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   BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13   

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https://dejure.org/2016,28211
BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13 (https://dejure.org/2016,28211)
BFH, Entscheidung vom 02.06.2016 - IV R 39/13 (https://dejure.org/2016,28211)
BFH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13 (https://dejure.org/2016,28211)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 13a Abs 1, EStG § 13a Abs 2, EStG VZ 2007
    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 13a Abs 1 EStG 2002, § 13a Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • IWW

    § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4 Abs. 3 EStG, § 55 Abs. 5 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 1 EStG, § 13a Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG, § 13a Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 1 EStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Wechsels der Gewinnermittlungsart im selben Wirtschaftsjahr

  • Betriebs-Berater

    Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr nur bei Vorliegen eines besonderen Grunds zulässig

  • rewis.io

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3
    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3
    Zulässigkeit eines Wechsels der Gewinnermittlungsart im selben Wirtschaftsjahr

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksam ausgeübter Wahl auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlungswahlrecht: Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnermittlungswahlrecht - und der erneute Wechsel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2
    Landwirtschaft, Gewinnermittlungsart, Wechsel, Widerruf, Grundstück, Teilwertabschreibung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 118
  • ZIP 2016, 2164
  • BB 2016, 2415
  • BB 2017, 49
  • DB 2016, 2149
  • BStBl II 2017, 154
  • NZG 2016, 1160
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Zwar stehe dem Steuerpflichtigen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen, prinzipiell unbefristet zu.

    a) Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger als nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen (näher dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.), für die dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 vorangegangenen Wirtschaftsjahre wirksam zugunsten der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausgeübt hat.

    aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Das bedeutet, dass ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt hat, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, m.w.N.).

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i.S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt; dabei sind an die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung keine hohen Anforderungen zu stellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Denn für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.c, und in BFH/NV 2010, 186, unter II.3.c).

    Nachdem es jedoch --wie oben bereits ausgeführt-- für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht ankommt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a), kann der offenkundige Irrtum des Klägers über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rechtfertigen.

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i.S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt; dabei sind an die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung keine hohen Anforderungen zu stellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Der Einzelunternehmer hat seine Einnahmen-Überschussrechnung bzw. seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht; als Beweisanzeichen dafür, dass der Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie --z.B. durch die Übersendung an das FA-- in den Rechtsverkehr begibt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 19).

    Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG nicht zulässig ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 24, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    Denn für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a).

    Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17).

    Nachdem es jedoch --wie oben bereits ausgeführt-- für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht ankommt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a), kann der offenkundige Irrtum des Klägers über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rechtfertigen.

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Denn unter den Umständen des Streitfalles kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Gewinn für einen angemessenen Zeitraum nach der zuvor selbst gewählten Gewinnermittlungsmethode ermittelt hat, so dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 von einem beliebigen Hin- und Herwechseln keine Rede sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

    aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt der Steuerpflichtige --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

    Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich ergeben, dass sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.3.b).

    Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17).

    Auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz vermag eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.3.b).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.c, und in BFH/NV 2010, 186, unter II.3.c).

  • FG Niedersachsen, 16.10.2013 - 9 K 124/12

    Wirksamer Widerruf eines zuvor erklärten Wechsels der Gewinnermittlungsart vom

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 aufgehoben.

    Auf die hiergegen gerichtete Klage änderte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 den Einkommensteuerbescheid 2007 --sinngemäß-- vom 25. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2012 unter jeweils hälftiger Berücksichtigung des Gewinns aus den Wirtschaftsjahren 2006/2007 (ein Betrag in Höhe von 1.333 EUR) und 2007/2008 (ein Betrag in Höhe von ./. 7.693 EUR) --antragsgemäß-- dahingehend ab, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 in Höhe von ./. 6.360 EUR berücksichtigt werden.

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 111/83

    Möglichkeit der Verletzung eines Steuerpflichtigen in dessen Rechten im Falle

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 33/12

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Der Einzelunternehmer hat seine Einnahmen-Überschussrechnung bzw. seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht; als Beweisanzeichen dafür, dass der Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie --z.B. durch die Übersendung an das FA-- in den Rechtsverkehr begibt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 19).
  • BFH, 20.03.2013 - X R 15/11

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und

    Auszug aus BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13
    Die Übersendung an das FA entspricht auch dem Umstand, dass die bloße Erklärung des Steuerpflichtigen, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln zu wollen, zur Ausübung des Wahlrechts nicht genügt; vielmehr muss das FA nach einer solchen Erklärung eine (zumindest kursorische) Einnahmen-Überschussrechnung auch tatsächlich erhalten (BFH-Urteil vom 20. März 2013 X R 15/11, Rz 25, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154) allerdings nicht, dass dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG solange offen steht, wie sich das Ergebnis der Gewinnermittlungsart steuerlich auswirken kann.

    Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich nach Auffassung des BFH ergeben, dass sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (so BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

    Demzufolge hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger (verpflichtend) einen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    An die Dokumentation der Wahl zugunsten der Überschussrechnung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    Daher entfällt die Wahl der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154) hat ein Einzelunternehmer seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.

    Zwar kann als Beweisanzeichen für die Endgültigkeit einer Gewinnermittlung u.a. die Tatsache gewertet werden, dass sie z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).

    Deshalb ist es auch unerheblich, ob sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen seiner Wahl geirrt hat (BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (st. Rspr. vgl. nur BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.c.aa. m.w.N.).

    Daher entfällt die Wahl der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.c.aa. m.w.N.).

    Erst wenn ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt, auf dem seine erklärten Einkünfte basieren, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Gewinnermittlungswahlrecht durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht mehr erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 und vom 05.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    und vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.c.aa.).

    und vom 21.07.2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186 unter II.3.b. und vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.d.aa.).

    Ist das Wahlrecht allerdings einmal wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich regelmäßig nicht mehr durch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz abzuändern (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.d.aa.).

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    Danach ist für die Ausübung des Wahlrechts die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung maßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N.).

    Als Beweisanzeichen hierfür kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass es jene --z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt-- in den Rechtsverkehr gibt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    Danach ist für die Ausübung des Wahlrechts die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung maßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N.).

    Als Beweisanzeichen hierfür kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass es jene --z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt-- in den Rechtsverkehr gibt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15

    Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld

    Für diese Sichtweise sprechen außerdem - worauf das Niedersächsische Finanzgericht zu Recht verweist - dasim Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit sowie der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie (zu Letzterem im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart: BFH, Urteil vom 2. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118).
  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14 Rn. 58; BFH, Urteile vom 2. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118 Rn. 19 und vom 20. April 2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119 Rn. 60).
  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

    Die vom Kläger offenbar ins Auge gefasste Möglichkeit, im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs eine umfassende Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung der Forderung aus dem Schuldscheindarlehen gegenüber der M AG vorzunehmen, stellt - ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Abschreibung überhaupt vorlagen - keinen wirtschaftlichen Grund für einen erneuten Wechsel dar (BFH, Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BStBl II 2017, 154).
  • FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17

    Gewerbesteuer: Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Insoweit findet, obwohl es sich ertragsteuerlich insoweit regelmäßig um Wirtschaftsgüter handelt, eine Hinzurechnung wegen des typischerweise fehlenden Finanzierungsanteils in der Regel nicht statt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IV R 55/16 -, BFHE 256, 533, Schiffers, DStZ 2016, 759).
  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

    Dagegen ist nach wirksam ausgeübter Wahl - auch vor dieser Frist - ein (wiederholter) Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17).
  • FG Niedersachsen, 16.10.2013 - 9 K 124/12
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 39/13.
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