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   BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10   

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https://dejure.org/2018,31564
BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10 (https://dejure.org/2018,31564)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2018 - IV R 39/10 (https://dejure.org/2018,31564)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - IV R 39/10 (https://dejure.org/2018,31564)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 7 S 2 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2, EStG § 52 Abs 32a, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)

  • IWW

    § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, Art. 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderun... g des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 52 Abs. 32a EStG, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 7 Satz 1 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, Art. 1 Nr. 11 JStG 2007, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), § 2 Abs. 2 GewStG, § 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 35 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)

  • rewis.io

    (Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG))

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG )

  • rechtsportal.de

    Ertragsbesteuerung einer doppelstöckigen Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einbeziehung des Gewinns der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft aus Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils in Gewerbeertrag der Untergesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewSt-Pflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinne bei der doppelstöckigen Personengesellschaft - und die Gewerbesteuerpflicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbeertrag einer Untergesellschaft nach dem Gewerbesteuergesetz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei doppelstöckiger Personengesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, GG Art 20 Abs 3
    Mitunternehmer, Veräußerungsgewinn, Gewerbesteuer, Vermögensverwaltung, Abfärbetheorie, Rückwirkung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 149
  • ZIP 2018, 2325
  • BB 2018, 2453
  • DB 2018, 2477
  • BStBl II 2019, 77
  • NZG 2019, 437
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die gegen das BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11 (BStBl II 2018, 303) hat das BVerfG jene Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

    a) Der im Streitfall anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ist verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).

    Anders als die Klägerin meint, wird sie hierdurch jedoch nicht in ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützten Vertrauen verletzt, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden (ausführlich dazu BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 132 ff.).

    Es sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bisher Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert wird (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 41; zur --zunächst durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers geprägten-- Entstehungsgeschichte und Begründung der Norm ausführlich BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 11 ff.).

    So wird in BTDrucks 14/7344, S. 12 ausgeführt, dass --soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt ist-- eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolge (zur gleichheitsrechtlichen, für die Bestimmung des Gesetzeszwecks allerdings nicht maßgeblichen Bewertung dieser Gesetzesbegründung BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 118).

    Wie das BVerfG mit Urteil in BStBl II 2018, 303 (Rz 112 ff.) entschieden hat, wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsanteils eines Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den Veräußerungsgewinn ausnimmt, der auf natürliche Personen entfällt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.

    Ausgehend von der legitimen Zielsetzung, steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden, durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen (näher BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 119 ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 53 ff.).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden und damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen war die W-KG als Mitunternehmerin (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.) an der gewerblich tätigen A-KG beteiligt (doppelstöckige Personengesellschaft).

    Schließt danach auch die mittelbare Beteiligung einer natürlichen Person an einer Untergesellschaft die Rechtsfolge des § 7 Satz 2 GewStG nicht aus, so steht dies auch im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des BFH vertretenen Grundsatz, mittelbare Beteiligungen unmittelbaren nicht gleichzusetzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b aa).

    Vielmehr bedarf es zu einer solchen Gleichstellung einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, es sei denn, dass sich die Gleichstellung aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b aa).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die gegen das BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt.

    Soweit der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er hingegen Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 52).

    Ausgehend von der legitimen Zielsetzung, steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden, durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen (näher BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 119 ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 53 ff.).

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01

    Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Vielmehr fänden die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) vertretenen Rechtsgrundsätze Anwendung, wonach allein die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft bei der Obergesellschaft nicht zu insgesamt gewerblichen Einkünften führe.

    Die gesetzliche Neuregelung entspricht einer bis zu dem BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, auf das sich die Klägerin beruft, geübten langjährigen Rechtspraxis.

    Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der in dem BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 niedergelegten Rechtsauffassung bilden konnte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, BVerfGK 14, 338, unter III.1.).

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.

    Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entsteht (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 14, m.w.N.).

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 94/09

    Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010 2 K 94/09 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen mit Zustimmung des FA W erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Bremen mit Urteil vom 18. August 2010 2 K 94/09 (5) ab.

  • BFH, 12.12.2007 - X R 31/06

    Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344, unter II.2.b bb, m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.
  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    aa) "Teleologische Extension" --im Ergebnis eine erweiternde Gesetzesauslegung oder Analogie (vgl. dazu Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 365)-- setzt eine Regelungslücke voraus (z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.
  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

  • FG Düsseldorf, 02.08.2007 - 14 V 1366/07

    Verletzung der grundrechtlichen Freiheit zur Vornahme einer wirtschaftlichen

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 5/11

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer

  • FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten

    Damit sieht § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei wörtlicher Auslegung Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, als Gewerbeertrag an (Urteil des Bundesfinanzhofs, BFH, vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).

    Aus seinem vorgenannten Wortlaut (§ 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG) folgt, dass der Gewinn im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG nur insoweit nicht zum Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft gehört, als er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Soweit also der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteile vom 22.07.2010 IV R 29/07, BStBl. II 2011, 511 und vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Dies gilt selbst dann, wenn bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft an der veräußernden Obergesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).

    Eine derartige Sonderregelung einer Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ist dem Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG jedoch gerade nicht zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    (2) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, lässt sich auch aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG verfolgten Zweck keine Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen natürlicher Personen herleiten (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).

    § 7 Satz 2 GewStG zielt außerdem auf eine Verwaltungsvereinfachung ab (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Bei mehrstufigen Personengesellschaften ist es für das Betriebsfinanzamt regelmäßig nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BT-Drucks 14/7344, S. 12; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Wie der BFH zur Beteiligung über eine Obergesellschaft, die, von ihren gewerblichen Beteiligungseinkünften abgesehen, "vermögensverwaltend" tätig ist, entschieden hat, setzt eine teleologische Extension eine Regelungslücke voraus (vgl. BFH-Urteil vom 19.072018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77, m.w.N.).

    Eine teleologische Reduktion ziele darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77, m.w.N.).

    Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des BFH, wonach es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt, nicht weiter zu prüfen, welchen Tätigkeiten eine mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaft ihrerseits nachgeht (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine einschränkende Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG auch vor dem Hintergrund, dass die Norm zur Missbrauchsbekämpfung eingeführt wurde, nicht geboten ist, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber bei mitunternehmerisch beteiligten Personengesellschaften noch weiter nach der Qualifikation der von diesen selbst ausgeübten Tätigkeiten differenzieren wollte (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl II 2019, 77).

    Letztere Fallgestaltung hat zur Folge, dass zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils gehört (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

  • BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer

    Zudem rechtfertigt es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen (Untergesellschaft) seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 28, zu der vergleichbaren Frage, ob das Beteiligungsunternehmen im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG die Verhältnisse des an ihm beteiligten Unternehmens zu prüfen hat).
  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

    Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).

    Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (so bereits BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 18, zur Vorgängerregelung; noch offen gelassen in BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 10, 28; so auch Blischke/Desens in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz E 23; zustimmend Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 15 Rz 189; Füssenich in Bordewin/Brandt, § 15 EStG Rz 3149; anderer Ansicht z.B. Niehus, Ubg 2018, 713, 718; HHR/Stapperfend, § 15 EStG Rz 1400, Stand Mai 2013 --Lfg. 257--).

    Die Norm ist nicht dahin auszulegen, dass eine als Mitunternehmerin an einer anderen Personengesellschaft beteiligte, im Übrigen ihrerseits nur "vermögensverwaltend" tätige Personengesellschaft nicht vom Regelungsgehalt dieser Norm erfasst wird (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).

    Dementsprechend ist --trotz fehlender gewerbesteuerrechtlicher Abfärbung auf die laufenden Einkünfte der vermögensverwaltenden Obergesellschaft-- der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an der Untergesellschaft gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag der Untergesellschaft zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft nur infolge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Erzielt die Untergesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, führt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der Gewinnanteil aus der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb in Form von Beteiligungserträgen, auch wenn die Obergesellschaft sonst keiner eigenen Tätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 17).
  • BFH, 27.06.2019 - IV R 45/16

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der

    Zudem rechtfertigt es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen (Untergesellschaft) seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 28, zu der vergleichbaren Frage, ob das Beteiligungsunternehmen im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG die Verhältnisse des an ihm beteiligten Unternehmens zu prüfen hat).
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

    Die Vorschrift enthält eine gewerbesteuerliche Sonderregelung für Mitunternehmerschaften, wonach Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, ausnahmsweise nicht aus dem Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen sind (näher Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22 f.; vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 14).

    Es sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bisher Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine Personengesellschaft übertragen werden und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert wird (z.B. BFH-Urteil in BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 25, unter Hinweis auf BTDrucks 14/6882, S. 41; zur Entstehungsgeschichte und Begründung der Norm ausführlich Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 11 ff.).

  • FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an

    Soweit der BFH nunmehr mit Urteil vom 19. Juli 2018 - IV R 39/10 -, BFHE 262, 149, die Auffassung vertreten habe, dass der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, weil die gesetzliche Regelung einer bis zu dem BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 IX R 53/01 geübten langjährigen Rechtspraxis entspreche, werde bereits nicht dargelegt, worauf diese Erkenntnis beruhe.

    Auch der BFH hat mit Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 39/10, BFHE 262, 149, entschieden, dass der in § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des JStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19

    Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co.

    Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn gewerbesteuerrechtliche Sonderregelungen --wie z.B. der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) eingeführte § 7 Satz 2 GewStG-- ihre Einbeziehung ausdrücklich anordnen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22).
  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 53/18

    Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO - Keine unzulässige teleologische

    Während bei der Analogie das Gesetz über seinen möglichen Wortsinn hinaus ausgedehnt wird, zielt die teleologischen Reduktion darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH, Urteil vom 19.07.2018, IV R 39/10, BFHE 262, 149; BFH, Urteil vom 12.12.2007, X R 31/06, BFHE 219, 498; BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BFHE 197, 85).

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2013, III R 11/12, BFHE 241, 124; BFH, Urteil vom 19.07.2018, IV R 39/10, BFHE 262, 149): Eine teleologische Reduktion kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BFHE 197, 85).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13

    Mitunternehmerinitiative von einen Kommanditanteil erwerbenden Fiskalerben -

    Dementsprechend wird z. B. eine einschränkende Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG auf mittelbar beteiligte natürliche Personen abgelehnt, weil der Wortlaut der Regelung, die eine "unmittelbare" Beteiligung verlangt, eindeutig ist (FG Bremen, Urteil vom 18. August 2010 2 K 94/09 (5), EFG 2011, 723, Rev. beim BFH: IV R 39/10; wohl zustimmend: Drüen in Blümich, GewStG, § 7 Rz. 129).
  • FG Münster, 19.04.2012 - 3 K 1450/09

    Wert des Betriebsvermögens bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils mit

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