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   BFH, 17.02.1972 - IV R 40/68   

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https://dejure.org/1972,863
BFH, 17.02.1972 - IV R 40/68 (https://dejure.org/1972,863)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1972 - IV R 40/68 (https://dejure.org/1972,863)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1972 - IV R 40/68 (https://dejure.org/1972,863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Stilles Gesellschaftsverhältnis - Inhaber des Gewerbebetriebs - Stiller Gesellschafter - Gewinnabhängige Bezüge - Ermittlung des Gewerbeertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung von Bezügen an den früheren stillen Gesellschafter zum Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 391
  • DB 1972, 1371
  • BStBl II 1972, 586
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.06.1964 - IV 213/60 S

    Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 40/68
    Die Zurechnung kann allerdings nicht etwa darauf gestützt werden, daß durch den Vergleich zwischen der Steuerpflichtigen und dem Sch. zwar kein stilles Gesellschaftsverhältnis aufrechterhalten, wohl aber ein der stillen Gesellschaft wirtschaftlich ähnliches Rechtsverhältnis begründet wurde, denn nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile IV 213/60 S vom 5. Juni 1964, BFH 81, 49, BStBl III 1965, 49; IV 108/63 U vom 5. Juni 1964, BFH 81, 143, BStBl III 1965, 51) entspricht der Begriff der stillen Gesellschaft im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG grundsätzlich dem handelsrechtlichen Begriff der stillen Gesellschaft (§§ 335 f. HGB), abgesehen davon, daß keine Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt.
  • BFH, 05.06.1964 - IV 108/63 U

    Annahme einer stillen Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 40/68
    Die Zurechnung kann allerdings nicht etwa darauf gestützt werden, daß durch den Vergleich zwischen der Steuerpflichtigen und dem Sch. zwar kein stilles Gesellschaftsverhältnis aufrechterhalten, wohl aber ein der stillen Gesellschaft wirtschaftlich ähnliches Rechtsverhältnis begründet wurde, denn nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile IV 213/60 S vom 5. Juni 1964, BFH 81, 49, BStBl III 1965, 49; IV 108/63 U vom 5. Juni 1964, BFH 81, 143, BStBl III 1965, 51) entspricht der Begriff der stillen Gesellschaft im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG grundsätzlich dem handelsrechtlichen Begriff der stillen Gesellschaft (§§ 335 f. HGB), abgesehen davon, daß keine Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt.
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille

    Die zweite Frage hat der BFH dahin beantwortet, dass die Zusicherung einer vom Gewinn unabhängigen Mindestjahresleistung neben gewinnabhängigen Bezügen der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegensteht, weil für den Begriff der stillen Gesellschaft zwar eine Beteiligung am Gewinn wesentlich ist, eine solche aber auch dann vorliegt, wenn neben gewinnabhängigen Leistungen feste Bezüge zugesagt werden (BFH-Urteile vom 17. Febr. 1972 - IV R 40/68, BFHE 105, 391 = BStBl II 1972, 586 ; vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

    Nach älterer Rspr. des BFH soll der Ausdruck "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" vom Wortsinn her gesehen mehrdeutig sein (BFH-Urteile vom 17. Febr. 1972 - IV R 40/68, BFHE 105, 391 = BStBl II 1972, 586 ; vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386 = BStBl II 1978, 570 ).

    Man könne den Ausdruck aber auch so verstehen, dass er alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters umfasst, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens und in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben, gleichgültig, ob diese Bezüge ... von den erwirtschafteten Gewinnen abhängen (BFH in BStBl II 1972, 586 ).

    Leistungen, die Entgelt für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens und in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen sind und ihrer Höhe nach an den Gewinnen orientiert sind, fallen unter den Begriff der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG (BFH in BStBl II 1972, 586 ).

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 139/73

    Zur Frage der Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters bei

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1972 IV R 40/68 (BFHE 105, 391, BStBl II 1972, 586) die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten untersucht und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Begriff "Gewinnanteil" alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters umfasse, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben.

    b) Wie der Senat in seinem Urteil IV R 40/68 ausgeführt hat, können auch die nach Beendigung eines Gesellschaftsverhältnisses an den ehemaligen stillen Gesellschafter zu erbringenden Leistungen Gewinn sein.

    Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, daß die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG ebenso wie § 8 Nr. 3 GewStG der Verwirklichung des Objektsteuerprinzips dienen; beide Vorschriften sollen sicherstellen, daß der Ertrag des Gewerbebetriebs unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers und der von ihm gewählten Finanzierungsform ermittelt wird (BFH-Urteil IV R 40/68).

  • BFH, 21.05.2014 - I R 41/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

    Die Hinzurechnung ist in einem solchen Fall vorzunehmen, weil der Mindestbetrag ein Entgelt für die Bereitstellung von Fremdkapital darstellt und deshalb die gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Darlehenszinsen geboten ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972 IV R 40/68, BFHE 105, 391, BStBl II 1972, 586, unter Buchst. a der Gründe).
  • BFH, 09.10.2000 - I B 60/00

    Stille Gesellschafter und Treuhandverhältnisse; Hinzurechnung von Gewinnanteilen

    In letzterem liegt keine Abweichung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von den von der Klägerin zitierten BFH-Urteilen vom 17. Februar 1972 IV R 40/68 (BFHE 105, 391, BStBl II 1972, 586), vom 1. Juni 1978 IV R 139/73 (BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570) und vom 27. Februar 1975 I R 11/72 (BFHE 115, 518, BStBl II 1975, 611).
  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

    Der Ausdruck "Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters" umfasst alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens und in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972 IV R 40/68, BFHE 105, 391, BFH, BStBl II 1972, 586 zu gewinnabhängigen Bezügen nach Beendigung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses).
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