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   BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09   

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https://dejure.org/2012,19099
BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09 (https://dejure.org/2012,19099)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2012 - IV R 40/09 (https://dejure.org/2012,19099)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - IV R 40/09 (https://dejure.org/2012,19099)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • openjur.de

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 2 Abs 1
    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 EStG 2002
    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • rewis.io

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien der einkommensteuerlichen Relevanz einer Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Durch Umwandlung einer wertlosen Forderung in eine atypisch stille Beteiligung wird der stille Gesellschafter nicht Mitunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille Beteiligung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

    Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der Beteiligte Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c der Gründe; BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36).

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c der Gründe).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der Beteiligte Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c der Gründe; BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36).

    Auf sie kann nur verzichtet werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das insoweit eingeschränkte Mitunternehmerrisiko durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346; in BFH/NV 2003, 36, m.w.N).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Ein solcher --widerlegbarer-- Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.1.a der Gründe).

    So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Auf sie kann nur verzichtet werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das insoweit eingeschränkte Mitunternehmerrisiko durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346; in BFH/NV 2003, 36, m.w.N).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Grundsätzlich erforderlich ist außerdem eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts/Geschäftswerts (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Übt der Steuerpflichtige --wie hier-- eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, unter II.1. der Gründe).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Leistung überhaupt die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen einer stillen Einlage erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, unter III.2.b aa), reduziert eine wirtschaftlich wertlose Einlage das Verlustrisiko jedenfalls dann auf Null, wenn die Verlustbeteiligung wie im Streitfall auf die Einlage beschränkt ist.
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b bb der Gründe).
  • FG Sachsen, 04.06.2008 - 2 K 482/07

    Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen überschuldeter GmbH und

    Auszug aus BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1601 abgedrucktem Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16

    Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

    b) Ein stiller Gesellschafter kann Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein (hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteile vom 31.05.2012 - IV R 40/09, Rz 19, m.w.N.; vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz 19 ff.).
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Ob den Kommanditisten der Klägerin eine gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, also ein Mitunternehmerrisiko (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 IV R 40/09, BFH/NV 2012, 1440), vermittelt wird, ist vorliegend nicht von Bedeutung; im Übrigen setzte dies eine gewerblich tätige Personengesellschaft voraus.
  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

    (i) Zunächst ist das Merkmal der Gewinnbeteiligung für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos nach wohl einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, der sich anzuschließen ist, obligatorisch und damit unverzichtbar (vgl. nur: BFH, Urteil vom 31. Mai 2012 - IV R 40/09 -, BFH/NV 2012, 1440).

    Eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts/Geschäftswerts - ein weiteres Regelmerkmal des Risikos - soll aber etwa nach dem Bundesfinanzhof ausdrücklich verzichtbar sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das "insoweit" eingeschränkte Mitunternehmerrisiko durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - IV B 88/00 -, BFH/NV 2001, 1550, Urteil vom 31. Mai 2012 - IV R 40/09 -, BFH/NV 2012, 1440, und Urteil vom 13. Juli 2017 - IV R 41/14 -, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, jeweils m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

    (i) Zunächst ist das Merkmal der Gewinnbeteiligung für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos nach wohl einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, der sich anzuschließen ist, obligatorisch und damit unverzichtbar (vgl. nur: BFH, Urteil vom 31. Mai 2012 - IV R 40/09 -, BFH/NV 2012, 1440).

    Eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts/Geschäftswerts - ein weiteres Regelmerkmal des Risikos - soll aber etwa nach dem Bundesfinanzhof ausdrücklich verzichtbar sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das "insoweit" eingeschränkte Mitunternehmerrisiko durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - IV B 88/00 -, BFH/NV 2001, 1550, Urteil vom 31. Mai 2012 - IV R 40/09 -, BFH/NV 2012, 1440, und Urteil vom 13. Juli 2017 - IV R 41/14 -, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, jeweils m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Die fehlende wirtschaftliche Beteiligung am Verlust hat grundsätzlich zur Folge, dass es an dem erforderlichen Mitunternehmerrisiko fehlt (Urteil des BFH vom 31. Mai 2012 IV R 40/09, BFH/NV 2012, 1440).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 56/15

    Einkommensteuerliche Qualifikation von Beteiligungen an Erdöl- und

    Eine Mitunternehmerstellung liegt vor, wenn der nicht an der Unternehmensführung beteiligte stille Gesellschafter am laufenden Gewinn und Verlust teilnimmt und bei Auflösung der Gesellschaft einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens einschließlich des Geschäftswerts erhält; in diesem Fall reicht es aus, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative durch Ausübung der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten entfalten kann (BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 100/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2010, 2056, unter II.2.a bb; vom 31. Mai 2012 IV R 40/09, BFH/NV 2012, 1440, unter II.2.a).
  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2023 - 3 K 2942/20

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei einer "stillen Beteiligung durch

    Eine fehlende unmittelbare Beteiligung am Verlust steht der Annahme eines Mitunternehmerrisikos jedoch auch nicht entgegen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480, Rn. 44), da auch der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust der Gesellschaft teilnimmt (BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 IV R 40/09, BFH/NV 2012, 1440, Rn. 20).
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