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   BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02   

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https://dejure.org/2002,2703
BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02 (https://dejure.org/2002,2703)
BFH, Entscheidung vom 05.12.2002 - IV R 28/02 (https://dejure.org/2002,2703)
BFH, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - IV R 28/02 (https://dejure.org/2002,2703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; ; EStR 1999/2001 § 130 Abs. 4 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ? Einbeziehung vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen ? Kein Ansatz nachgewiesener Betriebsausgaben ? Regelung in EStR 1990 nicht gesetzeskonform ? Keine teleologisch reduzierte Auslegung erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen; Keine Absetzbarkeit von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13a Abs 3 S 1 Nr 4, StEntlG 1999/2000/2002, EStR R 130 Abs 4 S 5 J: 1999
    Betriebsausgabe; Betriebskosten; Durchschnittssatz; Landwirtschaft; Miete

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 175
  • BB 2003, 890
  • DB 2003, 860
  • BStBl 2003, 345
  • BStBl II 2003, 345
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02
    Aus Vereinfachungsgründen ist aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Einschränkung des Nettoprinzips gerechtfertigt (Beschluss des BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, zu II. 1. c der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02
    Er hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, aus jeder ihm zur Auswahl angebotenen Regelung die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Beschlüsse des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 361, und vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Finanz-Rundschau --FR-- 1993, 157, 159, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093, 2095).
  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02
    Er hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, aus jeder ihm zur Auswahl angebotenen Regelung die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Beschlüsse des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 361, und vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Finanz-Rundschau --FR-- 1993, 157, 159, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093, 2095).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.04.2002 - V 50/01

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Keine Berücksichtigung der mit

    Auszug aus BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02
    Der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1298 veröffentlicht.
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 49/05

    Pensionspferdehaltung erhöht landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn

    b) Der Durchschnittssatzgewinn umfasst u.a. --in voller Höhe (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345)-- die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG).

    Sollten im Einzelfall höhere Betriebsausgaben angefallen sein und insoweit unberücksichtigt bleiben, ist das im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinzunehmen, zumal jederzeit die Möglichkeit besteht, eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen (§ 13a Abs. 2 EStG; Senatsurteil in BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345, unter 3.a der Gründe zu § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG).

  • FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05

    Hinzurechnung der vom Vermieter vereinnahmten Nebenkosten zu den vereinnahmten

    Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft unterscheidet sich wesentlich von einer Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere finden die Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Nettoprinzips in großem Umfang keine Beachtung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BStBl II 2003, 175).

    So führt der BFH in seinemUrteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, a.a.O., aus, Mietzinsen würden im Grundbetrag nicht erfasst, sodass auch etwa die Einnahmen aus der Vermietung eines Wohnhauses im Betriebsvermögen gesondert zu erfassen seien.

    e) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 13 a EStG, die vor allem der Vereinfachung der Gewinnermittlung für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe dient (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, a.a.O.), gebieten es nach Ansicht des Senats, als Mietzins sämtliche Leistungen anzusetzen, die der Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses vereinnahmt, also auch Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen für Betriebskosten.

    Land- und Forstwirten anstelle der Durchschnittssatzgewinnermittlung die Gewinnermittlungsarten des § 4 EStG nahe zu bringen, entspricht ebenso dem Zweck des § 13 a EStG wie die Vereinfachung der Gewinnermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, a.a.O.).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete

    So umfasst der Durchschnittssatzgewinn Miet- und Pachtzinsen in voller Höhe, ohne dass damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345).
  • FG München, 10.09.2007 - 13 K 3258/05

    Hinzurechnung der vom Vermieter vereinnahmten Nebenkosten zu den vereinnahmten

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  • BFH, 14.05.2009 - IV R 47/07

    Behandlung der Umlagen und Nebenentgelte des Mieters im Rahmen der

    Der Durchschnittssatzgewinn umfasst nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in voller Höhe (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345).

    Der Senat verweist dazu auf die ausführliche Begründung im Urteil in BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345 (unter 3. der Gründe).

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 40/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - Verschonungsregelung des §

    Das FG hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Durchschnittssätze nach § 13a EStG in der Regel nur einen Teil des tatsächlichen Gewinns ausweisen (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345) und damit als Verschonungsregelung ungeeignet sind, um die in der Bescheinigung des serbischen Katasteramtes ausgewiesenen Erträge zu verproben (vgl. auch Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 23. Februar 1996  1 F 192/95, Der Amtsvormund 1996, 403).
  • BFH, 19.04.2021 - VI R 49/18

    Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der

    Der Durchschnittssatzgewinn umfasst hiernach u.a. --in voller Höhe (s. BFH-Urteil vom 05.12.2002 - IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345)-- die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen.
  • FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17

    Steuerliche Behandlung von Leistungen für ein durch eine beschränkt persönliche

    Da bei der Anwendung der Durchschnittssätze nach § 13a EStG in der Regel jedoch nur ein Teil des tatsächlichen Gewinns steuerlich erfasst wird (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345; BFH-Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 40/09, BFHE 230, 123, BStBl II 2011, 164: "Verschonungsregelung") erscheint es bereits aus verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen geboten, lediglich die aus einer originären landwirtschaftlichen Nutzung erzielten Gewinne mit dem Grundbetrag/Hektarbetrag als abgegolten anzusehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 MB 22/07

    Vergnügungssteuer - Wahl der Bemessungsgrundlage

    Insoweit sind in der Rechtsprechung bislang zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Wertansätze bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und der sich daraus ergebenden, möglicherweise zu geringen Gewinne erwogen worden, nicht aber hinsichtlich der Besteuerungsmethode als solcher und der in diesem Rahmen gegebenen Wahlmöglichkeit (vgl. BFH, Urt. v. 13.10.1983 - IV R 217/80 - BFHE 139, 514 und v. 5.12.2002 - IV R 28/02 - BFHE 201, 175, beide auch in juris).
  • VG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 K 481/07

    Stückzahlmaßstab bei Spielapparatesteuer wird nicht durch umsatzbezogene

    Insoweit sind in der Rechtsprechung bislang zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Wertansätze bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und der sich daraus ergebenden, möglicherweise zu geringen Gewinne erwogen worden, nicht aber hinsichtlich der Besteuerungsmethode als solcher und der in diesem Rahmen gegebenen Wahlmöglichkeit (vgl. BFH, Urt. v.13.10.1983 - IV R 217/80 - BFHE 139, 514 u. v. 05.12.2002 - IV R 28/02 - BFHE 201, 175 beide auch in juris).
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