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   BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76   

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BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76 (https://dejure.org/1980,406)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1980 - IV R 33/76 (https://dejure.org/1980,406)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1980 - IV R 33/76 (https://dejure.org/1980,406)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BewG 1965 §§ 33, 34

  • Wolters Kluwer

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen - Landwirtschaftliches Betriebsvermögen - Lanwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb - Mindestbestand an Vieh

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 33, § 34; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 543
  • BStBl II 1980, 323
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.01.1973 - III R 122/71

    Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Landwirtschaftlicher Betrieb - Rohertrag

    Auszug aus BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76
    Für das Bewertungsrecht habe der Bundesfinanzhof (BFH) angenommen, daß eine Nebenerwerbsstelle nur dann ein landwirtschaftlicher Betrieb sei, wenn ein angemessener Rohertrag erzielt werde (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1973 III R 122/71, BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282).

    Wie von der ständigen Rechtsprechung des BFH bis zum Urteil in BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282, betont wurde (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1965 III 291/62 U, BFHE 84, 381, BStBl III 1966, 138), geht davon auch das Bewertungsgesetz (BewG) aus.

    Dazu haben die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen (BdF) für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 17. November 1967 (BStBl I 1967, 497) - BewRL - eine Abgrenzung getroffen, die nach Auffassung des III. Senats des BFH als brauchbare Grundlage auch von den Steuergerichten herangezogen werden kann (vgl. BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282).

    Nach den Feststellungen des FG erbrachte der Betrieb bei Zugrundelegung der tatsächlichen Erträge auch "einen nachhaltig erzielbaren Rohertrag" (vgl. BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282) von mehr als 3.000 DM.

  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Auszug aus BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76
    "Wo das EStG Einkünfte als betrieblich erfaßt, stellt - abgesehen von den Fällen des § 17 EStG - das zugrunde liegende Vermögen grundsätzlich Betriebsvermögen dar" (so BFH-Urteil vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).

    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, daß das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre wechselnde Tätigkeit im Betrieb unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt (vgl. RFH-Urteil vom 14. Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389 und BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76
    Entscheidend ist die mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene tatsächliche nachhaltige und planmäßige landwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihre wirtschaftliche Verwertung (vgl. die Definition der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).
  • BFH, 28.06.1974 - III R 43/73

    Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Existenzgrundlage des Betriebsinhabers

    Auszug aus BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76
    Der weitere Einwand der Kläger, daß nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 1974 III R 43/73 (BFHE 113, 250, BStBl II 1974, 702) für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein Reinertrag in Höhe der Beihilfesätze erforderlich sei, den sie nicht erreicht hätten, verkennt, daß diese Entscheidung zu § 69 Abs. 2 BewG ergangen ist, der die Abgrenzung des Grundvermögens zum land- und forstwirstschaftlichen Vermögen nur in den dort aufgeführten Sonderfällen betrifft.
  • BFH, 21.12.1965 - III 291/62 U

    Erforderlichkeit einer Mindestgröße oder eines vollen landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76
    Wie von der ständigen Rechtsprechung des BFH bis zum Urteil in BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282, betont wurde (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1965 III 291/62 U, BFHE 84, 381, BStBl III 1966, 138), geht davon auch das Bewertungsgesetz (BewG) aus.
  • BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsvermögen - Wohnung - Forstbetrieb

    Wenn das Einkommensteuerrecht vorschreibt, daß der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts - unter bestimmten Bedingungen - zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört, setzt es damit voraus, daß in diesen Fällen das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung des Land- Forstwirts befindet, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, daß das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre Tätigkeit im Betrieb unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389; BFH-Urteile vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411, und in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

    Der Senat hat demgemäß entschieden, daß entsprechend dem BewG bei einem Land- und Forstwirt auch einkommensteuerrechtlich die Zugehörigkeit seiner Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraussetzt, daß die Wohnung dazu bestimmt ist, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen und deshalb mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet (BFHE 129, 543, 549, BStBl II 1980, 323).

    Bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben kann es im Einzelfall je nach den betriebsindividuellen Verhältnissen an der wirtschaftlichen Einheit zwischen Betrieb und Betriebsinhaberschaft fehlen; die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit sind aber in der Regel erfüllt, wenn der Betriebsinhaber oder einer seiner Familienangehörigen wegen der laufenden Versorgung eines Mindestbestands an Vieh an den Betrieb gebunden ist (BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

  • FG Hessen, 13.05.2015 - 3 K 927/13

    §§ 33, 140, 157, 159, 176 BewG, ...

    Zwischen Wohnung und Betrieb muss nach den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine unlösbare Einheit bestehen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 17.01.1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1980, 323).

    Diese Abgrenzung stellt nach der Rechtsprechung des BFH eine brauchbare Grundlage dar, die auch von den Steuergerichten herangezogen werden kann (BFH-Urteil vom 26.01.1973 III R 122/71, BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282 [BFH 26.01.1973 - III R 122/71] ; Urteil vom 17.01.1980 in BFHE 129, 543, [BFH 17.01.1980 - IV R 33/76] BStBl II 1980, 323 [BFH 17.01.1980 - IV R 33/76] ).

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Das Wohngebäude gehört bei Land- und Forstwirten grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411; vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323; vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97, und vom 7. März 1985 IV R 141/82, BFHE 143, 449, BStBl II 1985, 460; zu den Ausnahmen vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. März 1985 IV R 251/82, BFHE 143, 365, BStBl II 1985, 401).

    Hiervon ist auch auszugehen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mehreren Personen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), insbesondere Eheleuten als Mitunternehmern gehört und nur einer von ihnen den Betrieb vom Wohnhaus aus leitet (vgl. z. B. Urteile in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323, und in BFHE 143, 449, BStBl II 1985, 460).

    Die für das Bewertungsrecht geltenden Abgrenzungsmerkmale für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen können auch hier für das EStG übernommen werden (vgl. z. B. Urteile in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323; in BFHE 143, 449, BStBl II 1985, 460, und in BFHE 143, 365, BStBl II 1985, 401).

  • BFH, 25.11.1983 - III R 73/80

    Wohngebäude - Landwirtschaftliches Vermögen - Forstwirtschaftliches Vermögen

    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) selbst in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76 (BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323) entschieden, daß die bewertungsrechtliche und die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Wohngebäudes des Land- und Forstwirts im Grundsätzlichen übereinstimmten.

    Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, daß nach dem Urteil in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 die bewertungsrechtliche und die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Wohngebäudes des Land- und Forstwirts im Grundsätzlichen übereinstimmen.

    Diese Regelung hat zwar, wie die Urteile in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323, und vom 4. April 1968 IV 210/61 (BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411) belegen, Auswirkungen auf die Entscheidung, ob ein Wohngebäude eines Land- und Forstwirts zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder zum Privatvermögen zu rechnen ist.

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 124/89

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Wohnhausneubaus noch zum landwirtschaftlichen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Wohnhaus bei Nebenerwerbs- und Kleinbetrieben kein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn die Bindung des Betriebsinhabers oder seiner zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen an den Betrieb zu verneinen ist, weil nicht mindestens eine Vieheinheit oder bei Geflügel zwei Vieheinheiten oder eine eigene, überwiegend im eigenen Betrieb eingesetzte Zugkraft vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, 548, 549, BStBl II 1980, 323).

    Denn selbst bei Nebenerwerbslandwirten und Kleinbetrieben gehört - wie dargelegt - das Wohnhaus eines Land- und Forstwirts zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Viehbesatz - wie im Streitfall - zwei Vieheinheiten übersteigt (Urteil in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 unter 5.).

    150 m von der Hofstelle entfernt, selbst angesichts der Behinderung des Klägers nichts gegen den inneren funktionalen Zusammenhang des Neubaus mit dem Betrieb hergeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 unter 5.).

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    a) Wie der Senat im Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76 (BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323) näher ausgeführt hat, gehört beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb das Wohnhaus mit der Wohnung des Betriebsinhabers zum notwendigen Betriebsvermögen.

    Im Urteil in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 hat der Senat den Standpunkt vertreten, daß diese bewertungsrechtliche Zuordnung zum Betriebsvermögen in der Regel auch für das Einkommensteuerrecht gilt.

  • FG Niedersachsen, 25.04.2002 - 14 K 691/98

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien als

    b) Wenn das Einkommensteuerrecht vorschreibt, dass der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts - wie im Streitfall - zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört, setzt es damit voraus, dass in diesen Fällen das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung des Land- und Forstwirts befindet, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.Januar 1980 IV R 33/76, BStBl II 1980, 323).

    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, dass das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre Tätigkeit im Betrieb unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14.Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389; BFH-Urteile vom 4. April 1968 IV 210/61, BStBl II 1968, 411, vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BStBl II 1980, 323; und vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BStBl II 1982, 536).

  • BFH, 30.06.2011 - IV R 30/09

    Wohnteil im Privatvermögen; Einheitswert-Grenze bei Ansparabschreibung land- und

    Der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts war nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG damaliger Fassung den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen; die Wohnung gehörte daher grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323, unter 3. der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 16.03.1998 - 12 K 213/95
    Anderenfalls hätte eine ausdrückliche Differenzierung nahe gelegen (a.A. aber offenbar BFH, Urteil vom 8. Januar 1980 VII R 81/77 , BFHE 129, 543 = BStBl II 1980, 306, der für die Vorschrift des § 147 Abs. 1 Reichsabgabenordnung -RAO- aufgrund einer rein begriffsjuristischen Argumentation zu einem anderen Ergebnis kommt).

    Dies geschieht zum einen im Hinblick auf das oben (unter 2.2) erwähnte BFH-Urteil, BFHE 129, 543 = BStBl II 1980, 306 zu § 147 Abs. 1 RAO.

  • BFH, 07.03.1985 - IV R 141/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Zurechnung des Nutzungswertes -

    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, daß das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre wechselnde Tätigkeit im Betriebe unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411, und vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

    Im Urteil in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 hat jedoch der Senat die Auffassung vertreten, daß in der Frage der Grenzen der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung des Nutzungswertes der Wohnung des Land- und Forstwirts zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und des Wohngebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen die anerkannten Grundsätze des Bewertungsrechtes herangezogen werden können.

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 251/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einfamilienhaus - Nutzungswert -

  • BFH, 04.03.1987 - II R 8/86

    Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - Naherholungsgebiet - Gärtnerische

  • BFH, 16.12.1999 - IV R 53/99

    Wohngebäude; BV-Eigenschaft bei Verpachtung eines Kleinstbetriebes nach

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 73/07

    Keine gleichheitswidrige Begünstigung durch Nutzungswertbesteuerung selbst

  • FG Niedersachsen, 08.01.2010 - 1 K 427/06

    Ausschließlicher Wohnzweck einer Hofstelle nach Aufgabe der Landwirtschaft;

  • BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97

    Wohnungsüberlassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

  • BFH, 09.05.1990 - II R 19/88

    Zur Einbeziehung von Wohngebäuden in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,

  • BFH, 28.03.1990 - II R 125/87

    Einbeziehung des Wohngebäudes in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch

  • BFH, 13.09.1990 - IV R 101/89

    Nach Betriebsverpachtung auf Betriebsgrund errichtetes Wohnhaus des Landwirts als

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 221/80

    Betriebsaufgabe - Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs -

  • FG Münster, 12.11.1998 - 14 K 4400/97
  • FG München, 10.11.2009 - 13 K 2061/07

    Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn viele Jahre

  • BFH, 14.08.1987 - III R 89/82

    Zugehörigkeit der Wohnung des Steuerpflichtigen zum Betriebsvermögen eines

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