Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.01.1995

Rechtsprechung
   BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93   

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BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93 (https://dejure.org/1993,962)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1993 - IV R 37/93 (https://dejure.org/1993,962)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1993 - IV R 37/93 (https://dejure.org/1993,962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Verpflegungsmehraufwand - Ferienwohnung - Betriebsausgaben - Fahrtkosten - Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblich genutzte Ferienwohnung - Instandsetzungsarbeiten während Eigennutzung - Kriterien für die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich - Notwendigkeit substantieller Darlegungen unter Beweisantritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    §§ 4, 12 EStG
    Einkommensteuer; Aufwendungen für den Aufenthalt in einer sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 327
  • BB 1994, 778
  • DB 1994, 1016
  • BStBl II 1994, 350
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Zweck zugrunde liegt, sind danach in der Regel ausschließlich der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Die Reisetage müssen dann wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sein (Senatsurteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, sowie BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559, unter II. 2. c), und vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 636).

    Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

  • BFH, 30.03.1989 - IV R 45/87

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur Abwicklung vererbten Betriebsvermögens als

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    c) Ausnahmsweise können Aufwendungen für eine Wohnung jedoch in besonderen Fällen betrieblich oder beruflich veranlaßt sein; sie müssen dann ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt worden sein (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1976 IV R 100/72, BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776, und vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509).

    Das gilt insbesondere auch für ein Arbeitszimmer innerhalb einer Wohnung, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet wird und seine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Urteile in BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509, und in BFH/NV 1992, 34).

    Ob das anzunehmen ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Urteil in BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509).

  • BFH, 28.08.1991 - VI R 59/87

    Aufwendungen für das Wohnen als typische Kosten der Lebensführung

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Aufwendungen für das Wohnen grundsätzlich zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34).

    Das gilt insbesondere auch für ein Arbeitszimmer innerhalb einer Wohnung, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet wird und seine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Urteile in BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509, und in BFH/NV 1992, 34).

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77

    Zur steuerliche Behandlung von Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwendungen und

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Aufwendungen für das Wohnen grundsätzlich zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34).

    Dementsprechend stellen auch die Fahrtkosten zur Ferienwohnung sowie die Aufwendungen für die Verpflegung während des Ferienaufenthalts typische Kosten der Lebensführung dar (BFH-Urteile in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und in BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 32/92

    Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre ist sonstiger Bezug aus Aktien

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    Das gilt erst recht für die Nutzung einer Ferienwohnung in einem typischen Feriengebiet (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399, unter II B 3. b).

    Dementsprechend stellen auch die Fahrtkosten zur Ferienwohnung sowie die Aufwendungen für die Verpflegung während des Ferienaufenthalts typische Kosten der Lebensführung dar (BFH-Urteile in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und in BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399).

  • BFH, 08.07.1976 - IV R 100/72

    Kosten einer Zweitwohnung am Sitz des Betriebs sind keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    c) Ausnahmsweise können Aufwendungen für eine Wohnung jedoch in besonderen Fällen betrieblich oder beruflich veranlaßt sein; sie müssen dann ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt worden sein (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1976 IV R 100/72, BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776, und vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509).
  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    Die Reisetage müssen dann wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sein (Senatsurteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, sowie BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559, unter II. 2. c), und vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 636).
  • BFH, 05.09.1990 - IV B 169/89

    Überwiegend private Veranlassung der Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    Vielmehr liegt es auf der Hand, daß den Klägern während der Herbstaufenthalte genügend Zeit zur Erholung verblieb; sie waren zudem Herr ihrer Zeit und konnten den Aufenthalt frei gestalten (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 1990 IV B 169/89, BFHE 161, 547, BStBl II 1990, 1059).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 14/90

    Kein Werbungskostenabzug für eine Auslandsreise, auch wenn danach für einen

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    Die Reisetage müssen dann wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sein (Senatsurteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, sowie BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559, unter II. 2. c), und vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 636).
  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93
    Spricht jedoch ein Indiz für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise, so können die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn aufgrund anderer Indizien feststeht, daß die Reise nahezu ausschließlich aus betrieblichen Gründen unternommen wurde (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

  • BFH, 27.09.1991 - VI R 1/90

    Aufwendungen für einen Videorecorder bei einem Lehrer als Werbungskosten

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Das Gleiche gilt grundsätzlich z.B. für das Durchführen von Schönheitsreparaturen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Anhand vom Steuerpflichtigen darzulegender objektiver Tatsachen muss demnach feststehen, dass geltend gemachte Aufwendungen in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht angefallen sind und eine ggf. vorliegende private Mitveranlassung unbedeutend ist (BFH-Urteile vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11

    Keine Deckelung des nach der sog. 1-%-Methode ermittelten Privatanteils auf 50 %

    Anhand vom Steuerpflichtigen darzulegender objektiver Tatsachen muss demnach feststehen, dass geltend gemachte Aufwendungen in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht angefallen sind und eine ggf. vorliegende private Mitveranlassung unbedeutend ist (BFH-Urteile vom 25.11.1993 IV R 37/93, BStBl II 1994, 350; vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03

    Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

    Kriterien für die Zuordnung gemischter Aufwendungen zum einkünftebezogenen Bereich hat der BFH vor allem in seiner Rechtsprechung zu Auslandsreisen entwickelt; sie gelten jedoch für die hier zu beurteilenden Inlandsreisen entsprechend (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

    Spricht ein Indiz für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise, so können die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn aufgrund anderer Indizien feststeht, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde (BFH-Urteil in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, unter 1.a der Gründe).

    Ob die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, hängt hier regelmäßig davon ab, ob die Reisetage wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 54/94

    Fortbildungsveranstaltung auf einem Fährschiff

    Mit der vom erkennenden Senat -- wegen Divergenz vom Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93 (BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350) -- zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht.

    Solche Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, und in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350), um festzustellen, ob die beiden Kläger die Reisetage wie normale Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt hatten (Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 102, 316, BStBl II 1991, 92, und in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Die Kläger hätten jedoch als Beteiligte mangels Beweisantritts nicht vernommen werden können, zumal andere Beweismittel zur Verfügung standen (§ 82 FGO i. V. m. § 450 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --; vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90], BStBl II 1992, 195, und in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - 3 K 2202/99

    Behandlung von Leerstandszeiten bei einer Ferienwohnung; Fahrtkosten zur

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  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen

    Für eine Reise an einen Urlaubsort im Inland gilt übrigens nichts anderes (Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

    Insbesondere kam eine Vernehmung des Klägers als Beteiligter nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

    Dabei sei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass diese Aufenthalte während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt gewesen seien (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1993, IV R 37/93, BStBl. II 1994, 350).

    Bleibt den Steuerpflichtigen aber genügend Zeit zur Erholung und konnten sie den Aufenthalt frei gestalten, ohne zeitlich ausschließlich oder vorwiegend mit Verwaltungstätigkeiten und/oder Wohnungsarbeiten beschäftigt zu sein (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25.11.1993 IV R 37/93, 327, aaO), liegt eine Selbstnutzung vor.

  • BFH, 07.10.2008 - IX B 92/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung

    Gleiches gilt für das BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97 (BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), das zur Einkünfteerzielungsabsicht bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds mit Verkaufsoption erging, und das BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 37/93 (BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350), das die Frage der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen (Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten) für den Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung betraf.
  • BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

    Für eine Reise an einen Urlaubsort im Inland gilt übrigens nichts anderes (Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer

  • BFH, 15.12.1999 - III R 59/98
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 98/97

    Zeugenvernehmung

  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 139/12

    Steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters

  • BFH, 14.12.2000 - IX B 89/00

    Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerde - Zulassungsgrund - Abzugsverbot -

  • FG Hamburg, 04.07.2008 - 7 K 83/07

    Betriebsausgaben für den Erwerb eines Grundstücks - erhebliche Zweifel

  • FG Hessen, 25.09.2001 - 9 K 4589/98

    Sprachkurs; Kosten der Lebensführung; Werbungskosten; Berufliche Veranlassung;

  • FG München, 13.12.1995 - 1 K 1033/93

    Steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit;

  • FG München, 18.10.1995 - 1 K 2773/93

    Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

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Rechtsprechung
   BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1623
BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93 (https://dejure.org/1995,1623)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1995 - IV R 3/93 (https://dejure.org/1995,1623)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - IV R 3/93 (https://dejure.org/1995,1623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 52
  • BB 1995, 1287
  • DB 1995, 1371
  • BStBl II 1995, 632
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 322/83

    Entwässerungsbeiträge für Ersatz einer eigenen Kläranlage sowie

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    a) Als nachträgliche Anschaffungskosten von Grund und Boden hat die Rechtsprechung des BFH auch grundstücksbezogene Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen angesehen (vgl. Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; vom 15. Februar 1989 X R 6/86, BFH/NV 1989, 494).

    Die Grundstücksbezogenheit der Beiträge ergibt sich daraus, daß die Beitragspflicht den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung trifft (§ 134 Abs. 1 BauGB); die bleibende Werterhöhung wird mit der Erwägung bejaht, daß Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit (insbesondere der Bebaubarmachung) des Grund und Bodens dienen und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge geben (z. B. BFH-Urteile in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; vom 14. März 1989 IX R 138/88, BFH/NV 1989, 633; vom 27. Oktober 1993 I R 65/92, BFH/NV 1994, 471).

    b) Werden hingegen vorhandene Erschließungsanlagen ersetzt oder modernisiert, so führen Erschließungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert; Beiträge für ersetzende oder modernisierende Maßnahme sind deshalb - ungeachtet einer etwaigen Werterhöhung des Grundstücks - nur dann zu aktivieren, wenn die grundstücksbezogenen Kriterien, die den Charakter eines Grundstücks bestimmen (insbesondere Lage, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit), berührt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 1984 IV R 101/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49; in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; in BFH/NV 1991, 29, BStBl II 1991, 448).

    Der Umstand, daß ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Betriebsgelände bei einer einheitlichen Nutzung ggf. die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen könnte, führt, wie der BFH im Urteil in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333 für den erstmaligen, selbständigen Anschluß eines Baugrundstücks an die öffentliche Wasserversorgung entschieden hat, zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    Ausnahmsweise können aber die Festsetzungen in dem Bebauungsplan den Schluß zulassen, daß es sich planerisch um zwei voneinander unabhängige Grundstücke handelt, mit der Folge, daß die beiden Straßen nur den sie angrenzenden Teil des Grundstücks erschließen (vgl. BVerwG-Urteil vom 3. Februar 1989 8 C 78.88, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1989, 675).

    Eine öffentliche Anbaustraße kann auch ein Hinterliegergrundstück i. S. des § 131 Abs. 1 BauGB erschließen, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und das Hinterliegergrundstück entweder über eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zu der Straße verfügt oder wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird; die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks hängt darüber hinaus lediglich davon ab, ob sich das einschlägige (landesrechtliche) Bauordnungsrecht mit der gegenwärtigen durch die Eigentümeridentität gesicherten Zugänglichkeit des rückwärtigen Grundstücks begnügt oder ob es mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Fortfalls der Eigentümeridentität die rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks voraussetzt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Urteile in BVerwGE 79, 1; in DVBl 1989, 675).

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    In diesem Sinne ist ein Grundstück durch eine öffentliche Anbaustraße erschlossen, wenn es - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Straße hinweggedacht - gerade ihretwegen bebaubar oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zu §§ 131, 133 des Bundesbaugesetzes - BBauG -, z. B. Urteile vom 26. September 1983 8 C 86.81, BVerwGE 68, 41, 44 f. m. w. N.; vom 15. Januar 1988 8 C 111.86, BVerwGE 79, 1, 8).

    Grundstücke dürfen deshalb - ungeachtet des häufig fehlenden Zweiterschließungsbedarfs und etwaiger Nachteile - zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden, wenn ihnen die Möglichkeit einer zweiten Zufahrt geboten wird (BVerwG-Urteil in BVerwGE 68, 41).

  • BFH, 02.05.1990 - VIII R 198/85

    Straßenausbaubeiträge für Ersatz oder Modernisierung bereits vorhandener

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    Dies folge, wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 2. Mai 1990 VIII R 198/85 (BFH/NV 1991, 29, BStBl II 1991, 448) angenommen habe, nicht aus dem abstrakten Vorteilsbegriff des Erschließungsbeitragsrechts, sondern allein aus der Überlegung, daß solche Maßnahmen der Baureifmachung des Grund und Bodens dienten.

    b) Werden hingegen vorhandene Erschließungsanlagen ersetzt oder modernisiert, so führen Erschließungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert; Beiträge für ersetzende oder modernisierende Maßnahme sind deshalb - ungeachtet einer etwaigen Werterhöhung des Grundstücks - nur dann zu aktivieren, wenn die grundstücksbezogenen Kriterien, die den Charakter eines Grundstücks bestimmen (insbesondere Lage, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit), berührt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 1984 IV R 101/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49; in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; in BFH/NV 1991, 29, BStBl II 1991, 448).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    In diesem Sinne ist ein Grundstück durch eine öffentliche Anbaustraße erschlossen, wenn es - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Straße hinweggedacht - gerade ihretwegen bebaubar oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zu §§ 131, 133 des Bundesbaugesetzes - BBauG -, z. B. Urteile vom 26. September 1983 8 C 86.81, BVerwGE 68, 41, 44 f. m. w. N.; vom 15. Januar 1988 8 C 111.86, BVerwGE 79, 1, 8).

    Eine öffentliche Anbaustraße kann auch ein Hinterliegergrundstück i. S. des § 131 Abs. 1 BauGB erschließen, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und das Hinterliegergrundstück entweder über eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zu der Straße verfügt oder wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird; die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks hängt darüber hinaus lediglich davon ab, ob sich das einschlägige (landesrechtliche) Bauordnungsrecht mit der gegenwärtigen durch die Eigentümeridentität gesicherten Zugänglichkeit des rückwärtigen Grundstücks begnügt oder ob es mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Fortfalls der Eigentümeridentität die rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks voraussetzt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Urteile in BVerwGE 79, 1; in DVBl 1989, 675).

  • BFH, 14.03.1989 - IX R 138/88

    Zugehörigkeit eines an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlten

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    Die Grundstücksbezogenheit der Beiträge ergibt sich daraus, daß die Beitragspflicht den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung trifft (§ 134 Abs. 1 BauGB); die bleibende Werterhöhung wird mit der Erwägung bejaht, daß Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit (insbesondere der Bebaubarmachung) des Grund und Bodens dienen und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge geben (z. B. BFH-Urteile in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; vom 14. März 1989 IX R 138/88, BFH/NV 1989, 633; vom 27. Oktober 1993 I R 65/92, BFH/NV 1994, 471).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 6/86

    Bewertung von Anschlussgebühren als sofort abzugsfähigen Aufwnand

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    a) Als nachträgliche Anschaffungskosten von Grund und Boden hat die Rechtsprechung des BFH auch grundstücksbezogene Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen angesehen (vgl. Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; vom 15. Februar 1989 X R 6/86, BFH/NV 1989, 494).
  • BFH, 18.09.1964 - VI 100/63 S

    Anliegerbeiträge als Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    a) Als nachträgliche Anschaffungskosten von Grund und Boden hat die Rechtsprechung des BFH auch grundstücksbezogene Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen angesehen (vgl. Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; vom 15. Februar 1989 X R 6/86, BFH/NV 1989, 494).
  • BFH, 27.10.1993 - I R 65/92

    Nichtaktivierung eines Ausgleichsbetrag wegen unrichtiger Bilanzierung im Rahmen

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    Die Grundstücksbezogenheit der Beiträge ergibt sich daraus, daß die Beitragspflicht den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung trifft (§ 134 Abs. 1 BauGB); die bleibende Werterhöhung wird mit der Erwägung bejaht, daß Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit (insbesondere der Bebaubarmachung) des Grund und Bodens dienen und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge geben (z. B. BFH-Urteile in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; vom 14. März 1989 IX R 138/88, BFH/NV 1989, 633; vom 27. Oktober 1993 I R 65/92, BFH/NV 1994, 471).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87

    Flächenbeitrag in einem Umlegungsverfahren als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93
    Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehören nicht nur die dem Veräußerer geschuldete Gegenleistung, sondern auch sonstige Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und zu einer Erhöhung des Werts des Wirtschaftsguts führen (z. B. Senatsurteil vom 6. Juli 1989 IV R 27/87, BFHE 157, 554, BStBl II 1990, 126 m. w. N.).
  • BFH, 13.09.1984 - IV R 101/82

    Kanalbaubeiträge: Im Gegensatz zu Beiträgen für den erstmaligen Kanalanschluß

  • FG Köln, 30.03.1993 - 3 K 1219/92
  • FG Hessen, 14.07.1993 - 12 K 5332/90
  • BFH, 03.09.2019 - IX R 2/19

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

    Führt die Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks, steht dies einem Sofortabzug des Aufwands nicht entgegen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 23.02.1999 - IX R 61/96, BFH/NV 1999, 1079; vom 22.03.1994 - IX R 52/90, BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842; vom 19.12.1995 - IX R 5/95, BFHE 179, 133, BStBl II 1996, 134; vom 16.07.1996 - IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178; vom 12.01.1995 - IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632; in BFHE 179, 279, BStBl II 1996, 190; s.a. HHR/Pfirrmann, § 21 EStG Rz 300 "Erschließungsbeiträge"; Blümich/Schallmoser, a.a.O.; Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 1.565).
  • BFH, 11.12.2003 - IV R 40/02

    Abwasserbaubeiträge als Anschaffungskosten

    a) Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wie bei einer Ersterschließung als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht (Senatsurteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, m.w.N.).

    In seinem Urteil in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632 hat der Senat für den Fall der Zweiterschließung eines Grundstücks durch eine weitere Straße nicht darauf abgestellt, dass die ursprüngliche Erschließungsmaßnahme (ebenfalls in Gestalt einer Straße) sowohl das der privaten Nutzung dienende Wohnhaus als auch das eigentliche Betriebsgelände betraf, mithin der Grund und Boden entsprechend der unterschiedlichen Nutzung in zwei verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuspalten war.

    Daher ging mit dem Anschluss an die Kanalisation eine wesentliche Verbesserung der weiter als Weideland genutzten Restfläche i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einher, die ein Erwerber entsprechend honorieren würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03

    Aufwendungen für den Ausbau einer Zufahrtsstraße zu einem Gewerbegebiet als

    Grundstücksbezogene Beiträge zur erstmaligen Errichtung von Straßenerschließungsanlagen seien nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn durch die Baumaßnahmen, für die die Beiträge geleistet worden seien, eine Werterhöhung des Grund und Bodens eintrete, die unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines auf dem Grundstück errichteten Gebäudes sei, und die Beiträge in einem Sachbezug zum Grundstück stünden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BStBl II 1995, 632).

    Auch Aufwendungen für die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage seien daher den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1995, 632).

    a.) Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB gehören nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht nur die dem Veräußerer geschuldete Gegenleistung, sondern auch sonstige Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und zu einer Erhöhung des Wertes des Wirtschaftguts führen (vgl. dazu nur BFH-Urteil in BStBl II 1995, 632 m.w.N.).

    Ob durch eine Zweiterschließung eine solche Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum ganzen Vorstehenden allgemein nur BFH-Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BStBl III 1965, 85, vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, a.a.O., undvom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997, 811 m.w.N.; Ellrott/Brendt, in: Ellroth, u.a., Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 255 Rz. 111 m.w.N.).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 4/10

    Zahlung für die Übernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund

    Entscheidend ist allein, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand von auf dem Grundstück errichteten Gebäude erweitert und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand   hinausgehendes ("versetzen" in § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) Gepräge gibt (BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, unter 1. a a.E., m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1997 - III R 114/95

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

    Finanzierungsbeiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsmaßnahmen werden dagegen als Betriebsausgaben zum sofortigen Abzug zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Mai 1990 VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448, BFH/NV 1991, 29, und vom 13. September 1984 IV R 101/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49), es sei denn, das Grundstück wird durch die ersetzende oder modernisierende Maßnahme in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1991, 448, BFH/NV 1991, 29, und vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind danach etwa die Kosten für die erstmalige Erschließung (z.B. BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, unter 1.a) oder Aufwendungen, die einem Eigentümer durch Abgabe von Grundstücksflächen entstehen, für die er --im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens-- durch Änderung der Bauleitplanung eine (geänderte) Bebaubarkeit seiner Grundstücke erhält (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 27/87, BFHE 157, 554, BStBl II 1990, 126, unter 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2011 - 1 K 1435/08

    Zweiterschließung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch erstmalige

    Die Grundstücksbezogenheit der Beiträge ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung trifft (§ 134 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB -); die bleibende Werterhöhung wird mit der Erwägung bejaht, dass Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit (insbesondere der Bebaubarmachung) des Grund und Bodens dienen und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge geben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333, vom 14. März 1989 - IX R 138/88, BFH/NV 1989, 633, vom 27. Oktober 1993 - I R 65/92, BFH/NV 1994, 471, vom 12. Januar 1995 - IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, und vom 3. Juli 1997 - III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811).

    b) Auch Beiträge für die Zweit-Erschließung eines Grundstücks - etwa durch die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage - sind nach der Rechtsprechung des für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuständigen IV. Senats des BFH wie bei einer Ersterschließung als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht (BFH-Urteile in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, zum erstmaligen Schaffen einer eigenen, selbständigen Zufahrtsmöglichkeit, und vom 11. Dezember 2003 - IV R 40/02, BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282, zum erstmaligen Anschluss einer zuvor nicht an die bestehende Entsorgungsmöglichkeit angebundenen bebaubaren Restfläche an die Kanalisation).

    c) Ein solcher durch den Anschluss geschaffener wirtschaftlicher Vorteil ist werterhöhend, weil er von einem Erwerber dieses Grundstücks bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, und in BFHE 204, 219, BStBl II 2004, 282).

  • BFH, 07.11.1995 - IX R 54/94

    Nachträgliche Erschließungskosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

    Wird ein durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen, so sind die Beiträge für diese Zweiterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632).

    Wird hingegen ein bereits erschlossenes Grundstück durch eine weitere Straße erschlossen, so sind die Beiträge für die Zweiterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht (BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632); eine Werterhöhung aus anderen Gründen ist hingegen in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

  • BFH, 01.03.2002 - VIII B 110/01

    Erschließungsaufwendungen; erstmalige öffentliche Erschließung eines gewerblich

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Grundstück entsprechend dem Grad seiner Bebaubarkeit baureif gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1994 IX R 52/90, BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842; vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, unter 1. b der Gründe; vom 16. Juli 1996 IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2001 - I B 181/00

    Divergenz

    Zur Bezeichnung der von ihm behaupteten Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93 (BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632) rügt das FA, das FG gehe davon aus, nur Kosten für eine Ersterschließung könnten zu aktivierungspflichtigem Aufwand führen.

    Im Urteil in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632 hat der BFH über die Aktivierung von Kosten der Erschließung einer Grundstücksfläche entschieden, die nach den Festsetzungen im Bebauungsplan planerisch in zwei voneinander unabhängige Grundstücke aufzuteilen mit der Folge war, dass für das Zweitgrundstück eine getrennte Zufahrtsmöglichkeit und damit eine weitere "Ersterschließung" erforderlich war.

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 2129/13

    Kostenbeitrag zur Änderung des Bebauungsplans und Entschädigung für die Löschung

  • FG Niedersachsen, 11.02.2014 - 8 K 62/13

    Aufwendungen für die Änderung eines Bebauungsplans als Anschaffungskosten

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 40/96

    Bilanzierung von Erschließungsbeiträgen bei Erbbaurecht

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