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   BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99   

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BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99 (https://dejure.org/1999,1429)
BFH, Entscheidung vom 04.11.1999 - IV R 40/99 (https://dejure.org/1999,1429)
BFH, Entscheidung vom 04. November 1999 - IV R 40/99 (https://dejure.org/1999,1429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 c
    Arzt; Einkommensteuer; Tarif

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 408
  • BFHE 190, 409
  • NJW 2000, 1287
  • BB 2000, 394
  • DB 2000, 503
  • BStBl II 2000, 186
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Dieser Gedanke sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgegriffen worden (Beschluß des BFH vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450).

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 auszusetzen.

    Die im Schrifttum ganz überwiegend als verfassungswidrig angesehene Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG (vgl. die Nachweise bei Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32c EStG Anm. 7) hat den X. Senat des BFH zu einem Normenkontrollverfahren veranlaßt (Vorlagebeschluß in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450).

    Auch der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 3. März 1998 IV B 49/97 (BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung beiläufig seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG zum Ausdruck gebracht und auf Anfrage des BVerfG in dem erwähnten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/99 zum Vorlagebeschluß in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 erklärt, er trete der Auffassung des X. Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in den wesentlichen Argumenten bei.

    c) Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf den Beschluß des BVerfG zu Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag beiderseits erwerbstätiger Ehegatten in BStBl II 1999, 182, BGBl I 1999, 143 und den Vorlagebeschluß des X. Senats des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450.

    Zwar hat auch der X. Senat des BFH in seinem die Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG betreffenden Vorlagebeschluß in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 geäußert, er neige zu der Ansicht, daß das BVerfG mit dem Beschluß in BStBl II 1999, 182, BGBl I 1999, 143 "seine bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungserheblichkeit aufgegeben" habe.

    d) Soweit sich die Kläger unmittelbar auf die Darlegungen des X. Senats in seinem Beschluß in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 (unter C. I. und II. 1.) zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage berufen, vermag ihnen der erkennende Senat nicht zu folgen.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Das BVerfG habe seine Rechtsprechung zur Entscheidungserheblichkeit zugunsten der Rechtsuchenden geändert und in seinen Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BStBl II 1999, 182, BGBl I 1999, 143) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, im Falle der Verfassungswidrigkeit einer Norm auch bislang nicht Begünstigte in die Begünstigung einzubeziehen.

    c) Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf den Beschluß des BVerfG zu Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag beiderseits erwerbstätiger Ehegatten in BStBl II 1999, 182, BGBl I 1999, 143 und den Vorlagebeschluß des X. Senats des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450.

    Zwar hat auch der X. Senat des BFH in seinem die Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG betreffenden Vorlagebeschluß in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 geäußert, er neige zu der Ansicht, daß das BVerfG mit dem Beschluß in BStBl II 1999, 182, BGBl I 1999, 143 "seine bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungserheblichkeit aufgegeben" habe.

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Denn nur eine mehrdeutige Gesetzesfassung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (z.B. BVerfG-Entscheidung vom 23. Oktober 1958 1 BvL 45/56, BVerfGE 8, 210, 221), die im übrigen weder gegen den Wortlaut einer Vorschrift noch gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen darf (BVerfG-Entscheidungen vom 30. Juni 1964 1 BvL 16/62, BVerfGE 18, 97, und vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89, BVerfGE 90, 263, 275).

    Eine solche Korrektur des Gesetzes würde auch dem Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll (vgl. BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 90, 263, 274 f., m.w.N.).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Denn nur eine mehrdeutige Gesetzesfassung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (z.B. BVerfG-Entscheidung vom 23. Oktober 1958 1 BvL 45/56, BVerfGE 8, 210, 221), die im übrigen weder gegen den Wortlaut einer Vorschrift noch gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen darf (BVerfG-Entscheidungen vom 30. Juni 1964 1 BvL 16/62, BVerfGE 18, 97, und vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89, BVerfGE 90, 263, 275).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 97/89

    Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Daraus hat der BFH gefolgert, daß die lediglich entfernte Möglichkeit der Einbeziehung eines Klägers in eine rückwirkende Neuregelung die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage nicht begründen kann (Urteile vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836, unter C. IV. 2. b, und vom 15. März 1991 III R 97/89, BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578, unter II. 4. b, bb; ebenso schon nicht veröffentlichtes Urteil des BFH vom 19. Januar 1978 V R 135/72).
  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Auch der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 3. März 1998 IV B 49/97 (BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung beiläufig seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG zum Ausdruck gebracht und auf Anfrage des BVerfG in dem erwähnten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/99 zum Vorlagebeschluß in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 erklärt, er trete der Auffassung des X. Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in den wesentlichen Argumenten bei.
  • FG Münster, 15.05.1998 - 4 K 6289/97

    Anwendbarkeit einer Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte; Entspechende

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    b) Nach diesen Grundsätzen, die der Senat mit der Vorinstanz auch im Streitfall anwendet, ist die Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG für die Entscheidung des anhängigen Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich (gl.A. FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998 4 K 6289/97 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1647).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Der gleichheitswidrige Entzug eines gesetzlichen Vorteils ist danach nur dann nicht i.S. von Art. 100 GG entscheidungserheblich, wenn die Einbeziehung des Klägers in den nach der streitigen Vorschrift begünstigten Personenkreis schlechthin ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, 169, BStBl II 1984, 20; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81 und 20/82, BVerfGE 74, 182).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es gleichermaßen, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (s. etwa BVerfG-Entscheidung vom 12. Mai 1992 1 BvL 7/89, BVerfGE 86, 71, 77).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99
    Denn nur eine mehrdeutige Gesetzesfassung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (z.B. BVerfG-Entscheidung vom 23. Oktober 1958 1 BvL 45/56, BVerfGE 8, 210, 221), die im übrigen weder gegen den Wortlaut einer Vorschrift noch gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen darf (BVerfG-Entscheidungen vom 30. Juni 1964 1 BvL 16/62, BVerfGE 18, 97, und vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89, BVerfGE 90, 263, 275).
  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Insbesondere führte aber die Annahme der Entscheidungserheblichkeit allein aufgrund der Möglichkeit einer anderweitigen Verteilung der Steuerlast zur generellen Zulässigkeit von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter und eröffnete die allgemeine Popularklage (BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186, unter II.2. e der Gründe, m.w.N.; anderer Ansicht Tipke, FR 2006, 949, 956).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03

    Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung

    Die Achtung vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es den Gerichten, den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 31 Rdnr. 265 ff.).
  • BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00

    Keine Tarifbegrenzung bei gewerbesteuerfreien Einkünften

    Gleichwohl kann § 32c EStG nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Kläger ausgedehnt werden, da nur eine mehrdeutige Gesetzesfassung nach der Rechtsprechung des BVerfG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, die im Übrigen weder gegen den Wortlaut einer Vorschrift noch gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen darf (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186 entschieden, dass eine rückwirkende Einbeziehung derjenigen Steuerpflichtigen in eine im Fall der Verfassungswidrigkeit erforderliche Neuregelung des § 32c EStG ausgeschlossen erscheint, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen haben.

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

    Wie der Senat mit Urteil vom 4. November 1999 IV R 40/99 (BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186) entschieden hat, erscheint es schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber nach einer die Tarifermäßigung für verfassungswidrig erklärenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 die Steuerpflichtigen in eine Neuregelung des § 32c EStG einbeziehen würde, die, wie u.a. auch der Kläger, Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen haben.
  • FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter

    Der Verweis auf § 7 GewStG mit der Gesetzesformulierung "unterliegen" ist vom Gesetzgeber gewählt worden, um die Tarifbegrenzung auf solche Gewinne zu beschränken, die auch tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen; es sollen solche Gewinne ausgeschlossen werden, die zwar einkommensteuerlich unter § 15 EStG fallen, aber gleichwohl der Gewerbesteuer sachlich nicht unterliegen, etwa weil eine Gewerbesteuerbefreiung eingreift (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.11.1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 186; vom 01.03.2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486; Herrmann/Heuer, EStG, § 32 c Rdn. 31).

    Denn die Besteuerung des Klägers ist von dem vorrangigen Ziel des Gesetzgebers, einer kumulativen Belastung der Erträge durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer beim Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, nicht berührt, weil der Kläger mit den Zinseinnahmen aus dem der KG a. A. gewährten Darlehen lediglich der Einkommensteuer, nicht aber zugleich der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. die Urteile des BFH IV R 40/99 und IV R 24/00 a.a.O., mit denen das Gericht eine Vorlage an das BVerfG für die Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und für die Bezieher gewerblicher Einkünfte, die von der Gewerbesteuer befreit sind, verneint hat).

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01

    Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

    Daher kommt eine Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschrift und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 05.03.2003 - 1 K 2218/01

    Investitionszulage trotz Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem

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  • FG Düsseldorf, 29.11.2000 - 4 K 5300/97

    Ad-Valorem-Steuersatz für Zigarillos

    Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG mit dem Ergebnis der Anwendung nur des Ad-Valorem-Steuersatzes von 5 v.H. des Kleinverkaufspreises scheitert nicht daran, dass nach nationalem Verfassungsrecht eine verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. hierzu etwa: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 90, 263 (275); BFH, Urteil vom 4. November 1999 - IV R 40/99 - BStBl II 2000, 186 ; einschränkend: BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186 (196), wonach eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm nicht von vornherein ausgeschlossen ist).
  • BFH, 10.07.2000 - XI B 131/99

    Einkommensteuertarife - Familienexistenzminimum - Steuerliche Freistellung -

    Um vergleichbare verfassungsrechtliche Probleme geht es aber im Streitfall nicht, denn der Kläger möchte offenbar als nicht Gewerbesteuerpflichtiger in den Genuss der Tarifspreizung bzw. Tarifsenkung kommen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186).
  • BFH, 22.06.2001 - XI B 18/00

    Revision - Verfahrensmangel - Verfahrensfehler - Musterprozess - Tarifbegrenzung

    Im Übrigen hat der BFH mit Urteil vom 4. November 1999 IV R 40/99 (BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186) entschieden, dass die Tarifbegrenzung des § 32c des Einkommensteuergesetzes a.F. auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anzuwenden ist.
  • FG Düsseldorf, 29.11.2000 - 4 K 5505/97

    Verstoß des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tabaksteuergesetz (TabStG) 1992 gegen

  • FG Nürnberg, 05.10.2004 - I 365/01

    Zur Anwendung des § 50c EStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.03.2003 - 1 K 2218/01

    Der Ausschluss der Gewährung von Investitionszulage für in 1999 geleistete

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