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   BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14   

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https://dejure.org/2017,53668
BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14 (https://dejure.org/2017,53668)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2017 - IV R 37/14 (https://dejure.org/2017,53668)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2017 - IV R 37/14 (https://dejure.org/2017,53668)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 16 Abs 3b, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 3, EStG § 52 Abs 34 S 9, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a
    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 3b EStG 2009 vom 01.11.2011, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 3 EStG 2002
    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

  • IWW

    § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 21 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 3b des Einkommensteuergesetzes, § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung von Einkünften aus einem ruhenden Gewerbebetrieb; Ertragsteuerliche Behandlung der im Rahmen der Zwangsverwaltung eines Betriebsgrundstücks vereinnahmten Mieten und deren Auskehrung an die Grundpfandgläubigerin

  • Betriebs-Berater

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

  • rewis.io

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Einordnung von Einkünften aus einem ruhenden Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellungsbescheid - und die selbständigen Feststellungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus ruhendem Gewerbebetrieb

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 16 Abs 3, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Personengesellschaft, Betriebsaufgabe, Betriebsfortführung, Ruhender Gewerbebetrieb, Aufgabeerklärung, Gewerbliche Prägung, Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 545
  • BB 2018, 290
  • DB 2018, 228
  • BStBl II 2018, 227
  • NZG 2018, 480
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 13).

    ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.b; vom 30. Juni 2005 IV R 63/04, BFH/NV 2005, 1997, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 28).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    b) Ist die entfaltete Tätigkeit --isoliert betrachtet-- den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen, so sind die daraus resultierenden Einkünfte nach § 21 Abs. 3 EStG gleichwohl als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, wenn das vermietete Vermögen dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.a).

    ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.b; vom 30. Juni 2005 IV R 63/04, BFH/NV 2005, 1997, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 28).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7195/10

    Gewerbesteuermessbetrag 2002; gesonderter und einheitlicher Feststellung von

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014  7 K 7195/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 14. Mai 2014  7 K 7195/10 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2010 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 146.894,74 EUR festgestellt werden.

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.3.a, und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 16).

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 13).

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Denn die Erzielung nicht (originär) gewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 31).
  • BFH, 30.06.2005 - IV R 63/04

    LuF - Aufgabe eines verpachtenden Betriebs

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.b; vom 30. Juni 2005 IV R 63/04, BFH/NV 2005, 1997, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 28).
  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2017 IV R 31/14, BFHE 257, 292, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; BFH-Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, und BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902: zur Betriebsverpachtung).
  • BFH, 19.02.2004 - III R 1/03

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 13).
  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
    Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; BFH-Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, und BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902: zur Betriebsverpachtung).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 09.11.2017 - IV R 37/14 (BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227) entschieden hat, dass eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig war, auch während der Zeit, in der ihr Betrieb unterbrochen ist oder ruht, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein kann, hält er daran nicht mehr fest.
  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Ein Gewinnfeststellungsbescheid - wie vorliegend - kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 18).

    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 18).

    Ist ein Gewerbebetrieb (noch) nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, so sind die auf Grundlage dieses ruhenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 23).

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 24; Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 16).

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 25; Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2011, IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 17; Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, juris, Rn. 3).

    Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 26).

    Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 26; Urteil vom 26. Februar 1997, X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl. II, 1997, 561, juris, Rn. 17).

    Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer - insoweit zwangsweisen - Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 26).

    Ein Ruhen des Betriebs im Sinne einer Unterbrechung des Betriebs setzt voraus, dass dieser Zustand zeitlich begrenzt ist (BFH, Urteil vom 18. Juli 2018, X R 36/17, BFH/NV 2019, 195, Rn. 46; Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 27).

    Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 28; Beschluss vom 20. Juli 2007, X B 131/06, BFH/NV 2007, 2100, juris, Rn. 8; Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, juris, Rn. 4).

  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    b) Da die Höhe der festgestellten Einkünfte mithin eine selbständige Regelung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2017 - IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 19), kann eine gerichtliche Prüfung der Qualifikation der Einkunftsart zusammen mit ihrer zutreffenden Höhe nur dann erfolgen, wenn sowohl die Feststellung der Einkunftsart als auch deren Höhe angegriffen und wirksam zum Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens gemacht werden.
  • BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei

    aa) Die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist, stellen nach § 21 Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte dar (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.a [Rz 28], und vom 09.11.2017 - IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 22).

    (2) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26.04.2001 - IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.3.a [Rz 30], und in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 24).

    Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer --insoweit zwangsweisen-- Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 25 f., m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.07.2018 - X R 36/17, Rz 26 f.).

    Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteile in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 27 f., und vom 18.07.2018 - X R 36/17, Rz 46).

  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

    Allerdings kommt es weiterhin nicht in Betracht, dem Steuerpflichtigen ein freies Wahlrecht auf Fortführung "ewigen Betriebsvermögens" zuzugestehen (hierzu BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 1.; in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3.a, m.w.N., und vom 9. November 2017 IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 26).

    Im Gegenteil hat der BFH erst kürzlich entschieden, für die Annahme einer Betriebsunterbrechung in Fällen, in denen der Steuerpflichtige im Rahmen seines Betriebs zwei verschiedene Betätigungen entfaltet, komme es nicht darauf an, dass beide Betätigungen nach der Unterbrechung wieder aufgenommen werden; vielmehr reiche die Aufnahme einer der beiden Betätigungen aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 33 f.: Tätigkeit als Bauträger und Grundstückshändler).

    Hinsichtlich der maximalen Länge des Unterbrechungszeitraums kann keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden; abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 27 f., m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wiederaufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (etwa BFH, Urteil vom 9. November 2017 IV R 37/14, BStBl. II 2018, 227; Urteil vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676).

    Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (BFH, Urteil vom 9. November 2017 IV R 37/14, BStBl. II 2018, 227).

    Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (BFH, Urteil vom 9. November 2017 IV R 37/14, BStBl. II 2018, 227).

    Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer - insoweit zwangsweisen - Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (BFH, Urteil vom 9. November 2017 IV R 37/14, BStBl. II 2018, 227).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2020 - 1 K 1651/19

    Verpflichtung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, trotz

    Weiter übersehe der Beklagte die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Behandlung ruhender Gewerbebetriebe im Steuerrecht (unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 9. November 2017 IV R 37/14, BStBl II 2018, 227).

    Die vorübergehende Einstellung eines Geschäftsbetriebs führt aber nur dann zur Betriebsaufgabe, wenn der Inhaber die Betriebsaufgabe eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 09. November 2017 IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, m.w.N.).

    Soweit die Fortsetzung des Betriebs in den Fällen der Betriebsunterbrechung ohne Betriebsaufgabeerklärung mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich sein muss (vgl. BFH, Urteil vom 09. November 2017 IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, m.w.N.), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2020 - 1 K 1768/19

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung: Verpflichtung einer

    Weiter übersehe der Beklagte die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Behandlung ruhender Gewerbebetriebe im Steuerrecht (unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 9. November 2017 IV R 37/14, BStBl II 2018, 227).

    Die vorübergehende Einstellung eines Geschäftsbetriebs führt aber nur dann zur Betriebsaufgabe, wenn der Inhaber die Betriebsaufgabe eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 09. November 2017 IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, m.w.N.).

    Soweit die Fortsetzung des Betriebs in den Fällen der Betriebsunterbrechung ohne Betriebsaufgabeerklärung mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich sein muss (vgl. BFH, Urteil vom 09. November 2017 IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, m.w.N.), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns des einzelnen Mitunternehmers (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2017 IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 18, und vom 9. November 2017 IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 18).
  • FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15

    § 151 BewG, § 13b Abs. 2a ErbStG

    Eine Betriebsaufgabe - und somit keine Betriebsunterbrechung - kann nur dann angenommen werden, wenn die Betriebsaufgabe den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist (BFH, Urteil vom 09.11.2017, IV R 37/14, BStBl II 2018, 227).

    Für die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Betrieb wieder aufzunehmen ist, kann keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden; abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 09.11.2017, IV R 37/14, BStBl II 2018, 227).

  • FG Düsseldorf, 22.06.2022 - 2 K 2599/18

    Gewährung einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hinsichtlich Verwaltung

  • BFH, 19.08.2021 - VII R 34/20

    Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 48/16

    Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme

  • BFH, 19.08.2021 - VII R 35/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34/20 - Androhung und

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - L 11 KR 4229/19

    Krankenversicherung der Landwirte - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von

  • BFH, 19.03.2018 - VI B 97/17

    Auslegung von Feststellungsbescheiden

  • FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21

    Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines

  • FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 590/20

    Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer

  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 27/19

    Einkommensteuer: Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

  • FG Nürnberg, 27.04.2020 - 6 K 143/20

    Einkommensfeststellung - Einnahmen aus Gewerbebetrieb

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