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   BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92   

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https://dejure.org/1993,238
BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92 (https://dejure.org/1993,238)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1993 - IV R 30/92 (https://dejure.org/1993,238)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1993 - IV R 30/92 (https://dejure.org/1993,238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Begriff der Betriebsaufgabe - Durch Fortführung bisheriger unternehmerischer Tätigkeit keine Tarifbegünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn? (IBR 1994, 82)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 344
  • NJW 1994, 1981
  • BB 1993, 2430
  • DB 1994, 192
  • BStBl II 1994, 105
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81

    Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    b) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluß gefaßt hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).

    Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluß des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z. B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerläßlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteil in BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    a) Soweit das FG davon ausgegangen sein sollte, es lägen die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung vor, so fehlen Feststellungen dazu, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf den Erwerber übertragen worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    Dem Aufgabegewinn hat der BFH lediglich die Veräußerung eines Grundstücks durch ein Unternehmen zugeordnet, dessen Geschäftszweck nicht der reine An- und Verkauf von Grundstücken war (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 625).

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    c) Nach ständiger Rechtsprechung sind Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, im Regelfall nicht tarifbegünstigt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798; vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243, und vom 1. Dezember 1988 IV R 140/86, BFHE 155, 341, BStBl II 1989, 368).

    Nichts anderes kann für die Veräußerung von Umlaufvermögen während und nach einer Betriebsaufgabe gelten (BFH-Urteil in BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719).

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 16/92

    Nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, wenn Erbin eines

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    Der Senat verkennt nicht, daß in der Rechtsprechung - beiläufig - die Auffassung vertreten worden ist, die zeitlich gedrängte Veräußerung von Werken eines Künstlers durch dessen nicht künstlerisch tätige Erben führe zu einem Aufgabegewinn (Urteile des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. Mai 1949 III 46/48, Steuer und Wirtschaft 1949, 91; des Senats vom 29. April 1993 IV R 16/92, BFHE 171, 385, BStBl II 1993, 716).
  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    Ferner hat der Senat einen Entnahmegewinn zum Aufgabegewinn gerechnet, der dadurch entstanden war, daß eine Wohnung nach Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nicht veräußert wurde (Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    b) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluß gefaßt hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    In Übereinstimmung hiermit hat der III. Senat des BFH in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige sämtliche Grundstücke an eine KG veräußert hat, das Vorliegen (laufender) gewerblicher Gewinne für möglich gehalten, obwohl die KG die Grundstücke später teilweise weiterverkauft hat (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 29.09.1976 - I R 170/74

    Gewinn aus der Veräußerung von im Baupatenverfahren errichteten Kaufeigenheimen

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    d) Dementsprechend hat der BFH mehrfach entschieden, daß bei der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der "letzten" Grundstücke nicht zu einem begünstigten Aufgabegewinn führt (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 1 K 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291; vom 29. September 1976 I R 170/74, BFHE 120, 220, BStBl II 1977, 71; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721; vom 23. Juni 1983 IV R 207/80, nicht veröffentlicht - n. v. - vom 30. April 1987 IV R 72-73/84, BFH/NV 1988, 28; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225).
  • BFH, 02.07.1981 - IV R 136/79

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    c) Nach ständiger Rechtsprechung sind Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, im Regelfall nicht tarifbegünstigt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798; vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243, und vom 1. Dezember 1988 IV R 140/86, BFHE 155, 341, BStBl II 1989, 368).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
    d) Dementsprechend hat der BFH mehrfach entschieden, daß bei der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der "letzten" Grundstücke nicht zu einem begünstigten Aufgabegewinn führt (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 1 K 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291; vom 29. September 1976 I R 170/74, BFHE 120, 220, BStBl II 1977, 71; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721; vom 23. Juni 1983 IV R 207/80, nicht veröffentlicht - n. v. - vom 30. April 1987 IV R 72-73/84, BFH/NV 1988, 28; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 60/79

    Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs

  • BFH, 23.06.1977 - IV R 81/73

    Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 140/86

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92

    Einkommensteuer; kein (tarifbegünstigter) Betriebsaufgabegewinn

  • FG Hamburg, 05.03.1992 - I 217/89
  • BFH, 30.04.1987 - IV R 72/84
  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Zu Unrecht berufe sich das FA auf die BFH-Urteile vom 25.1.1995 (BStBl II 1995, 338 ) und vom 9.9.1993 (BStBl II 1994, 105 ).

    Es liege vielmehr eine Veräußerung auf derselben Marktstufe vor, was einem laufenden Geschäftsvorgang entgegenstehe (BFH-Urteil vom 9.9.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 ).

    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, allerdings als "laufender" Gewinn in dem o.a. Sinne zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 , vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388 , und vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFH/NV 2001, 1668; vgl. z. B. auch Schmidt/Wacker, EStG § 15 Rz 78).

    Ein solcher Gewinn ist weder einkommensteuerrechtlich nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt noch gewerbesteuerrechtlich von der Gewerbeertragsteuer freigestellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 )." Und in den Entscheidungsgründen dieses BFH-Urteils heißt es dann u. a.: "Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe sind danach nicht in jedem Fall dem § 16 EStG zuzuordnen.

    Schließlich hat der IV. Senat des BFH in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass regelmäßig selbst dann kein begünstigter Betriebsveräußerungsgewinn vorliegt, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen insgesamt an einen Abnehmer veräußert werden (Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 ).

    Zu Recht hat daher der IV. Senat die Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Grundstücken an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits als nicht signifikant bezeichnet (BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 unter 2. e).

    Der IV. Senat hat allerdings in dem Urteil in BFHE 172, 344 , BStBl II 1994, 105 auch ausgeführt, dass der Gesamterwerber der restlichen Wohnungen als Wiederverkäufer nicht auf derselben Handelsstufe wie der veräußernde Grundstückshändler gestanden habe; dieser sei infolge umfangreicher Baumaßnahmen "Hersteller", jener hingegen nur Wiederverkäufer gewesen.

    Im Streitfall ist hinsichtlich des Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang mit den während des laufenden Geschäftsbetriebs der KG entwickelten absatzorientierten Aktivitäten zu bejahen mit der Folge, dass die vom BFH in den Urteilen vom 25.1.1995 X R 76-77/92 und vom 9.9.1993 IV R 30/92 dargestellten Rechtsgrundsätze zutreffen und der streitige Gewinn dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Gewinne aus betriebsgewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, unterliegen im Regelfall der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).

    cc) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung sind auch Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (BFH-Urteile vom 15. November 2005 XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 28. Aufl., § 16 Rz 173, jeweils m. w. N.).
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