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   BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11   

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BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11 (https://dejure.org/2013,11611)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2013 - IV R 4/11 (https://dejure.org/2013,11611)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - IV R 4/11 (https://dejure.org/2013,11611)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen - Veranlassungzusammenhang von Aufwendungen mit Einnahmen

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen; Veranlassungzusammenhang von Aufwendungen mit Einnahmen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 2, EStG § 3 Nr 40, EStG § 3c Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen - Veranlassungzusammenhang von Aufwendungen mit Einnahmen

  • Bundesfinanzhof

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen - Veranlassungzusammenhang von Aufwendungen mit Einnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 2 EStG 2002, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002
    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen - Veranlassungzusammenhang von Aufwendungen mit Einnahmen

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen - Veranlassungzusammenhang von Aufwendungen mit Einnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40
    Voraussetzungen und Umfang des Abzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilabzugsverbot bei laufenden Anwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen und Umfang des Abzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots auf laufende Anwendungen

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    Die Norm bezweckt also nur, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 106, unter II.2.b bb der Gründe).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Dies beruht auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung der Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt sich in diesem Fall aus dem Streben, Erträge aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung zu erzielen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; in BFHE 191, 505).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Dies beruht auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung der Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt sich in diesem Fall aus dem Streben, Erträge aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung zu erzielen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; in BFHE 191, 505).

  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Dies gilt nicht nur für die Abgrenzung der erwerbsbedingten Aufwendungen zu solchen der Lebensführung, sondern auch für die Abgrenzung von Aufwendungen, die durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, zu solchen, die durch teilweise steuerfreie Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).

    Dies gilt gleichermaßen, wenn es darum geht, ob Aufwendungen vorrangig mit (voll) steuerpflichtigen Einnahmen oder mit (teilweise) steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1068).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    a) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 entschieden hat, findet § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, unabhängig davon, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder nicht, keine Anwendung.

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    b) Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 518).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1486/08

    Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung damit in Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 861 abgedruckt.
  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt sich in diesem Fall aus dem Streben, Erträge aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung zu erzielen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; in BFHE 191, 505).
  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 70/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48; vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).
  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11
    Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48; vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).
  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    In einem weiteren Verfahren hat der IV. Senat die Feststellung des dortigen Tatrichters, der Steuerpflichtige habe unwidersprochen und in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, der vorübergehende Verzicht auf Pachtzins habe dem Bestand und der Erhaltung des Mietverhältnisses gedient, allein nicht ausreichen lassen, um die Fremdüblichkeit eines erheblichen Pachtverzichts (vollständiger Verzicht für ein Jahr, danach dauerhafte Herabsetzung von zuvor 4.800 DM auf 1.000 EUR monatlich) bejahen zu können (Urteil in BFH/NV 2013, 1081).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 6/12

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    In einem weiteren Verfahren hat der IV. Senat die Feststellung des dortigen Tatrichters, der Steuerpflichtige habe unwidersprochen und in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, der vorübergehende Verzicht auf Pachtzins habe dem Bestand und der Erhaltung des Mietverhältnisses gedient, allein nicht ausreichen lassen, um die Fremdüblichkeit eines erheblichen Pachtverzichts (vollständiger Verzicht für ein Jahr, danach dauerhafte Herabsetzung von zuvor 4.800 DM auf 1.000 EUR monatlich) bejahen zu können (Urteil in BFH/NV 2013, 1081).

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2. der Gründe; BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081).
  • BFH, 30.11.2017 - IV R 22/15

    Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, Rz 12).
  • BFH, 15.12.2016 - IV R 22/14

    Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2. der Gründe; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, und vom 29. Juli 2015 IV R 16/12).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).
  • FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19

    Einkommensteuer - Unterliegen Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses

  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

  • FG Köln, 27.07.2016 - 3 K 1137/12

    Bestandskräftige Feststellung laufender Einkünfte aufgrund einer vermeintlich

  • FG Schleswig-Holstein, 06.03.2019 - 4 K 48/18

    Aufwendungen zur Erlangung einer Professur als Sonderbetriebsausgaben - Änderung

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2023 - 3 K 398/19

    Zur ertragsteuerlichen Behandlung eines Markterschließungszuschusses an ein

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10
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