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   BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10   

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BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10 (https://dejure.org/2015,3791)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2015 - IV R 38/10 (https://dejure.org/2015,3791)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - IV R 38/10 (https://dejure.org/2015,3791)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft - Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 66, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft - Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft - Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 66 EStG 1997, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO
    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft - Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • IWW

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 3 Nr. 66 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, § 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Zurechnung des Ertrages aus einem Forderungsverzicht gegenüber einer Personengesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zurechnung des Sanierungsgewinns bei Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • cpm-steuerberater.de

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft – Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass bei einem Gesellschafterwechsel

  • rewis.io

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft - Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Zurechnung des Ertrages aus einem Forderungsverzicht gegenüber einer Personengesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulderlass beim Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schulderlass im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Sanierungsgewinn bei Personengesellschaften - wem gebührt der Ertrag?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zurechnung des Ertrags aus einem Forderungsverzicht bei Gesellschafterwechsel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Personengesellschaft: Zurechnung von Sanierungsgewinnen bei Gesellschafterwechsel

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass beim Gesellschafterwechsel

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 568
  • ZIP 2015, 631
  • BB 2015, 725
  • DB 2015, 591
  • BStBl II 2015, 389
  • NZG 2015, 564
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 65/96

    Sanierungsgewinn einer KG bei negativen Kapitalkonten

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    Auch seien nach der bisherigen Rechtsprechung des IV. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 23. September 1993 IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468; vom 21. Oktober 1997 VIII R 65/96, BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437; vom 19. Februar 1998 IV R 59/96, BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266) "Sanierungsgewinne" immer demjenigen Gesellschafter zuzurechnen, der zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Sinne einer Betriebsvermögensmehrung Mitunternehmer war.

    Soweit sich die Klägerin auf das BFH-Urteil in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437 berufe, sei jener Fall anders gelagert, weil dort die Altgesellschafter zum Forderungsverzicht wirtschaftlich maßgeblich beigetragen hätten, während die Neugesellschafter kein eigenes Vermögen zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt hätten.

    a) Hinsichtlich der Zurechnung des infolge eines Erlasses von Schulden entstandenen "Sanierungsgewinns" --(handelsrechtlich) verstanden als Vermögensmehrung, die auf dem Erlass von Unternehmensschulden beruht (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536, und vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574)-- hat der BFH wiederholt entschieden, dass sich diese grundsätzlich nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung richtet (z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574; vom 12. September 1996 IV R 19/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234; in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437).

    ee) An der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht durch das Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437, auf das sich sowohl das FG als auch die Beteiligten bezogen haben, gehindert, denn jener BFH-Entscheidung liegt nicht die hier zu beurteilende Fallkonstellation zugrunde.

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 59/96

    Übernahme eines negativen Kapitalkontos

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    Auch seien nach der bisherigen Rechtsprechung des IV. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 23. September 1993 IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468; vom 21. Oktober 1997 VIII R 65/96, BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437; vom 19. Februar 1998 IV R 59/96, BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266) "Sanierungsgewinne" immer demjenigen Gesellschafter zuzurechnen, der zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Sinne einer Betriebsvermögensmehrung Mitunternehmer war.

    Abweichend vom zeitlichen Moment stelle der BFH --so das FA unter Hinweis auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468 und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266-- bei der Zurechnung von durch Forderungsverzicht entstandenen "Sanierungsgewinnen" --unbeschadet der etwaigen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG a.F.-- darauf ab, durch wen der Gewinn rechtlich und wirtschaftlich abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verursacht worden sei.

    Hatten die Neugesellschafter das Unternehmen vor dem Erlass der Schulden übernommen, so war nach jener Rechtsprechung der dadurch bedingte "Sanierungsgewinn" bei den neu eintretenden Gesellschaftern zu erfassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 31. August 2011 IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21).

    Dort hatte der Senat die Auffassung vertreten, dass bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ein "Sanierungsgewinn" den Neugesellschaftern zuzurechnen sei, wenn der Teilverzicht der Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich darauf beruhe, dass die Neugesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung der Vergleichsquote zuführten (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468, und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266).

  • BFH, 23.09.1993 - IV R 103/90

    Zurechnung eines steuerfreien Sanierungsgewinns bei Gesellschafterwechsel in

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    Auch seien nach der bisherigen Rechtsprechung des IV. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 23. September 1993 IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468; vom 21. Oktober 1997 VIII R 65/96, BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437; vom 19. Februar 1998 IV R 59/96, BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266) "Sanierungsgewinne" immer demjenigen Gesellschafter zuzurechnen, der zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Sinne einer Betriebsvermögensmehrung Mitunternehmer war.

    Abweichend vom zeitlichen Moment stelle der BFH --so das FA unter Hinweis auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468 und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266-- bei der Zurechnung von durch Forderungsverzicht entstandenen "Sanierungsgewinnen" --unbeschadet der etwaigen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG a.F.-- darauf ab, durch wen der Gewinn rechtlich und wirtschaftlich abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verursacht worden sei.

    Dort hatte der Senat die Auffassung vertreten, dass bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ein "Sanierungsgewinn" den Neugesellschaftern zuzurechnen sei, wenn der Teilverzicht der Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich darauf beruhe, dass die Neugesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung der Vergleichsquote zuführten (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468, und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266).

    Dies hatte der Senat als Rechtfertigung dafür angesehen, die bilanzielle Vermögensmehrung selbst dann den Neugesellschaftern zuzurechnen, wenn diese erst mit oder unmittelbar im Anschluss an die Sanierung Mitunternehmer geworden sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 468).

  • FG Münster, 14.07.2010 - 7 K 2168/07

    Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2010  7 K 2168/07 F aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1984 abgedruckten Gründen ab.

  • BFH, 18.04.1996 - IV R 48/95

    Steuerfreie Auffüllung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten im Rahmen

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    a) Hinsichtlich der Zurechnung des infolge eines Erlasses von Schulden entstandenen "Sanierungsgewinns" --(handelsrechtlich) verstanden als Vermögensmehrung, die auf dem Erlass von Unternehmensschulden beruht (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536, und vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574)-- hat der BFH wiederholt entschieden, dass sich diese grundsätzlich nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung richtet (z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574; vom 12. September 1996 IV R 19/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234; in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437).

    Insoweit kommt diese Vermögensmehrung grundsätzlich allen im Zeitpunkt des Verzichts beteiligten Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zugute (z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574).

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00

    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    Hatten die Neugesellschafter das Unternehmen vor dem Erlass der Schulden übernommen, so war nach jener Rechtsprechung der dadurch bedingte "Sanierungsgewinn" bei den neu eintretenden Gesellschaftern zu erfassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 31. August 2011 IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21).

    Soweit der einschränkenden Formulierung "nur dann" in dem BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748 (unter 1. der Gründe) etwas anderes zu entnehmen sein könnte, hält der erkennende Senat daran nicht fest.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    b) Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586, m.w.N.).

    Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1586, m.w.N.) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt.

  • BFH, 12.09.1996 - IV R 19/95

    Steuerfreie Auffüllung der negativen Kapitalkonten von Kommanditisten im Rahmen

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    a) Hinsichtlich der Zurechnung des infolge eines Erlasses von Schulden entstandenen "Sanierungsgewinns" --(handelsrechtlich) verstanden als Vermögensmehrung, die auf dem Erlass von Unternehmensschulden beruht (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536, und vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574)-- hat der BFH wiederholt entschieden, dass sich diese grundsätzlich nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung richtet (z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574; vom 12. September 1996 IV R 19/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234; in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437).
  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    a) Hinsichtlich der Zurechnung des infolge eines Erlasses von Schulden entstandenen "Sanierungsgewinns" --(handelsrechtlich) verstanden als Vermögensmehrung, die auf dem Erlass von Unternehmensschulden beruht (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536, und vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574)-- hat der BFH wiederholt entschieden, dass sich diese grundsätzlich nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung richtet (z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574; vom 12. September 1996 IV R 19/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234; in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437).
  • BFH, 31.08.2011 - IV B 72/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zurechnung des Gewinns aus Forderungsverzicht bei

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10
    Hatten die Neugesellschafter das Unternehmen vor dem Erlass der Schulden übernommen, so war nach jener Rechtsprechung der dadurch bedingte "Sanierungsgewinn" bei den neu eintretenden Gesellschaftern zu erfassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 31. August 2011 IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 12/02

    Notwendige Beiladung, Nachholung im Revisionsverfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15

    Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung

    Nach dem BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 38/10 (BStBl II 2015, 389) sei der betriebliche Ertrag aus einem Forderungsverzicht des Gläubigers demjenigen Schuldner zuzurechnen, der nach den im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarungen die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen solle.

    Soweit der Beklagte unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 38/10 (BStBl II 2015, 389) und vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BStBl II 2014, 159 unter II.2.c) aa) m.w.N) die Auffassung vertritt, die Verbindlichkeit hätte bereits mit Abschluss der Übertragungsverträge vom 17. Dezember 2010 auf 14 Mio. EUR reduziert werden müssen (spiegelbildliche Zurechnung des Aufwands beim Gläubiger und des Ertrags beim Schuldner im Verzichtszeitpunkt), bildet er aufgrund der von ihm unzutreffend erfolgten Vertragsauslegung ein falsches "Vergleichspaar".

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