Rechtsprechung
BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
(Zwangs-) Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i. S. des § 23 EStG
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 15, EStG § 21, EStG § 23
(Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG
- Bundesfinanzhof
(Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 EStG 2002, § 21 EStG 2002, § 23 EStG 2002
((Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG) - IWW
§ 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 23 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 135 Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 4 FGO
- Wolters Kluwer
- rewis.io
((Zwangs-)Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zwangsweise Aufgabe eines Gewerbebetriebs durch Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück
- rechtsportal.de
EStG § 23
Zwangsweise Aufgabe eines Gewerbebetriebs durch Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück - datenbank.nwb.de
Keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG bei Erwerb durch Erbschaft; zwangsweise Betriebsaufgabe durch Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zwangsweise Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07
- BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07
Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb
Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Juli 2010 10 K 1442/07 aufgehoben.Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2013 veröffentlichten Gründen ab.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 14. Juli 2010 10 K 1442/07 aufzuheben und den Feststellungsbescheid 2003 vom 9. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 dahin zu ändern, dass an Stelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 23.440 EUR festgestellt werden.
- BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der …
Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.). - BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06
Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe
Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Das in der Rechtsprechung des BFH im Fall der Betriebsverpachtung eingeräumte Wahlrecht entfällt und es kommt zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, weil der Verpächter damit die unternehmerische Tätigkeit endgültig einstellt (BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, m.w.N.).
- BFH, 22.09.1987 - IX R 15/84
Spekulationsgewinn bei Erbauseinandersetzung (Grundstücksrealteilung) mit …
Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Die Beteiligten gehen auf der Grundlage der Feststellungen des FG zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG nicht vorliegen; insbesondere ist der Erwerb durch Erbschaft keine Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift (z.B. BFH-Urteil vom 22. September 1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250). - BFH, 21.02.2000 - X B 3/99
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Ergänzung einer Kostenentscheidung
Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 139 Abs. 4 FGO), da sie weder Sachanträge gestellt noch durch Sachvortrag oder Rechtsausführungen zur Förderung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473). - BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63
Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …
Auszug aus BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10
Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (…vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m.w.N.).
- FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17
Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb …
Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.12.2014 IV R IV R 40/10 (…Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 827).Ein Rechtssatz, dass es in einem solchen Fall auf das Vertragskonzept und nicht auf die spätere Durchführung ankomme, könne auch nicht dem BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 40/10 (BFH/NV 2015, 827) entnommen werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist nämlich für die Annahme einer Entnahme oder einer Betriebsaufgabe auf das Vertragskonzept und nicht auf dessen spätere Durchführung abzustellen (BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 40/10, BFH/NV 2015, 827, Rz. 31).
Anders als die Klägerin meint, hat das BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 40/10 (BFH/NV 2015, 827) Bedeutung für den Streitfall, obwohl es keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betraf.
- FG Münster, 17.01.2012 - 1 K 1936/09
Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der …
Da aber die Tankstelle nur ein Bestandteil dieses Unternehmens und dabei keine wesentliche Betriebsgrundlage war, konnte auch die spätere Aufgabe durch Ausbau der Tankstellenvorrichtungen nicht zu einer Zwangsaufgabe führen (ähnlich FG Köln, Urteil vom 14.7.2010, 10 K 1442/07, EFG 2010, 2013; Rev. IV R 40/10).