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   BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00   

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https://dejure.org/2002,154
BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00 (https://dejure.org/2002,154)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2002 - IV R 30/00 (https://dejure.org/2002,154)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2002 - IV R 30/00 (https://dejure.org/2002,154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Bildung einer Ansparrücklage - Erst zu eröffnender Betrieb - Investitionsentscheidung - Wesentliche Betriebsgrundlage - Ausreichende Konkretisierung - Verbindliche Bestellung

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3
    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unternehmensgründung - Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Bildung bereits vor Betriebseröffnung möglich

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ansparrücklage in Gründungsphase nur bei Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EStG § 7g
    Ansparabschreibung bei Betriebseröffnung erst bei ausreichender Konkretisierung wesentlicher Betriebsgrundlagen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparabschreibung; Neugründung; Windkraftanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 170
  • BB 2002, 1536
  • DB 2002, 1478
  • DB 2005, 2
  • BStBl 2004, 182
  • BStBl II 2004, 182
  • NZG 2002, 792 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (98)

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 1.), die dieses Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung abgeleitet, nicht aber als Billigkeitsmaßnahme angesehen hat.

    aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.F. von allen Ertragsteuersenaten des BFH, die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.2.a aa, und im Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33, unter II.2.b).

    Entsprechend hat der BFH in derjenigen Entscheidung, in der er für § 7g EStG a.F. bei in Gründung befindlichen Betrieben erstmals eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen gefordert hat (BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 3.b), ausdrücklich darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige müsse "nicht einmal glaubhaft machen", dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei; die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung diene dazu, "eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der für bestehende oder zukünftige Betriebe vorgesehenen Förderung zu vermeiden".

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Es handele sich nicht etwa um eine Betriebsneugründung, bei der das Größenmerkmal im ersten Wirtschaftsjahr nicht von Bedeutung sei (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097).

    Dem hat sich der IV. Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 1097 --in diesem Punkte beiläufig-- mit der Aussage angeschlossen, dass der Steuerpflichtige im Falle eines bestehenden Unternehmens nicht glaubhaft machen müsse, dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei.

    Unter den Gegebenheiten des Streitfalls hätte es zum Zwecke der gebotenen Konkretisierung der Investitionen des Nachweises seitens des Klägers bedurft, dass er die betreffenden Investitionsgüter am maßgeblichen Zeitpunkt (31. Dezember 1995) bereits "verbindlich bestellt" gehabt habe (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1097).

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