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   BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84   

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https://dejure.org/1987,7838
BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84 (https://dejure.org/1987,7838)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1987 - IV R 303/84 (https://dejure.org/1987,7838)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1987 - IV R 303/84 (https://dejure.org/1987,7838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung von Gesellschaftsverträge zwischen Angehörigen - Beibehalten der Rechtsstellung als Mitunternehmer nach dem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft (KG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Der BFH hat gegen die Erlangung einer stillen Beteiligung auf diesem Wege keine Einwendungen erhoben (vgl. Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

    Da die Kapitaleinlage der stillen Gesellschafter aus geschenkten Mitteln des Gesellschafters herrührten, kann eine dabei vereinbarte Gewinnbeteiligung steuerlich nur Berücksichtigung finden, soweit sie nach den bei Vertragsabschluß erkennbaren Umständen zu einer Rendite von nicht mehr als 15 v.H. auf den Nennwert der Einlage führt (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Ist dies nicht der Fall, kann anzunehmen sein, daß der bisherige Unternehmensinhaber trotz Abschluß des Gesellschaftsvertrages steuerlich weiterhin als Alleinunternehmer anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 5. Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798).

    Anders als in dem vom Senat in BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798 entschiedenen Fall hatte der Beigeladene auch nicht durch zusätzliche Vereinbarungen sichergestellt, daß ihm der Einfluß auf sein Unternehmen in bisherigem Umfang erhalten blieb.

  • BFH, 05.06.1986 - IV R 272/84

    Verdeckte Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Ob ein derartiges Gesellschaftsverhältnis vorliegt, beurteilt sich nicht nach der Bezeichnung, die die Beteiligten ihrer Rechtsbeziehung gegeben haben; maßgebend ist vielmehr, welche Rechtsfolgen die Beteiligten wollten und welchem gesetzlichen Vertragstypus das Rechtsverhältnis danach zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 272/84, BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802).

    Für ein Gesellschaftsverhältnis könnte fernerhin sprechen, daß sich der Beigeladene nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern als Herr des Unternehmens verhalten und dementsprechend auch erhebliche Beträge aus dem Unternehmen entnommen hat (Urteil in BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802).

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 9/68

    Nicht mitarbeitende und nicht am Vermögen eines Unternehmens beteiligte Kinder

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Ob dies bedeutet, daß die Tochter sogleich einen Kapitalanteil erlangt hat und lediglich gehalten war, ihren Gewinnanteil bis zur Erreichung des Einlagebetrags stehen zu lassen, oder ob der Kapitalanteil erst mit der Gutschrift der Gewinne entstehen sollte (so BFH-Urteile vom 1. Februar 1973 IV R 9/68, BFHE 108, 114, BStBl II 1973, 221; vom 1. Februar 1973 IV R 138/67, BFHE 109, 117, BStBl II 1973, 526), kann auf sich beruhen, da diese Gutschrift geraume Zeit vor den Streitjahren erfolgt ist.
  • BFH, 01.02.1973 - IV R 138/67

    Im Unternehmen nicht mitarbeitende Kinder ohne Leistung einer Einlage keine

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Ob dies bedeutet, daß die Tochter sogleich einen Kapitalanteil erlangt hat und lediglich gehalten war, ihren Gewinnanteil bis zur Erreichung des Einlagebetrags stehen zu lassen, oder ob der Kapitalanteil erst mit der Gutschrift der Gewinne entstehen sollte (so BFH-Urteile vom 1. Februar 1973 IV R 9/68, BFHE 108, 114, BStBl II 1973, 221; vom 1. Februar 1973 IV R 138/67, BFHE 109, 117, BStBl II 1973, 526), kann auf sich beruhen, da diese Gutschrift geraume Zeit vor den Streitjahren erfolgt ist.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nämlich, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder aufgrund eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 283/84

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Mitunternehmer - Änderung der Verteilung

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 283/84, BFHE 149, 523, BStBl II 1987, 601), müssen am Rechtsstreit über die Mitunternehmerschaft eines Dritten nicht sämtliche Mitunternehmer beteiligt sein; ihre Interessen werden im Prozeß gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Gesellschaft wahrgenommen.
  • BFH, 07.12.1983 - I R 144/79

    Stille Gesellschaft - Einlage des stillen Gesellschafters - Partiarisches

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Ein solches Gesellschaftsverhältnis kann auch begründet werden, wenn der stille Gesellschafter nicht durch Aufbringung einer Vermögenseinlage, sondern durch die Erbringung von Dienstleistungen einen Beitrag für das Unternehmen des Geschäftsinhabers leistet (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1983 I R 144/79, BFHE 140, 275, BStBl II 1984, 373; K. Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 335 a.F. Anm. 135, 138).
  • BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Die Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses bestehen darin, daß die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und diesen Zweck durch gemeinsame Beiträge fördern; ob den Rechtsbeziehungen der Beteiligten diese Eigenschaft zukommt, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden (grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH- vom 29. Januar 1951 IV ZR 171/50, Neue Juristische Wochenschrift - NJW- 1951, 308).
  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84
    Der Senat ist vom Vorhandensein einer stillen Gesellschaft ausgegangen, wenn der am Erfolg beteiligte Vertragspartner des Unternehmensinhabers noch weitere Betriebsgrundlagen ohne besondere Berechnung zur Verfügung stellt und sich auch in einer vertraglich nicht vorgesehenen Weise in den Absatz der Betriebserzeugnisse einschaltet (Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 91/84

    Gewinnfeststellungsverfahren - Klagebefugnis von Gesellschaftern - GmbH & Co. KG

  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 335/82

    Zum Inhalt des Mitunternehmerrisikos

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Umgekehrt kann die in Gestalt der Tantiemen im Streitjahr 1980 vereinbarte Ergebnisbeteiligung die für die Annahme einer - atypisch stillen - Gesellschaft notwendige Gewinnbeteiligung enthalten (vgl. § 231 Abs. 2 HGB; BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 661, 662; vom 22. Oktober 1987 IV R 303/84, BFH/NV 1988, 700, 702, m. w. N.; vom 24. Juli 1984 VIII R 65/84, BFHE 142, 221, BStBl II 1985, 85, 86).

    Die Würdigung obliegt im wesentlichen als Tatsachenfrage dem FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO, z. B. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 303/84, BFH/NV 1988, 700, 702).

  • BFH, 19.08.1994 - I B 148/93

    Abgrenzung einer stillen Gesellschaft von einem partiarischen Darlehensverhältnis

    Diese Rechtsausführungen des FG stimmen mit dem Rechtssatz im BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 303/84 (BFH/NV 1988, 700) überein, für die Abgrenzung eines Gesellschaftsverhältnisses von einem Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung komme es darauf an, ob die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck verfolgt wird oder ob jeder Beteiligte für eigene Rechnung tätig wird.

    Die Rechtsausführungen des FG zu den Kontrollrechten des S und der Bedeutung der Kontrollrechte für die Beurteilung des zwischen S und der Klägerin hinsichtlich der ... DM bestehenden Rechtsverhältnisse weichen nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 138, 458, BStBl II 1983, 563 und BFH/NV 1988, 700 und dem BFH-Urteil vom 16. Juli 1986 I R 78/79 (BFH/NV 1987, 326) ab.

  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.1999 - III 806/95

    Berücksichtigung von Gewinnanteilen zugunsten eines stillen Gesellschafters in

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  • FG Niedersachsen, 25.06.2003 - 3 K 38/02

    Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und partriarchischem Arbeitsverhältnis;

    Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehung zur anderen Einkunftsart verdrängt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989, VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl. II 1990, 532, BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987, IV R 303/84, BFH/NV 1988, 700).
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