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   BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18   

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https://dejure.org/2021,21329
BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18 (https://dejure.org/2021,21329)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2021 - IV R 32/18 (https://dejure.org/2021,21329)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2021 - IV R 32/18 (https://dejure.org/2021,21329)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, GewStG VZ 2011
    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, GewStG VZ 2011
    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG, § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, § 7b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 3 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Bewirtschaftung gemischt genutzter Gebäude

  • Betriebs-Berater

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rewis.io

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Keine sog. erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Betreuung von gemischt genutzten Grundstücken neben dem eigenen Grundbesitz des Immobilienunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Anwendbarkeit des Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Bewirtschaftung gemischt genutzter Gebäude

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • datenbank.nwb.de

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemischt genutzte Gebäude - und die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gemischt genutzte Gebäude sind keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG
    Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für fremde gemischt genutzte Gebäude

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeertrag
    Ermittlung des Gewerbeertrags
    Kürzungen nach § 9 GewStG
    Zum Betriebsvermögen gehörender Grundbesitz
    Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2
    Erweiterte Kürzung, Grundstücksunternehmen, Grundbesitzverwaltung, Wohngebäude, Ausschließlichkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Liegt eine "Betreuung von Wohnbauten" auch dann vor, wenn zu dem --neben eigenem-- auch verwalteten fremden Grundbesitz in untergeordnetem Umfang Gebäudeeinheiten gehören, in denen sich nicht nur Wohnungen, sondern auch vereinzelt Gewerbeeinheiten befinden?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 272, 360
  • NZM 2021, 697
  • DB 2021, 1651
  • BStBl II 2021, 624
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 10 K 174/16

    Auslegung des Begriffs "Wohnungsbau" in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Hinblick auf die

    Auszug aus BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 - 10 K 174/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19.09.2018 - 10 K 174/16 ab.

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
    In seiner Grundaussage will § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 91).

    Mit dieser Aussage weicht der Senat nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 ab.

  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung zu gelangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, Rz 12).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 8/02

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18
    Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht im Streit, dass auch die Verwaltung bereits fertig gestellter fremder Gebäude als Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzusehen ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.09.2003 - I R 8/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243).
  • BFH, 16.02.2023 - III R 49/20

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2

    aa) Unter Betreuung eines Gebäudes versteht man sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2021 - IV R 32/18, BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 13, und vom 17.09.2003 - I R 8/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243, Rz 11; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 97; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 29a).

    Baubetreuung und Bewirtschaftungsbetreuung werden typischerweise originär gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt; dies ist für die erweiterte Kürzung des Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG gesondert ermittelt wird (BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 23).

    Denn der Gesetzgeber wollte u.a. die Schaffung von Wohnraum und die Eigentumsbildung in breiten Bevölkerungsschichten fördern und hat zu diesem Zweck die erweiterte Kürzung auch auf die Errichtung, Veräußerung und Betreuung bestimmter Immobilien erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 23.03.2023 - III R 49/20

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und

    aa) Unter Betreuung eines Gebäudes versteht man sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2021 - IV R 32/18, BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 13, und vom 17.09.2003 - I R 8/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243, Rz 11; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 97; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 29a).

    Baubetreuung und Bewirtschaftungsbetreuung werden typischerweise originär gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt; dies ist für die erweiterte Kürzung des Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG gesondert ermittelt wird (BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 23).

    Denn der Gesetzgeber wollte u.a. die Schaffung von Wohnraum und die Eigentumsbildung in breiten Bevölkerungsschichten fördern und hat zu diesem Zweck die erweiterte Kürzung auch auf die Errichtung, Veräußerung und Betreuung bestimmter Immobilien erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 19, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 8 K 8320/17

    Gewerbesteuermessbetrag 2012

    In der Rechtsprechung wird vertreten, dass gemischt-genutzte Gebäude nicht erfasst werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2018, 10 K 174/16, EFG 2019, 63; Rev. anh. BFH IV R 32/18).
  • SG München, 22.11.2023 - S 11 BA 141/20

    Beiträge zur Direktversicherung, Zusätzlichkeitserfordernis, Malus/Lohnverzicht

    Mit Urteil vom 01.08.2019 - IV R 32/18, IV R 21/17 (NV) und IV R 40/17 (NV) hat der BFH seine Rechtsprechung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss (sogenannte Zusätzlichkeitsvorraussetzung), geändert und seine frühere Rechtsprechung, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Lohn erbracht werden, aufgegeben.
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