AO § ... 26 S 1, AO § 146 Abs 2b, AO § 193 Abs 1, AO § 200 Abs 1, AO § 361 Abs 1, AO § 361 Abs 2, FGO § 102 S 1, FGO § 102 S 2, GG Art 19 Abs 4, AO § 17, AO § 18, AO §§ 18 ff, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AO, § 26 S 1 AO, § 146 Abs 2b AO, § 193 Abs 1 AO, § 200 Abs 1 AO
    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds – Zuständigkeit

  • Betriebs-Berater

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • rewis.io

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzögerungsgeld wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsprüfung, Sitzverlegung - und die Frage der örtlichen Zuständigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verzögerungsgelder - Festsetzung bedarf Augenmaß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermessensfehler bei Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 07.08.2014)

    Verzögerungsgeld: Scharfe Grenzen für Finanzämter

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fehlerhaftes Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkung bei einer Außenprüfung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwangsmittel des Finanzamtes in der Betriebsprüfung: Festsetzung eines Verzögerungsgelds

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 499
  • NVwZ-RR 2014, 775
  • BB 2014, 1941
  • DB 2014, 2027
  • BStBl II 2014, 819
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Das Entschließungsermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn ausgehend von einer Vorprägung des Ermessens jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

    a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass, ungeachtet der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 2b AO im Zusammenhang mit der ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) geschaffenen Regelung in § 146 Abs. 2a AO, ein Verzögerungsgeld im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Intention des Gesetzgebers auch dann festgesetzt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen im Inland führt und aufbewahrt, er jedoch der ihm im Rahmen einer Außenprüfung obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen (§ 200 Abs. 1 AO) innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833).

    a) Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den tatbestandlichen Voraussetzungen (hier die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer angemessenen Frist, s. unter II.2.) eine zweifache Ermessensentscheidung des FA: erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und in BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) bzw. ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung) oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet hat (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 61 ff., Rz 86 ff., Rz 94 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet ist, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

    So soll der Steuerpflichtige zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten angehalten werden (BTDrucks 16/10189, S. 81, sog. Beugecharakter), des Weiteren soll aber auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; Klein/Rätke, AO, 11. Aufl., § 146 Rz 25, m.w.N.; kritisch Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 146 AO Rz 48).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; ebenso auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011, Referat IV A 4, Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO, zu Frage 16; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/BMF_Schreiben_Allgemeines/001.html).

    Da das Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR festzusetzen ist und es sich hierbei nicht um einen Bagatellbetrag handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266), bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob gegenüber dem Steuerpflichtigen überhaupt ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird.

    Demnach ist es ausgeschlossen, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

    Da die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, die Ermessensentscheidung des FA in den aufgezeigten Grenzen zu überprüfen und dem Senat hiernach auch nicht die Befugnis zusteht, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, m.w.N.), war der angefochtene Bescheid ungeachtet dessen aufzuheben, ob im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung die Festsetzung eines Verzögerungsgelds jedenfalls in Höhe des Mindestbetrags hätte gerechtfertigt sein können.

  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass, ungeachtet der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 2b AO im Zusammenhang mit der ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) geschaffenen Regelung in § 146 Abs. 2a AO, ein Verzögerungsgeld im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Intention des Gesetzgebers auch dann festgesetzt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen im Inland führt und aufbewahrt, er jedoch der ihm im Rahmen einer Außenprüfung obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen (§ 200 Abs. 1 AO) innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung am 30. Juli 2010 vollziehbar war (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855).

    Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 AO), ist sie selbst Prüfungssubjekt und damit Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die Steuern, die sie persönlich schuldet (z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer), sondern gleichermaßen im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter (BFH-Beschluss in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855).

    a) Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den tatbestandlichen Voraussetzungen (hier die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer angemessenen Frist, s. unter II.2.) eine zweifache Ermessensentscheidung des FA: erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und in BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

  • BFH, 28.06.2011 - X B 37/11

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass, ungeachtet der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 2b AO im Zusammenhang mit der ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) geschaffenen Regelung in § 146 Abs. 2a AO, ein Verzögerungsgeld im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Intention des Gesetzgebers auch dann festgesetzt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen im Inland führt und aufbewahrt, er jedoch der ihm im Rahmen einer Außenprüfung obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen (§ 200 Abs. 1 AO) innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833).

    a) Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den tatbestandlichen Voraussetzungen (hier die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer angemessenen Frist, s. unter II.2.) eine zweifache Ermessensentscheidung des FA: erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und in BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Letztere ist ein Vorgang des Besteuerungsverfahrens, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 17, 18 ff. AO richtet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

    Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus der Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

  • BFH, 07.06.1973 - V R 64/72

    Berichtigungsveranlagung - Verwertung neuer Tatsachen - Feststellung während

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Wird daraufhin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Außenprüfung bzw. einer anfechtbaren Maßnahme im Rahmen der Außenprüfung festgestellt, führt dies zu einem Verwertungsverbot der dort getroffenen Feststellungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 1973 V R 64/72, BFHE 109, 500, BStBl II 1973, 716, und vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Eine Heilung der behördlichen Entscheidung bei fehlerhaftem Entschließungs- oder Auswahlermessen, Über- oder Unterschreitung des Ermessens sowie bei erheblichen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung ist im Wege einer Ergänzung nach § 102 Satz 2 FGO nicht möglich (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).
  • BFH, 28.03.2007 - IX R 22/05

    Verspätungszuschlag

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Auch wenn die angeforderten Unterlagen schuldhaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, folgt daraus nicht, dass ein Verzögerungsgeld nunmehr zwingend im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450, zur Ausübung des Entschließungsermessens hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei schuldhafter Säumnis).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 93/91
    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Wird daraufhin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Außenprüfung bzw. einer anfechtbaren Maßnahme im Rahmen der Außenprüfung festgestellt, führt dies zu einem Verwertungsverbot der dort getroffenen Feststellungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 1973 V R 64/72, BFHE 109, 500, BStBl II 1973, 716, und vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird (§ 21 Abs. 1 AO), was in der Regel der Ort der Geschäftsleitung sein wird (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 21 AO Rz 176).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 13 K 13246/10

    Zu den Voraussetzungen eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11
    Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1945 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO zwar vorlägen, das FA aber jedenfalls sein Auswahlermessen bei der Bemessung der Höhe des festzusetzenden Verzögerungsgelds fehlerhaft ausgeübt habe.
  • BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige

    Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen aus der Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen; ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt hierfür nicht (BFH-Urteil vom 24.04.2014 - IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz 30).
  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17

    Verfahrensrecht - Zur Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    a) Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert eine zweifache Ermessensentscheidung des FA, erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird - eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen; vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 47, m. w. N.).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) bzw. ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung) oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet hat (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 48, m. w. N.).

    Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet ist, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 51, m. w. N.).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 EUR) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 53, m. w. N.).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 52, m. w. N.).

    Folglich muss bei Ausübung des Entschließungsermessens das Ausmaß der Beeinträchtigung der konkreten Außenprüfung Maßstab sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 53, m. w. N.).

    bb) Unabhängig davon hat der Beklagte auch nicht - wie es jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 54) - in seine Ermessenserwägungen einbezogen, dass der Kläger gegen die Verfügung vom 02.08.2016 Einspruch eingelegt und AdV beantragt hat und über beide Rechtsbehelfe weder zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 29.08.2016 noch zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2017 entschieden worden war.

    Denn selbst wenn die angeforderten Unterlagen schuldhaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, folgt daraus nicht, dass ein Verzögerungsgeld nunmehr zwingend im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null festzusetzen ist (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 53).

  • FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14

    § 146 Abs. 2 b AO

    Maßgeblich ist allein, dass die Prüfungsanordnung und die Bestimmung des Prüfungsbeginns im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vollziehbar waren (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vollziehbar war (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Da die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde in den aufgezeigten Grenzen zu überprüfen und dem Gericht hiernach auch nicht die Befugnis zusteht, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Verwaltungsbehörde zu setzen, ist ein Bescheid bzgl. der Festsetzung von Verzögerungsgeld ungeachtet dessen aufzuheben, ob im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in gleicher Höhe wie der festgesetzten hätte gerechtfertigt sein können (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819: zum Fall einer ggf. ermessensgerechten Festsetzung des Mindestbetrages von 2.500,00 EUR; BFH-Urteil vom 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266: zum Fall einer ggf. ermessensgerechten Festsetzung eines geringeren Betrages).

    Der Mindestzuschlag ist zudem nur Teil des differenzierten Regelungssystems in § 162 Abs. 4 AO (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; zum Fehlen einer analogen Anwendbarkeit von § 164 Abs. 4 Satz 3 AO auf den Verspätungszuschlag: aber offen lassend, ob durch den pauschalen Ansatz von 100, 00 EUR pro Tag bereits ein Ermessensfehler vorliegt).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist daher stets eine an der Sanktionsuntergrenze von 2.500,00 EUR auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Geht die Finanzbehörde von einer verschuldensunabhängigen Vorprägung des Ermessens in dem Sinne aus, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten grundsätzlich die Sanktionierung durch ein Verzögerungsgeld in Höhe des Mindestbetrages von 2.500,00 EUR rechtfertigt, so liegt ein Ermessensfehler ebenso vor wie für den Fall, dass die Finanzbehörde von einer Vorprägung des Ermessens (intendiertes Ermessen) nur für Fälle der verschuldeten Fristversäumnis ausgeht und Begründung nur für erforderlich hält, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls vorliegen (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der

    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das FA den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH-Urteile in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 102 FGO Rz 61 ff., Rz 86 ff., Rz 94 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    aa) Für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (BFH-Urteile in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 EUR) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

  • FG Saarland, 29.06.2023 - 1 V 1051/23

    Sachlich unzuständige Behörde, Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266 und vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266 und vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 ?) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Denn sowohl die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen gemäß § 200 Abs. 1 AO, als auch die Androhung und Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sind Verfahrenshandlungen im Rahmen der Außenprüfung (BFH vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Denn auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 ?) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

    Der Senat braucht insoweit nicht zu entscheiden, ob das FA durch die erstmalige Bezugnahme auf das Kontrollmaterial in der Prüfungsanordnung vom 13. März 2014 seine vorherigen Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzte (§ 102 Satz 2 FGO) oder ob es dadurch unzulässig Ermessenserwägungen erstmals anstellte, die Ermessensgründe auswechselte oder vollständig nachholte (BFH-Urteile in BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d; vom 24. April 2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz 49).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 43/11

    Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

    Außerdem hätte die Klägerin, selbst wenn sie --unzutreffend (vgl. dazu unter 3.)-- angenommen haben sollte, der betreffende Umsatz sei als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit, bei pflichtgemäßem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO gleichwohl dafür sorgen müssen, dass die festgesetzten Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz 38).
  • FG Niedersachsen, 14.03.2018 - 13 K 114/17

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines

    Das festsetzende Finanzamt hat eine zweifache Ermessensentscheidung zu treffen, nämlich erstens im Hinblick darauf, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt worden ist - eine Entscheidung über die Höhe der Sanktion innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen) (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Angesichts der Höhe des Mindestbetrags von 2.500 EUR, der nicht als Bagatellbetrag angesehen werden kann, ist eine Vorprägung des Entschließungsermessens, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 200 Abs. 1 AO - unabhängig ob dem Steuerpflichten ein Schuldvorwurf trifft - ermessensfehlerhaft (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    e) Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 24. April 2014 (IV R 25/11, BStBl II 2014, 819) ausgeführt, dass sowohl die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen gemäß § 200 Abs. 1 AO, als auch die Androhung und Festsetzung eines Verzögerungsgeldes Verfahrenshandlungen im Rahmen der Außenprüfung sind.

    Die Abwägung erfolgt unter Einbezug der Dauer der Fristüberschreitung, der Gründe und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung durch die Pflichtverletzung (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

  • FG Saarland, 28.01.2015 - 1 K 1102/13

    Ermessensausübung im Rahmen der Festsetzung eines Verzögerungsgelds bei

    Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert eine zweifache Ermessensentscheidung des Finanzamts, und zwar erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), und zweitens - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird - im Hinblick auf die Höhe des Verzögerungsgeldes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt: BFH vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507; vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833; vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung - BFH vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzungen sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11,BStBl II 2014, 819).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 EUR) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

  • BFH, 17.12.2014 - I R 32/13

    Vorläufigkeitsvermerk bei sog. Mindestbesteuerung

    Da § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO es in das Ermessen der Finanzbehörde stellt (s. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592; vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892), ob einem Steuer- oder einem Feststellungsbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird, kann die entsprechende Entscheidung im Finanzprozess nur eingeschränkt überprüft werden: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und hat das FA den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt sowie seine Entscheidung hinreichend begründet (§ 121, ggf. i.V.m. § 126 AO; vgl. auch § 102 Satz 2 FGO), ist die gerichtliche Kontrolle (bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung) nach § 102 Satz 1 FGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung) oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (z.B. Senatsurteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819).
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 56/17

    Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen

  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21

    Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei

  • BFH, 19.05.2022 - III R 16/20

    Erlass der Kindergeldrückforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 2534/13

    Ermessenserwägungen; Festsetzung; Verzögerungsgeld

  • BFH, 15.07.2015 - IX B 38/15

    Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren - Berücksichtigung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2023 - 1 K 2026/22

    Besteuerung von Renten eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 3 K 1895/18

    Keine Anwendung der Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO auf

  • FG Münster, 23.05.2023 - 5 K 3592/19

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2012 - 2 K 9/12

    Verzögerungsgeld: Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Festsetzung kein

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1895/18

    Verfahren wegen des Bestehens einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG und der

  • FG München, 27.09.2018 - 10 K 2338/17

    Wertersatz bei Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an

  • FG Hessen, 18.09.2013 - 4 K 2019/12

    Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei mangelnder

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2012 - 5 V 5284/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Verzögerungsgeld

  • FG Sachsen, 13.05.2020 - 6 K 133/19

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts bei der Vollstreckung von

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