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   BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79   

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BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79 (https://dejure.org/1982,395)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1982 - IV R 25/79 (https://dejure.org/1982,395)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1982 - IV R 25/79 (https://dejure.org/1982,395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7; EStG § 16 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufgabe - Gewerbeertrag - Betriebszerstörung - Stille Reserve - Versicherungsleistung - Aufgabegewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 3; GewStG § 2 Nr. 1, § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 204
  • BFHE 137, 204
  • BStBl II 1982, 707
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Wie der BFH mehrfach entschieden hat, liegt eine Betriebsaufgabe dann vor, wenn der Betrieb in der Weise als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wird, daß die wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden (Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672, mit weiteren Nachweisen).

    Es steht der Annahme einer Betriebsaufgabe nicht entgegen, wenn Wirtschaftsgüter, die nicht wesentliche Grundlagen des Betriebs sind, insbesondere Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung, weder sofort veräußert noch in das Privatvermögen überführt, sondern vielmehr als Betriebsvermögen zurückbehalten und erst später gewerblich verwertet werden (BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672).

    Wird ein Betrieb stillgelegt und in zeitlichem Zusammenhang damit an anderer Stelle ein Betrieb eröffnet, so scheitert die Annahme einer Betriebsaufgabe hinsichtlich des bisherigen Betriebs nicht schon daran, daß im Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebs feststeht, daß der Betriebsinhaber sich auch weiterhin in bestimmter Weise gewerblich betätigen werde (BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672).

    Ob eine Betriebsaufgabe und eine Neueröffnung eines anderen Betriebs oder lediglich eine Betriebsverlegung gegeben ist, richtet sich danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672).

  • BFH, 08.09.1976 - I R 99/75

    Aufgabe eines Filialnetzes des Lebensmitteleinzelhandels als Teilbetriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Die Aufgabe des Betriebs in B., die im Anschluß an den Brand im wesentlichen innerhalb eines halben Jahres vollzogen worden ist, stellt sich auch wirtschaftlich als einheitlicher Vorgang dar (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1976 I R 99/75, BFHE 120, 187, BStBl II 1977, 66).

    Wie der BFH entschieden hat, dient eine Frist von einem halben Jahr im allgemeinen als guter Anhalt dafür, daß die Betriebsaufgabe zügig vor sich gegangen ist (BFHE 120, 187, BStBl II 1977, 66).

    Sind schwer verkäufliche oder wertvolle Anlagegüter zu veräußern, sind von der Rechtsprechung auch längere Fristen (14 oder auch 18 Monate) zugestanden worden (BFHE 120, 187, BStBl II 1977, 66, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 17.12.1975 - I R 29/74

    Eine Aufgabe-Entschädigung gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn sie dem

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Daraus folgt, daß Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 EStG bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG - anders als z. B. bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG - nicht zum Gewerbeertrag gehören (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 1. Februar 1979 IV R 219/79, BFHE 127, 410, 413, BStBl II 1979, 444; vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, 484, BStBl II 1976, 224, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, 25, BStBl II 1981, 798; ferner Abschn. 39 Abs. 2 und Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).

    Dieser Ansicht ist zuzustimmen: Eine im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlte Entschädigung bleibt beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Aufgabegewinn (§ 16 EStG) zuzurechnen ist (Urteil in BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224).

  • BFH, 26.04.1979 - IV R 119/76

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehaltung eines

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    In der Regel steht allerdings die Zurückhaltung und Fortführung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe schon dann entgegen, wenn in dem Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven enthalten sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1979 IV R 119/76, BFHE 128, 54, BStBl II 1979, 557).
  • BFH, 02.07.1981 - IV R 136/79

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Daraus folgt, daß Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 EStG bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG - anders als z. B. bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG - nicht zum Gewerbeertrag gehören (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 1. Februar 1979 IV R 219/79, BFHE 127, 410, 413, BStBl II 1979, 444; vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, 484, BStBl II 1976, 224, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, 25, BStBl II 1981, 798; ferner Abschn. 39 Abs. 2 und Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Während die Einkommensteuer als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorgänge von den ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsgutes berücksichtigt, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 17.03.1966 - IV 233/65

    Tätigkeit einer sogenannten GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb - Eintragung einer

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. März 1966 IV R 233-234/65, BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171, und vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799) ist zwar davon auszugehen, daß die Betätigung einer Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, schon wegen dieser Beteiligung gewerblichen Charakter hat, auch wenn diese Betätigung nur auf Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz oder eine sonstige Vermögensverwaltung gerichtet ist.
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Sie unterliegt deshalb nach Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit während der Liquidation nicht mehr der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 24 April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658).
  • BFH, 01.02.1979 - IV R 219/75

    Abfindung - Stillegung einer Mühle - Mühlenstrukturgesetz - Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Daraus folgt, daß Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 EStG bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG - anders als z. B. bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG - nicht zum Gewerbeertrag gehören (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 1. Februar 1979 IV R 219/79, BFHE 127, 410, 413, BStBl II 1979, 444; vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, 484, BStBl II 1976, 224, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, 25, BStBl II 1981, 798; ferner Abschn. 39 Abs. 2 und Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).
  • BFH, 03.08.1972 - IV R 235/67

    Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. März 1966 IV R 233-234/65, BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171, und vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799) ist zwar davon auszugehen, daß die Betätigung einer Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, schon wegen dieser Beteiligung gewerblichen Charakter hat, auch wenn diese Betätigung nur auf Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz oder eine sonstige Vermögensverwaltung gerichtet ist.
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Allerdings gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft nicht zum Gewerbeertrag (Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, m.w.N.; ebenso Abschn. 40 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR--; a.A. von Twickel in Blümich, Gewerbesteuergesetz, § 7 Rdnr. 142 ff.).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

    Zu diesen Bestandteilen gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, m.w.N.).

    Ob eine Aufgabe einer bisherigen betrieblichen Tätigkeit und die Neueröffnung eines anderen Betriebs gegeben ist, richtet sich in Abgrenzung zu einer Betriebsverlegung oder Betriebsumstellung danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (BFH-Urteil in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).

    Eine Betriebsaufgabe ist regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, ohne Realisierung dieser Reserven "in den neuen Betrieb überführt werden" (BFH-Urteil in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Die steuerbegünstigte Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs nach §§ 16 Abs. 1, 34 EStG setzt voraus, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber veräußert und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232; in BFHE 128, 54, BStBl II 1979, 557; vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707; vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vom 7. März 1985 IV R 141/82, BFHE 143, 449, BStBl II 1985, 460; vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342).
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