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   BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05   

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https://dejure.org/2006,665
BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05 (https://dejure.org/2006,665)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - IV R 3/05 (https://dejure.org/2006,665)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - IV R 3/05 (https://dejure.org/2006,665)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 16; ; EStG § 34; ; GewStG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 § 16 § 34; GewStG § 7
    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückshandelsgesellschaft und Gewerbesteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft ? Differenzierung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und gewerblich geprägter Personengesellschaft ? Sonderbehandlung bei der Veräußerung nur eines Teils des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung bei Grundstückshandelsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anteilsveräußerung bei Grundstückshandelsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung der Veräußerung von Grundstücken zu dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens; Grundstücke als ausschließlicher Gegenstand des Betriebsvermögens einer Grundstückshandelsgesellschaft; Zuordnung eines Grundstücks zum Umlaufvermögen ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Gewerbeertrag; Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Grundstück; Mitunternehmeranteil; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 233
  • BB 2007, 427
  • BB 2007, 754
  • DB 2007, 494
  • BStBl II 2007, 777
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Soweit der BFH im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.b (2) der Gründe).

    c) Diese Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn gelten nicht nur bei der Betriebsaufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c der Gründe).

    Sie sind darüber hinaus nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 auch dann maßgeblich, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Anteile an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, veräußert werden.

    Zwar wird der Grundsatz, dass "während" einer Betriebsaufgabe anfallende Gewinne gleichwohl den laufenden Einkünften zuzurechnen sein können, gelegentlich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) hergeleitet (so auch BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2., vor a der Gründe; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Anm. 481).

    Soweit er auf Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt, wäre er dem laufenden Gewinn, im Übrigen dem nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen (offenlassend BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c bb (3) der Gründe).

  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsfinanzhofs (RFH) als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. August 1984 I R 154/81, BFHE 142, 394, BStBl II 1985, 160, und vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437 unter II.B.2.

    Die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437) kommt im Streitfall schon wegen der Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns nicht in Betracht.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).

    Wie vorstehend dargelegt, ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft gerade deswegen nicht nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, weil er mit der Beendigung der mitunternehmerischen Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren sachlichen, sondern lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht (im Ergebnis ebenso: Urteile des FG München in EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin in EFG 2004, 1315; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; zweifelnd: Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).

  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00

    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).

    Wie vorstehend dargelegt, ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft gerade deswegen nicht nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, weil er mit der Beendigung der mitunternehmerischen Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren sachlichen, sondern lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht (im Ergebnis ebenso: Urteile des FG München in EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin in EFG 2004, 1315; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; zweifelnd: Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Der Fall wäre vergleichbar mit dem, dass ein Grundstück von einem Gewerbebetrieb oder einem Landwirt als Anlagevermögen genutzt und nach Beendigung der Nutzung veräußert wird, ohne dass es vorher zu einem Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit gemacht worden wäre (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, m.w.N.).

    Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher festzustellen haben, ob die Klägerin das streitige Grundstück in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat oder es in unbedingter Veräußerungsabsicht zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit umgestaltet hat (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166; s. auch Kempermann, DStR 2006, 265, 266, zu 1.2).

  • FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04

    Gewerbesteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • FG München, 12.11.2001 - 1 V 1228/01

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Da der Rechtsstreit ausschließlich die Gewerbesteuer der klagenden KG betrifft, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob möglicherweise die Gewerbesteuerpflicht sich auf die Person des Gesellschafters verlagert, wenn er innerhalb von fünf Jahren Anteile an vier gewerblich geprägten Personengesellschaften verkauft, die originär nicht gewerblich tätig sind (so zu nicht gewerblich geprägten Gesellschaften BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067 unter II.4.b der Gründe; FG München, Beschluss vom 12. November 2001 1 V 1228/01, EFG 2002, 420; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74), oder ob dem die gewerbliche Prägung der Gesellschaften entgegensteht.
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Wenn die Rechtsprechung aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer herleitet, dass die Gewerbesteuerpflicht bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit endet (vorstehend unter II.1.a der Gründe dieses Urteils), so lässt sich dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Gewerbesteuerfreiheit einer Teilanteilsveräußerung nicht heranziehen (Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf vom 18. Januar 2001 G 1421 -19- St 132-K, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 215; Wendt, Der Ertragsteuerberater --EStB-- 2001, 152; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 2001, 245; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 410; a.A.: Verfügung der OFD Düsseldorf vom 3. September 2001 G 1421 -19- St 132-K, FR 2001, 1124; Roser, EStB 2001, 152).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), dass der zeitliche Zusammenhang nur dann als (weiteres) Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels in Betracht kommt, wenn entweder die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist oder die unbedingte Veräußerungsabsicht feststeht.
  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 28.02.1990 - I R 92/86

    Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01

    Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

  • BFH, 29.08.1984 - I R 154/81

    Gewerbeertrag - Anteile an einer Kapitalgesellschaft - Gewinne aus der

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777) ergebe sich, dass auch solche Personengesellschaften Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen halten könnten.

    (1) Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom FA zitierten BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777.

    Im letztgenannten Fall --so der BFH-- hätte das Grundstück nicht zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückhändlers gehören können (BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.2.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    So habe der BFH mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601) entschieden, dass die Veräußerungsgewinne nicht tarifbegünstigt seien und der Gewerbesteuerpflicht unterlägen.

    a) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, gehört zum laufenden und nicht zum tarifbegünstigten Gewinn (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl. II 2007, 777).

    Der Gewinn unterliegt damit auch der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl. II 2007, 777).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, denen er sich anschließt.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH die Gewinne aus der Veräußerung der letzten zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücke nur dann der laufenden --d.h. nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten-- Tätigkeit zugeordnet, wenn es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Materiell-rechtlich sei der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, zwar als laufender Gewinn anzusehen, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft nahezu ausschließlich aus Grundstücken des Umlaufvermögens bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Erst aus dem BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 folge die nunmehr als zutreffend angesehene rechtliche Beurteilung, wonach schon auf der Ebene der GbR die Voraussetzungen einer Tarifbegünstigung nicht vorgelegen hätten.

    Der Kläger weist hierzu vor allem auf die Rechtsprechung hin, wonach schon auf der Ebene der Mitunternehmerschaft kein begünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt werden darf, wenn diese selbst einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und der Veräußerungsgewinn auf den stillen Reserven der im Umlaufvermögen gehaltenen Grundstücke beruht (BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Betreibt der Gesellschafter in eigener Person --auch durch Zurechnung der Tätigkeiten weiterer Gesellschaften oder Gemeinschaften-- einen gewerblichen Grundstückshandel und veräußert er die Anteile an der erstgenannten Gesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Erwerb unter Realisierung einer Substanzwertsteigerung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke, ist denkbar, dass auf der Ebene der Gesellschaft ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt wird (für die Unter-Fallgruppe, dass diese Grundstücke bereits bei der Gesellschaft teilweise dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen waren, offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.h).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    In beiden Fällen liege ein laufender --nicht tarifbegünstigter-- Veräußerungsgewinn vor (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1., zur Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nahezu ausschließlich aus Umlaufvermögen besteht).
  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

    Nachdem der Vertreter des Bekl im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. März 2010 zur Untermauerung seines Rechtsstandpunkts auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BStBl II 2007, 777) und 10. Mai 2007 IV R 69/04 (BFH/NV 2007, 2023) hingewiesen hatte, trug die Vertreterin des Kl mit Schriftsatz vom 01. April 2010 vor, sie halte nach Durchsicht der vom Bekl angeführten BFH-Urteile aus folgenden Gründen an ihrer Auffassung fest, dass eine Umqualifizierung im Streitfall nicht zulässig sei:.

    Die vom Bekl vorgenommene Umqualifizierung lässt sich weder auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 (a.a.O.) noch auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.) und 10. Mai 2007 IV R 69/04, BStBl II 2010, 973 stützen.

    Denn Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, wie dies bei einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Gesellschaft der Fall ist, sind laufende Gewinne, die nicht nach den §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt sind (Urteil des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777).

    Die Umqualifizierung des streitbefangenen Veräußerungsgewinns lässt sich deshalb auch nicht auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.), 10. Mai 2007 IV R 69/04 (a.a.O.) und 05. Juni 2008 IV R 81/06 (a.a.O.) stützen.

  • FG Münster, 21.08.2007 - 13 K 3102/05

    Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen beim

    Aber auch unabhängig vom Regelungsinhalt des § 7 S. 2 GewStG kann ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - ausnahmsweise - der Gewerbesteuer unterliegen, insbesondere wenn im Betriebsvermögen der Gesellschaft lediglich Grundstücke enthalten sind, die zum Umlaufvermögen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

    Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob der Veräußerungsgewinn im Streitfall im Hinblick auf das Vorliegen von Umlaufvermögen im Betriebsvermögen der Personengesellschaften unter Zugrundelegung des BFH-Urteils in BFH/NV 2007, 601 zum Gewerbeertrag gehört.

    Der BFH hat es in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 601 zwar dahinstehen lassen, ob sich die Gewerbesteuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf die Person des Gesellschafters verlagert, wenn dieser Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften verkauft, die originär nicht gewerblich sind oder ob dem die gewerbliche Prägung der Gesellschaft entgegensteht.

    Insoweit kann auf die im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 601 ausgeführten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, ohne dass der Anteilsübertragung als solcher nach § 42 AO die steuerliche Anerkennung versagt zu werden braucht.

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, über die - von ihm im Urteil vom 14.12.2006 in BFH/NV 2007, 601 angesprochene, aber nicht für entscheidungserheblich gehaltene - Möglichkeit der Verlagerung der Gewerbesteuerpflicht bei Anteilsveräußerung zu entscheiden.

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    aa) Zwar unterliegen nach ständiger Rechtsprechung solche Gewinnbestandteile nicht der Gewerbesteuer, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (u.a. Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

    bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden --wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt--, nur dann Teil des nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    In seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.4. der Gründe) hat der Senat die Frage, ob diese Rechtsprechung auf Fälle wie den Streitfall anwendbar sei, noch offengelassen.
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis

  • FG München, 15.01.2014 - 10 K 2321/12

    § 3 Abs. 3 Satz 4 EStG - Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1284/10

    Übergang vom ruhenden zum aktiv tätigen Gewerbebetrieb im Grundstücksbereich -

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • FG Münster, 17.06.2008 - 1 K 5087/06

    Einstufung einer berufsmäßigen Betreuungstätigkeit einer Sozietät von Anwälten

  • BFH, 26.06.2013 - X B 244/12

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 681/07

    Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteilen an einer vermögensverwaltenden KG

  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

  • BFH, 06.03.2009 - IV B 71/08

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

  • FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

  • BFH, 08.10.2010 - IV B 46/10

    Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt - Zuordnung eines Grundstücks zum

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06

    Zivilrechtliche und gewerbesteuerrechtlich Folge des Ausscheiden des vorletzten

  • FG Hamburg, 25.07.2012 - 6 K 91/11

    Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002 - Beiladung

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 151/06

    Einspruchsbefugnis, Klagebefugnis und Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer

  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04

    Fortführung einer Untätigkeitsklage gegen negativen Feststellungsbescheid nach

  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 1748/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 AO; Änderung des Verwaltungsakts § 68 FGO;

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 568/07

    Gewinn eines Kommanditisten einer KG aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

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