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   BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10   

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https://dejure.org/2014,7032
BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10 (https://dejure.org/2014,7032)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2014 - IV R 41/10 (https://dejure.org/2014,7032)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - IV R 41/10 (https://dejure.org/2014,7032)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • openjur.de

    Zurechnung einer Windkraftanlage; Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO; Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1, BGB § 94 Abs 1 S 1, BGB § 95 Abs 1 S 1, AO § 181 Abs 5 S 2, AO § 367 Abs 2 S 2, EStG § 6b, AO § 169 Abs 1
    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 1 AO, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 94 Abs 1 S 1 BGB, § 95 Abs 1 S 1 BGB, § 181 Abs 5 S 2 AO
    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • rewis.io

    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3
    Voraussetzungen der Übertragung einer § 6b-Rücklage

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Zurechnung einer Windkraftanlage vor Abschluss des Probebetriebs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696).

    Zudem muss das FG prüfen, ob die Kläger die § 6b-Rücklage nur auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts WKA übertragen wollten oder auch auf die Anschaffungskosten der --insoweit eigenständigen und damit auch hinsichtlich ihrer Zurechnung eigenständig zu beurteilenden-- Wirtschaftsgüter Zuwegung und Verkabelung (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696).

  • BFH, 12.07.2005 - II R 10/04

    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Dass in den Feststellungsbescheiden vom September 2007 der nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis fehlte, ist unerheblich, da er in der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2007 nachgeholt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 und 1999 auch noch nicht abgelaufen war (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).

    Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 31/08

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413; BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1988 IX B 18/88, BFH/NV 1989, 525).
  • BFH, 02.12.1988 - IX B 18/88

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheides nach bereits bestandskräftigem

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413; BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1988 IX B 18/88, BFH/NV 1989, 525).
  • FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07

    Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage - Übertragung des wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger u.a. begehrten, die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage rückgängig zu machen und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1998 und 1999 und die Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 entsprechend zu ändern, sowie die Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG bis zum 31. Dezember 1999 zu verlängern, mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 518 veröffentlichtem Urteil ab.
  • BFH, 10.05.2012 - IV R 47/10

    Mindestanforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe in der

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils (hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2012 IV R 47/10, BFH/NV 2012, 1608, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Die Übertragung konnte nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31).
  • BFH, 25.01.2012 - II R 25/10

    Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    bb) Bei einer WKA handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2012 II R 25/10, BFHE 236, 564, BStBl II 2012, 403) und damit i.S. des § 6b EStG um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 III R 20/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365 - Satellitenempfangsanlage als investitionszulagenbegünstigtes abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut).
  • BFH, 25.05.2000 - III R 20/97

    Investitionszulage für Satellitenempfangsanlagen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    bb) Bei einer WKA handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2012 II R 25/10, BFHE 236, 564, BStBl II 2012, 403) und damit i.S. des § 6b EStG um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 III R 20/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365 - Satellitenempfangsanlage als investitionszulagenbegünstigtes abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut).
  • BFH, 01.02.2012 - I R 57/10

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Übergang des wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10
    Das gilt auch dann, wenn die Abnahme einer "betriebsfähig" zu liefernden WKA an den erfolgreichen Abschluss des Probebetriebs gebunden ist (BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz 21).
  • BFH, 06.06.2013 - IV R 28/10

    Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (a. F.) beim echten Factoring - Prüfung

  • BFH, 22.09.2016 - IV R 1/14

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums

    Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über (BFH-Urteile in BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, und vom 6. Februar 2014 IV R 41/10).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Erst die Errichtung der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Windenergieanlage und der Zuwegung führt zur Entstehung von weiteren, gegenüber Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgütern (s. dazu BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2023 - IV R 2/20

    Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - vollentgeltliche

    Die Sacheinlage stellt sich daher steuerrechtlich als die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen erstmalige Einräumung von Mitunternehmerstellungen dar; der Grund und Boden sowie die aufstehende WKA sind steuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 06.02.2014 - IV R 41/10, Rz 41).

    b) Die WKA ist eine Betriebsvorrichtung und damit --anders als der Grund und Boden, auf dem sie montiert ist-- ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (z.B. BFH-Urteil vom 06.02.2014 - IV R 41/10, Rz 28, m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 25.11.2015 - 3 K 387/14

    Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an

    Soweit eine nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Abs. 3 abgezogen wird, ist nach § 6b Abs. 7 EStG 1990 der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (BFH-Urteil vom 06.02.2014 , BFH/NV 2014, 847).

    Die Nachholung des Hinweises in der Einspruchsentscheidung ist ausreichend, sofern die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2014 , BFH/NV 2014, 847, Rz. 19ff).

    Der Übertragung der im landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger gebildeten § 6b-Rücklage steht danach nicht entgegen, dass sie auf Wirtschaftsgüter übertragen wurde, die zum Gesamthandsvermögen der GbR WKA X gehören, an dem die Kläger wie am Vermögen des Veräußerungsbetriebs zu gleichen Teilen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 06.02.2014 , BFH/NV 2014, 847).

  • BFH, 30.01.2017 - X B 83/16

    Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage

    Das FG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nach der die Hinzurechnung nach § 6b Abs. 7 EStG 1999 bei Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG 1999 vorzunehmen sei (BFH-Urteile vom 14. März 2012 IV R 6/09, BFH/NV 2012, 1122; vom 6. Februar 2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, und vom 10. März 2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984).

    a) Die gerügte Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 1122, in BFH/NV 2014, 847 und in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984 besteht nicht.

    Aus der Rechtsprechung des BFH, die allerdings lediglich dem Wortlaut des § 6b Abs. 7 EStG 1999 entspricht (und von der das oben genannte BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 847 sich zu der Hinzurechnung nicht äußert), ergibt sich, dass eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, wenn eine Rücklage nach § 6b EStG 1999 aufgelöst wird.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 3 K 3109/18

    Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nur bis

    b) Der BFH hat die Frage, ob eine Nachholung auch noch möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Nachholung, anders als bei Erlass des Ausgangsbescheids, für die abhängige Steuer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, bisher stets offen gelassen, so ausdrücklich im Urteil vom 12.07.2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, Juris Rn. 16, ferner sinngemäß, da nicht entscheidungserheblich, auch in den Urteilen vom 17.02.2010 II R 38/08, BFH/NV 2010, 1236, Juris Rn. 19-21, und vom 06.02.2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, Juris Rn. 22, in denen die Einspruchsentscheidung bzw. der Änderungsbescheid mit Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO jeweils im selben Jahr wie der Ausgangsbescheid ohne diesen Hinweis erging.

    Gleiches gilt für des Fall des BFH im Urteil vom 06.02.2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, Juris Rn. 22, dort waren (auch) die Einkommensteuerbescheide (als Folgebescheide der Einkünftefeststellungsbescheide) angefochten.

  • BFH, 15.07.2021 - II R 38/19

    Inhalt eines Wirkhinweises

    Ist ein Feststellungsbescheid zunächst ohne solchen Hinweis erfolgt, kann der Hinweis auch nach Einspruch mit Änderungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden (BFH-Urteile vom 12.07.2005 - II R 10/04, BFH/NV 2006, 228; in BFH/NV 2010, 1236, Rz 19 bis 21, und vom 06.02.2014 - IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, Rz 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 3 K 3109/18

    Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nur bis

    Der BFH hat die Frage, ob eine Nachholung auch noch möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Nachholung, anders als bei Erlass des Ausgangsbescheids, für die abhängige Steuer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, bisher stets offen gelassen, so ausdrücklich im Urteil vom 12.07.2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, Juris Rn. 16, ferner sinngemäß, da nicht entscheidungserheblich, auch in den Urteilen vom 17.02.2010 II R 38/08, BFH/NV 2010, 1236, Juris Rn. 19-21, und vom 06.02.2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, Juris Rn. 22, in denen die Einspruchsentscheidung bzw. der Änderungsbescheid mit Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO jeweils im selben Jahr wie der Ausgangsbescheid ohne diesen Hinweis erging.

    Gleiches gilt für des Fall des BFH im Urteil vom 06.02.2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, Juris Rn. 22, dort waren (auch) die Einkommensteuerbescheide (als Folgebescheide der Einkünftefeststellungsbescheide) angefochten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15

    Zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen der Landgewinnung

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Grund und Boden und einem aufstehenden Bauwerk - sei es Gebäude, Außenanlage oder Betriebsvorrichtung - steuerrechtlich um unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108; BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847).
  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2021 - 8 K 1764/18

    Zum Erlass eines Gewinn-Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO

    Darüber hinaus muss das Finanzamt bzw. das Finanzgericht nach Auffassung des Senats im Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO auch nicht als Vorfrage abschließend feststellen, ob und für welche Folgesteuern bzgl. einzelner Feststellungsbeteiligter der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet und ob und für welche Steuern welcher Feststellungsbeteiligter die Festsetzungsfrist noch offen ist (gl.A. Niedersächsisches Finanzministerium vom 14.02.1996 - S 0362-7-33, DStR 1996, 468; a.A. wohl BFH-Urteile vom 17.02.2010 - II R 38/08, BFH/NV 2010, 1236, unter II.2.a; vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.2.c; vom 06.02.2014 - IV R 41/10, BFH/NV 2014, 847, Rz 22).
  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 8 K 1764/18

    Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung

  • FG Nürnberg, 14.12.2020 - 6 K 746/19

    Rückgängigmachung eines IAB mangels Anschaffung eines funktionsgleichen

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