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   BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00   

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https://dejure.org/2002,2742
BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00 (https://dejure.org/2002,2742)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2002 - IV R 26/00 (https://dejure.org/2002,2742)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - IV R 26/00 (https://dejure.org/2002,2742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unterstützungskasse - Rückdeckungsversicherung - Verschaffen - Versorgungsleistungen - Beleihung

  • Judicialis

    EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als Betriebsausgaben?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4d Abs 1 S 1 Nr 1c
    Darlehen; Unterstützungskasse; Verschaffen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 452
  • BB 2002, 975
  • DB 2002, 975
  • BStBl II 2002, 358
  • NZA-RR 2003, 35
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 10.11.1999 - 13 K 2306/98

    Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse. ; Sicherung eines

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
    Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines Policendarlehens gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1973 VI R 339/70, BFHE 111, 305, BStBl II 1974, 237; FG Köln, Urteil vom 10. November 1999 13 K 2306/98, EFG 2000, 415, rkr.; FG München, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 K 2274/95, EFG 2000, 417, rkr.; Gosch in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4d Rdnr. B 224; ders. in Kirchhof, Kompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4d Rn. 30; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, 3. Aufl., Stand August 2001, Rdnr. 1095; ders. in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4d EStG Rn. 84; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, § 4d Rz. 15; a.A. Hieb in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4d EStG Anm. 125; Hoffmeister, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 464, 465).

    d) Bei diesem Verständnis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 EStG erweist sich die seit 1992 geltende Regelung in Satz 4 der Vorschrift nicht ausschließlich als klarstellend (gl.A. FG Köln in EFG 2000, 415, Doetsch, BB 1995, 2553, 2555; a.A. die Begründung zum Entwurf des StÄndG 1992, BTDrucks 12/1108, 53 f.; BMF-Schreiben vom 8. Januar 1992, DB 1992, 300, und vom 29. Oktober 1992, DB 1993, 69; Pinkos, DB 1992, 802, 804; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 I B 184/98, BFH/NV 2000, 37).

  • FG München, 07.12.1999 - 2 K 2274/95

    Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
    Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines Policendarlehens gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1973 VI R 339/70, BFHE 111, 305, BStBl II 1974, 237; FG Köln, Urteil vom 10. November 1999 13 K 2306/98, EFG 2000, 415, rkr.; FG München, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 K 2274/95, EFG 2000, 417, rkr.; Gosch in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4d Rdnr. B 224; ders. in Kirchhof, Kompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4d Rn. 30; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, 3. Aufl., Stand August 2001, Rdnr. 1095; ders. in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4d EStG Rn. 84; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, § 4d Rz. 15; a.A. Hieb in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4d EStG Anm. 125; Hoffmeister, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 464, 465).

    Folglich besteht keine Möglichkeit, durch anderweitige Sicherstellung der Versorgungsansprüche die Schädlichkeit der Darlehensaufnahme bzw. gleichbedeutend der Inanspruchnahme von Vorauszahlungen zu verhindern (gl.A. FG München in EFG 2000, 417; Gosch, a.a.O., Rdnr. B 224).

  • FG Düsseldorf, 10.08.1999 - 17 K 6355/96

    Anforderungen an die Abzugsfähigkeit unternehmerischer Versorgungszuwendungen;

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Zuwendungen auch deshalb nicht in Höhe der Versicherungsprämie als Betriebsausgabe abgezogen werden konnten, weil es sich bei der Prämie nicht um eine Jahresprämie i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 EStG 1991 handelt bzw. weil die Versicherung nicht für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen war, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen waren, und während dieser Zeit jährlich Prämien zu zahlen waren (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 2 EStG 1992; vgl. zu dieser Frage ausführlich FG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 1999 17 K 6355/96 E, juris).
  • BFH, 02.10.1957 - I 274/56 U

    Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung in Höhe der Jahresprämie -

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
    Dieses Argument hat der BFH auch in seinem Urteil vom 2. Oktober 1957 I 274/56 U (BFHE 65, 476, BStBl III 1957, 416) herangezogen, das zu der § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG vorangegangenen Regelung in § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag (ZuwG) vom 26. März 1952 (BGBl I 1952, 206, BStBl I 1952, 227) ergangen ist.
  • BFH, 23.07.1999 - I B 184/98

    Beleihung von Rückdeckungsversicherungen

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
    d) Bei diesem Verständnis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 EStG erweist sich die seit 1992 geltende Regelung in Satz 4 der Vorschrift nicht ausschließlich als klarstellend (gl.A. FG Köln in EFG 2000, 415, Doetsch, BB 1995, 2553, 2555; a.A. die Begründung zum Entwurf des StÄndG 1992, BTDrucks 12/1108, 53 f.; BMF-Schreiben vom 8. Januar 1992, DB 1992, 300, und vom 29. Oktober 1992, DB 1993, 69; Pinkos, DB 1992, 802, 804; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 I B 184/98, BFH/NV 2000, 37).
  • BFH, 19.12.1973 - VI R 339/70

    "Vorauszahlungsbeiträge" für eine zur Leistung der Einmalprämie einer

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00
    Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines Policendarlehens gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1973 VI R 339/70, BFHE 111, 305, BStBl II 1974, 237; FG Köln, Urteil vom 10. November 1999 13 K 2306/98, EFG 2000, 415, rkr.; FG München, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 K 2274/95, EFG 2000, 417, rkr.; Gosch in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4d Rdnr. B 224; ders. in Kirchhof, Kompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4d Rn. 30; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, 3. Aufl., Stand August 2001, Rdnr. 1095; ders. in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4d EStG Rn. 84; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, § 4d Rz. 15; a.A. Hieb in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4d EStG Anm. 125; Hoffmeister, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 464, 465).
  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Abstrahiert man von diesem --mehr formalen und angesichts der personellen und sachlichen Verquickung von Besitz- und Betriebsunternehmen in den Hintergrund tretenden-- Unterschied, so sprechen die vom IV. Senat angestellten Erwägungen auch im Streitfall für eine Anwendung des Befreiungstatbestands auch auf die Tätigkeit des Besitzunternehmens (vgl. auch Seer, BB 2002, 1833, 1836 f.; Gosch, StBp 2002, 216, 217, rechte Spalte; Kempermann, FR 2002, 674).
  • FG Köln, 22.09.2009 - 1 K 2957/06

    Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse

    Zwar habe der BFH in der Entscheidung vom 28.02.2002 (Az. IV R 26/00, BStBl. 2002, 358) bei der Vereinnahmung derartiger Vorauszahlungen den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der zuvor geleisteten Prämienzahlungen nicht zugelassen mit der Begründung, dass sich dann die Unterstützungskasse bei Eintritt des Versicherungsfalles die Mittel für ihre Versorgungsleistungen nicht durch die Rückdeckungsversicherung verschaffe, denn die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen hänge sodann von den Vermögensverhältnissen des Trägerunternehmens ab.

    Unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 28.02.2002 - IV R 26/00 BStBl. II 2002, 358 ist der Beklagte der Ansicht, dass dies gleichfalls für den Fall der Inanspruchnahme von Vorauszahlungen seitens der Versicherung gelte.

    Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich (BFH-Urteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, BStBl. II 2002, 358; vom 25.03.2004 IV R 8/02, BFH/NV 2004, 1246; vom 12.06.2002 XI R 28/01, BFH/NV 2003, 18 jeweils m.w.N.).

    Jedoch ist dies allein schon im Hinblick auf das Insolvenzrisiko des Darlehnsnehmers bzw. des Trägerunternehmens gerade nicht mit dem Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung vergleichbar (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.).

    Denn dann hängt die Erfüllung der Versorgungszusage - nicht anders als im Falle fehlender Dotierung durch das Trägerunternehmen - von der Solvenz des Trägerunternehmens ab (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.).

    Für den erkennenden Senat ist schließlich auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Bonitätsprüfung die Erfüllung der Versorgungszusagen wirtschaftlich sicherstellen soll, wenn selbst die Möglichkeit einer über die garantierte Versicherungssumme hinausgehende Überschussbeteiligung hierfür nicht genügt (vgl. BFHUrteile vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; vom 25.03.2004 IV R 8/02, a.a.O.).

    Im Gesetz ist ausdrücklich nur eine steuerschädliche "Beleihung" der Versicherungsansprüche erwähnt, doch muss der Betriebsausgabenabzug erst recht bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Wege einer Vorauszahlung, d.h. der direkten Verfügbarkeit des Trägerunternehmens über die Deckungsmittel der Unterstützungskasse, versagt werden (ebenso BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; Höfer , BetrVAG, Rdnr. 1273).

    Nicht nur klarstellend, sondern mit einer Neuregelung versehen ist § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG allein insoweit, als nunmehr keine Möglichkeit mehr besteht, durch anderweitige Sicherstellung der Versorgungsansprüche die Steuerschädlichkeit einer Darlehensaufnahme bzw. einer Inanspruchnahme von Vorauszahlungen zu verhindern; der Betriebsausgabenabzug ist stets ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen (BFH-Urteil vom 28.02.2002 IV R 26/00, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 10.11.1999 13 K 2306/98, EFG 2000, 415).

  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 32/10

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.

    Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines Policendarlehens gleich (BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 26/00, BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358).

    b) Grund dafür, eine Mittelverschaffung durch Rückdeckungsversicherung in diesen Fällen zu verneinen, ist (allein) der Umstand, dass die vereinbarte Versicherungssumme der Unterstützungskasse für die Dauer der Beleihung oder Abtretung bzw. bis zur Rückzahlung der Vorauszahlung nicht mehr zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358).

    Deshalb kann eine "Verschaffung durch Rückdeckungsversicherung" i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG in der für 1990 geltenden Fassung nicht angenommen werden, wenn die Erfüllung der Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse --wegen Darlehensgewährung oder sonstigen Mittelabflusses an das Trägerunternehmen-- von dessen Solvenz, d.h. dessen Fähigkeit, im Streitfall einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu erfüllen, abhängig ist (BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358; ebenso Doetsch, Betriebs-Berater --BB-- 1995, 2553, 2556; Pinkos, Der Betrieb --DB-- 1992, 802, 804).

    c) Allerdings schließt --wie der BFH mit seinem Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358 entschieden hat-- nicht jede Beleihung oder Vorauszahlung den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG im Streitzeitraum aus, wenn im Einzelfall tatsächlich die Ansprüche der Betriebsangehörigen nach der wirtschaftlichen Auswirkung der zwischen Trägerunternehmen, Unterstützungskasse und Versicherung getroffenen Vereinbarungen sichergestellt sind (so BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358 unter Bezugnahme auf das zum früheren Recht ergangene BFH-Urteil vom 2. Oktober 1957 I 274/56 U, BFHE 65, 476, BStBl III 1957, 416, sowie BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 28/01, BFH/NV 2003, 18).

    Die Vorschrift ist --wie der BFH bereits mit Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358 entschieden hat-- entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht ausschließlich als klarstellend anzusehen (ebenso FG Köln Urteil vom 10. November 1999  13 K 2306/98, EFG 2000, 415; Doetsch, BB 1995, 2553, 2555; a.A. die Begründung zum Entwurf des StÄndG 1992, BTDrucks 12/1108, S. 53 f.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Januar 1992 IV B 2 -S 2144c- 61/91, DB 1992, 300, und vom 29. Oktober 1992 IV B 2 -S 2144c- 47/92, DB 1993, 69; Pinkos, DB 1992, 802, 804; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 I B 184/98, BFH/NV 2000, 37).

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist nämlich nur nach Maßgabe der   wirtschaftlichen Auswirkungen   der getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen, ob die Unterstützungskasse als Zuwendungsempfängerin im jeweiligen Veranlagungszeitraum --ohne Rückforderung weitergeleiteter Darlehens- oder Vorauszahlungsbeträge vom Trägerunternehmen und damit ohne eventuelle Gefährdung der Versorgungsleistungen durch eine mögliche Insolvenz dieses Unternehmens-- die Erfüllung der durch Rückdeckungsversicherungen gesicherten Versorgungsansprüche im Anwendungsbereich des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG gewährleisten kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358, m.w.N.).

    Einem Anspruch des Trägerunternehmens auf Erfüllung des auf Weiterleitung der Darlehensmittel gerichteten Darlehensvertrages hätte (aufrechenbar) der von der Rechtsprechung anerkannte Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensmittel entgegengestanden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358, m.w.N.).

  • BFH, 12.05.2004 - X R 59/00

    Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Abstrahiert man indessen von diesem --mehr formalen und angesichts der personellen und sachlichen Verquickung von Besitz- und Betriebsunternehmen in den Hintergrund tretenden-- Unterschied, so sprechen die vom IV. Senat angestellten Erwägungen auch im Streitfall für eine Merkmalsübertragung (vgl. auch Seer, BB 2002, 1833, 1836 f.; Gosch, StBp 2002, 216, 217, rechte Spalte; Kempermann, FR 2002, 674).
  • BFH, 25.03.2004 - IV R 8/02

    BA-Abzug: Zuwendungen an nicht rechtsfähige Unterstützungskasse

    In einem solchen Fall "verschafft" sich die Unterstützungskasse durch Abschluss der Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen (Senatsurteil vom 28. Februar 2002 IV R 26/00, BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358 ausgeführt hat, bestand vor In-Kraft-Treten der Neuregelung die Möglichkeit, die Versorgungsansprüche durch ergänzende Vereinbarungen so abzusichern, dass eine Beleihung der Rückdeckungsversicherung bzw. die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen nicht (mehr) als schädlich anzusehen war.

    Dabei dürfen Überschussbeteiligungen aus Rückdeckungsversicherungen nicht als ausreichende Sicherstellung angesehen werden (s. dazu Senatsurteil in BFHE 198, 452, BStBl II 2002, 358, unter 2.b).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 28/01

    Zuwendungen an Unterstützungskasse; Betriebsausgaben

    Zu den danach schädlichen Darlehen zählen auch Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungssumme (sog. Policendarlehen), weil auch in diesem Fall die Leistungsverpflichtung der Kasse nicht mehr durch die Rückdeckungsversicherung gesichert ist (BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 26/00, BFH/NV 2002, 858; Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4d Rdnr. B 224).

    Etwas anderes gilt nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 858 allerdings dann, wenn Vereinbarungen zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen getroffen worden sind.

  • FG Niedersachsen, 05.04.2005 - 11 K 718/00

    Abzug von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben;

    In einem solchen Fall "verschafft" sich die Unterstützungskasse durch Abschluss der Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen (BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 26/00, BStBl II 2002, 358).

    Wie der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2002, 358 ausgeführt hat, bestand vor In-Kraft-Treten der Neuregelung die Möglichkeit, die Versorgungsansprüche durch ergänzende Vereinbarungen so abzusichern, dass eine Beleihung der Rückdeckungsversicherung bzw. die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen nicht (mehr) als schädlich anzusehen war.

  • FG Düsseldorf, 04.09.2006 - 1 K 2709/04

    Herabsetzung einer Einkommensteuer; Steuermindernde Berücksichtigung von

    Nachdem hiergegen beide Seiten Revision eingelegt hatten (Az. IV R 26/00), hob der BFH mit Urteil vom 28. Februar 2002 das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1991 auf und wies die Klage insgesamt ab.
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