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   BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00   

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https://dejure.org/2005,4138
BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00 (https://dejure.org/2005,4138)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2005 - IV R 28/00 (https://dejure.org/2005,4138)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - IV R 28/00 (https://dejure.org/2005,4138)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 6b; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 4; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 8; ; EStG § 53; ; FGO § 68; ; FGO § 68 Satz 2 a.F.; ; EStDV § 7 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsentnahme bzw. Betriebsaufgabe bei unentgeltlicher Hofübergabe unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen und Fortführung eines verkleinerten Betriebs durch den Hofübergeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenveranlagung eines Ehepaars zur Einkommensteuer bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Zuführung eines zurückbehaltenen Grundstücks als Privatvermögen durch Einlage zum Betriebsvermögen wegen einer unentgeltlichen Übertragung; Einordnung von ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 7 Abs 1, EStG § 52 Abs 15 S 8
    Betriebsvermögen; Buchwert; Entnahme; Landwirtschaft; Rheinische Hofübergabe; Teilwert; Vorweggenommene Erbfolge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Abgesehen davon, dass während eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die den Klagegegenstand betreffen, ohnehin dahingehend auf Null reduziert ist, dass eine Bekanntgabe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat (Pattar in jurisPK-SGB X, 2013, § 37 SGB X RdNr 87; vgl zur Bekanntgabe gegenüber dem aktuellen Prozessbevollmächtigten BFH vom 24.2.2005 - IV R 28/00, juris RdNr 10; vgl BFH vom 5.5.1994 - VI R 98/93 - BFHE 174, 208, 211 f, BStBl II 1994, 806, 807 f - juris RdNr 14 ff) , ist § 37 SGB X hier schon mangels Verwaltungsaktqualität des Anhörungsschreibens vom 18.3.2015 nicht anwendbar.
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Der Anteilssatz (10%) gibt vielmehr nur "im Allgemeinen einen Anhaltspunkt" für das Vorliegen wesentlicher Betriebsgrundlagen (vgl. --zusammenfassend-- Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062); er ist zudem auf die Verhältnisse land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zugeschnitten und kann schon deshalb auf die vorliegend zu beurteilenden Besonderheiten von Filialunternehmen nicht übertragen werden.
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 11/13

    Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH

    Die Frage der Wesentlichkeit sei daher unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 28. März 1985 IV R 88/81 (BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508) und vom 24. Februar 2005 IV R 28/00 (BFH/NV 2005, 1062) zu beurteilen.

    Das FG hätte die den BFH-Urteilen in BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508 und in BFH/NV 2005, 1062 zu entnehmenden Rechtssätze nicht dem Streitfall zu Grunde legen dürfen, da vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen sei.

    Die für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG entwickelte Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1062), wonach eine wesentliche Betriebsgrundlage --bezogen auf die vom Betriebsübergeber zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen-- nicht vorliegt, wenn weniger als 10 % der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen zurückbehalten werden, ist auf die besonderen Verhältnisse bei der Land- und Forstwirtschaft zugeschnitten und für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Grundstücks bei anderen Betriebsstrukturen grundsätzlich nicht heranzuziehen.

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

    Die Änderungsbescheide vom 15. November 2000 konnten daher keine Wirkung entfalten und insbesondere nicht die Antragsfrist nach § 68 Satz 2 FGO a.F. in Gang setzen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 unter I. der Gründe).
  • BFH, 08.05.2019 - VI R 26/17

    Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und

    Entsprechend hat der IV. Senat des BFH anerkannt, dass die Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch und gleichzeitiger Verpachtung des Betriebs an den Hofnachfolger (sog. Rheinische Hofübergabe) den Betriebsverpachtungsgrundsätzen unterliegt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 71/07

    Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    Das FA hat den Änderungsbescheid den (sowohl im Klage- wie auch im Revisionsverfahren) Prozessbevollmächtigten zugestellt und damit wirksam bekannt gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 12/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 - Betriebsaufspaltung

    Die Frage der Wesentlichkeit sei daher unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 28. März 1985 IV R 88/81 (BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508) und vom 24. Februar 2005 IV R 28/00 (BFH/NV 2005, 1062) zu beurteilen.

    Das FG hätte die den BFH-Urteilen in BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508 und in BFH/NV 2005, 1062 zu entnehmenden Rechtssätze nicht dem Streitfall zu Grunde legen dürfen, da vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen sei.

    Die für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entwickelte Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1062), wonach eine wesentliche Betriebsgrundlage --bezogen auf die vom Betriebsübergeber zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen-- nicht vorliegt, wenn weniger als 10 % der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen zurückbehalten werden, ist auf die besonderen Verhältnisse bei der Land- und Forstwirtschaft zugeschnitten und für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Grundstücks bei anderen Betriebsstrukturen grundsätzlich nicht heranzuziehen.

  • FG Münster, 22.05.2019 - 7 K 802/18

    Betriebsaufgabe: Abgrenzung zwischen Zerschlagung und Verkleinerung bei einem

    Nach der Rechtsprechung des BFH stellen geringfügige Teilflächen (bis zu 10 %) keine wesentlichen Betriebsgrundlagen dar (BFH-Urteil vom 24.02.2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062; Schmidt/Kulosa EStG § 14 Rz. 3).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 13/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 -

    Die Frage der Wesentlichkeit sei daher unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 28. März 1985 IV R 88/81 (BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508) und vom 24. Februar 2005 IV R 28/00 (BFH/NV 2005, 1062) zu beurteilen.

    Das FG hätte die den BFH-Urteilen in BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508 und in BFH/NV 2005, 1062 zu entnehmenden Rechtssätze nicht dem Streitfall zu Grunde legen dürfen, da vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen sei.

    Die für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG entwickelte Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1062), wonach eine wesentliche Betriebsgrundlage --bezogen auf die vom Betriebsübergeber zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen-- nicht vorliegt, wenn weniger als 10 % der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen zurückbehalten werden, ist auf die besonderen Verhältnisse bei der Land- und Forstwirtschaft zugeschnitten und für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Grundstücks bei anderen Betriebsstrukturen grundsätzlich nicht heranzuziehen.

  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

    Dies gelte unabhängig davon, ob die Übertragung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umfasse (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062) oder die Übertragung erst nach und nach stattfinde (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 IV B 57/04, BFH/NV 2005, 1042), und zwar selbst dann, wenn die zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen keine eigenständige Existenzgrundlage mehr bildeten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1042).
  • BFH, 11.07.2007 - XI R 1/07

    Anlauf der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme - Fehlen

  • FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03

    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 101/04

    LuF - Buchwertübertragung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5117/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5118/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2011 - 5 K 2300/09

    Unentgeltliche Betriebsübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes:

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Einstellung einer als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführten Kornbrennerei

  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 2650/03

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land-

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.12.2010 - 4 K 2699/06

    Nachträgliche Ergänzung des Urteils wegen Nichtberücksichtigung des

  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 5371/02

    Zwangsentnahme im Rahmen unentgeltlicher Betriebsübernahme

  • FG München, 24.07.2009 - 1 K 949/06

    Landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Verpächterwahlrecht -

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - 8 K 51/03

    Durchführung einer berichtigenden Artfortschreibung

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