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   BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11   

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https://dejure.org/2012,30815
BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11 (https://dejure.org/2012,30815)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2012 - IV R 41/11 (https://dejure.org/2012,30815)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2012 - IV R 41/11 (https://dejure.org/2012,30815)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen - Verhältnis und Zweck von § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG - Wertbezogene Betrachtung - Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die ...

  • openjur.de

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen; Verhältnis und Zweck von § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG; Wertbezogene Betrachtung; Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 6 Abs 5, EStG § 7g, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStDV § 7 Abs 1, EStG § 16, EStG § 34
    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen - Verhältnis und Zweck von § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG - Wertbezogene Betrachtung - Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die ...

  • Bundesfinanzhof

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen - Verhältnis und Zweck von § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG - Wertbezogene Betrachtung - Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 EStG 2002, § 6 Abs 5 EStG 2002, § 7g EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 7 Abs 1 EStDV 2000
    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen - Verhältnis und Zweck von § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG - Wertbezogene Betrachtung - Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 6; EStG a.F. § 7g
    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege vorweggenommener Erbfolge bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • Betriebs-Berater

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • rewis.io

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen - Verhältnis und Zweck von § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG - Wertbezogene Betrachtung - Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG a.F. § 7g; EStG § 6 Abs. 3, Abs. 5
    Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH widerspricht Finanzverwaltung - Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften möglich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    BFH erleichtert Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aufdeckung stiller Reserven für unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil bei taggleicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Erleichterte steuer-neutrale Generationen-nachfolge bei Personenge-sellschaften

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei PersGes.

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Erleichterung bei der familiären Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Erleichterung bei der familiären Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 82 (Entscheidungsbesprechung)

    EStG § 6 Abs. 3, 5; EStG a.F. § 7g
    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 02.08.2012, Az.: IV R 41/11 (Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen)" von WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, original erschienen in: GmbHR 2012, 1260 - 1268.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 135
  • BB 2012, 2811
  • DB 2012, 2375
  • BStBl II 2019, 715
  • NZG 2013, 270
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Diese Rechtsansicht beruhe auf Vorstellungen, die an die sog. Gesamtplanrechtsprechung anknüpfe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229), welche aber nur im Rahmen des § 16 EStG für die Frage der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG relevant sei.

    Das BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 458 verweise deshalb zutreffend auf die bisher zu § 7 EStDV a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. die im BFH-Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 vertretene sog. Gesamtplanrechtsprechung).

    Wegen des identischen Wortlauts von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und § 7 Abs. 1 EStDV a.F. könne die zu letztgenannter Vorschrift ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf die gesetzliche Nachfolgevorschrift, die lediglich klarstellende Funktion habe, angewandt werden; hierzu gehöre auch die Anwendung der sog. Gesamtplanrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger zum Buchwert soll nach Aufgabe der zwischenzeitlich durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) bestimmten Regelung, Übertragungen mit Rechtsträgerwechsel zwingend zum Teilwert vorzunehmen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; näher zur Rechtsentwicklung z.B. BTDrucks 14/6882, S. 32; Wendt, FR 2002, 53; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 6 Rz L 3 ff.), der Erleichterung von "Umstrukturierungen" insbesondere an Personengesellschaften dienen (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 32 und 14/7344, S. 7; BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971, unter II.2.b aa; zutreffend hiernach z.B. Werndl, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 6 Rz L 10); dabei lässt sich der begünstigte Übertragungszweck nach den Gesetzesmaterialien negativ dahin abgrenzen, dass bei einer "Umstrukturierung" die Übertragung nicht zum Zweck der Vorbereitung einer nachfolgenden Veräußerung oder Entnahme erfolgt (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 32 f.).

    Damit letztlich verbunden ist die --eine Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips rechtfertigende (BFH-Beschluss in BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971)-- Vorstellung, dass eine --typisierend als Ergebnis einer Umstrukturierung unterstellte-- betriebswirtschaftlich effizientere Nutzung eines einzelnen Wirtschaftsguts in einem anderen Betriebsvermögen nicht durch eine Besteuerung stiller Reserven behindert werden soll.

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    aa) Die genannte BFH-Rechtsprechung hat für die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 7 Abs. 1 EStDV a.F. gefordert, dass (auch) alle diejenigen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens auf den Erwerber mitübertragen werden, die für die Mitunternehmerschaft funktional wesentlich sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 2.b bb der Gründe).

    Gefolgert hat dies der BFH u.a. aus Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; diese Vorschrift und damit auch die Behandlung bestimmter Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen hätten den Sinn und Zweck, einen Mitunternehmer einem Einzelunternehmer insoweit gleichzustellen, als die Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem nicht entgegenstünden (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Soweit der BFH die Anwendung des § 42 AO und der Gesamtplanrechtsprechung in seinem Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09 (BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638) verneint habe, unterscheide sich der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem des Streitfalles.

    g) Offenbleiben kann im Streitfall, ob die vorgenannten Grundsätze für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der --im Streitfall hinsichtlich des Grundstücks X-Straße in Einklang mit der Auffassung der Beteiligten zu verneinenden-- Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oder bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation für die Anwendung des § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes BFH-Urteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638) zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Handelt es sich indes --was der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 IV R 52/08 (BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, unter II.2.c cc der Gründe) hervorgehoben hat-- bei den Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 EStG um zwei in ihrer zwingenden, kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zulassenden Anordnung von Rechtsfolgen gleich lautende (übereinstimmende) Gesetzesbefehle, die sich logisch nicht widersprechen, so sind diese bei gleichzeitigem Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich auch nebeneinander zu befolgen.

    Kommt es insoweit zu einer Konkurrenz (einem Nebeneinander) zweier mit Blick auf ihre Rechtsfolgen übereinstimmender Gesetzesbefehle (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, unter II.1.c cc der Gründe), so bedarf es deshalb regelmäßig keiner teleologischen Reduktion einer oder beider miteinander konkurrierender Rechtsnormen.

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08

    Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Anteil eines Mitunternehmers i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers zusammensetzt (BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, unter II.1.a (2), m.w.N. zur insoweit identischen Rechtslage unter der Geltung von § 7 Abs. 1 EStDV a.F.).

    aa) Da der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters --wie oben ausgeführt-- sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen umfasst, unterfällt auch die anteilige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, unter II.1.a (2), m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 65/07

    Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen für die Einordnung des Grundstücks eines

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    aa) Nachdem F über den 1. Oktober 2002 hinaus zu 20 % seiner ursprünglichen Gesellschaftsanteile an der Klägerin beteiligt war, zählte das Grundstück X-Straße weiterhin zum Sonderbetriebsvermögen des F und damit zum "Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft" (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 65/07, BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371, unter II.2.a, m.w.N.).

    Die alleinige Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH führt regelmäßig zu aktivem Sonderbetriebsvermögen II (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371, unter II.2.a bb, m.w.N.).

  • BFH, 02.02.2012 - IV B 60/10

    Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Weder haben die Beigeladenen das Revisionsverfahren wesentlich gefördert noch durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko getragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2012 IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2012 - IV R 18/08

    Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Weder haben die Beigeladenen das Revisionsverfahren wesentlich gefördert noch durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko getragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2012 IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    Auszug aus BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11
    Die Einbeziehung auch des Sonderbetriebsvermögens in die Betriebsvermögensgrenzen korrespondiert folgerichtig mit dem Umstand, dass bei Personengesellschaften Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers vorgenommen werden können (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 337, Rz 2; aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434).
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

  • BFH, 17.07.1991 - I R 98/88

    Einheitswerte des Besitz- und Betriebsunternehmers sind zur Prüfung der

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 2493/08

    Realisierung des Geschäftswerts einer KG nach Übertragung des

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Vor diesem Hintergrund wird die Überführung allgemein als Transfer ohne einen (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Rechtsträgerwechsel verstanden, während eine Übertragung mit einem solchen Rechtsträgerwechsel verbunden ist (vgl. BFHE 237, 503 ; 238, 135 ; 246, 413 ; Krumm, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 6 EStG Rn. 1844 ; Niehus/Wilke, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rn. 1526 ).
  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine frühere Auffassung, wonach der Übergeber das wirtschaftliche Eigentum an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen und seine bisherige Tätigkeit im Wesentlichen aufgeben müsse, in seinem Urteil vom 02.08.2012 - IV R 41/11 (BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715) jedenfalls für die Fälle geändert, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen würden.

    Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auch bei der im Streitfall gegebenen Konstellation, wonach wesentliche Betriebsgrundlagen taggleich an Dritte veräußert worden seien, eingreife, habe der BFH noch nicht entschieden, sondern in seinem Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715 ausdrücklich offen gelassen.

    b) Der (gesamte) Mitunternehmeranteil des Gesellschafters im Sinne vorgenannter Vorschriften umfasst sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsanteil) als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteile vom 17.12.2014 - IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 17, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18, zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).

    Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung demnach grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18).

    Insoweit ist die Aussage in den BFH-Urteilen in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18 (zu § 6 Abs. 3 EStG) und vom 09.12.2014 - IV R 36/13 (BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 19, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu präzisieren.

    bb) Danach kann an der im BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 19 getroffenen Aussage, wonach die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG für eine Fortführung der Buchwerte grundsätzlich nicht vorliegen, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert wird, nicht in dieser Allgemeinheit festgehalten werden.

    cc) Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eingreift, wenn mit der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zeitgleich stille Reserven in funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen) aufgedeckt werden, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (dies offen lassend BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 47).

    Der BFH hat bisher lediglich entschieden, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 EStG gleichzeitig anwendbar sind, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG überführt bzw. nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 17; BFH-Beschluss vom 30.06.2016 - IV B 2/16, Rz 4; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1291, Rz 10).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausgliederung nach § 6 Abs. 5 EStG nicht zu einer Zerschlagung der betrieblichen Sachgesamtheit führt (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 39).

    Ein Rangverhältnis ist weder ausdrücklich geregelt noch lässt es sich im Wege der Auslegung bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 19).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17

    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines

    Zudem habe der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11) von der Gesamtplan-Rechtsprechung Abstand genommen.

    c) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 2053, Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 12.09.2013, BStBl I 2013, 1164) jedenfalls für die Fälle aufgegeben, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452).

    Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, nach dem, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert oder übertragen oder in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt wird, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG für eine Fortführung der Buchwerte grundsätzlich nicht vorliegen (BFH vom 02.08.2012, IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 19).

    Allein der Umstand, dass ein bislang funktional wesentliches Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, ohne dass es diesem künftig auf veränderter Rechtsgrundlage (z.B. Miete oder Pacht) weiter zum Wirtschaften zur Verfügung steht, rechtfertigt hingegen noch nicht zwingend die Annahme, dass künftig keine funktionsfähige Sachgesamtheit mehr besteht (BFH vom 02.08.2012, a.a.O., Rn. 39).

    Der BFH hat im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) unter Rn. 47 ausdrücklich offengelassen, ob die vorgenannten Grundsätze für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oder bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation für die Anwendung des § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.

    Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der §§ 6 Abs. 3 EStG und 16 EStG nicht mehr möglich sei ( Wacker , a.a.O., § 6 Rn. 15; Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (§ 6 Abs. 3 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, § 16 EStG: ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

    Begünstigt die Vorschrift damit die Übertragung von Sachgesamtheiten und nicht von Einzelwirtschaftsgütern, so dient sie typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge (so BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) als Verwirklichung des durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Erbrechts (vgl. Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 644).

    Dieser Zweck kann aber auch erreicht werden, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, solange die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der entsprechenden Sachgesamtheit nicht derart berührt wird, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung und damit zu einer Betriebsaufgabe (und damit ggf. zur Anwendung des § 16 EStG) käme (so BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 39; Gratz/Uhl-Ludäscher , a.a.O., § 6 EStG Anm. 1224).

    Der BFH hat allerdings im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) ausführlich dargelegt, warum im Verhältnis der §§ 6 Abs. 3 EStG und 6 Abs. 5 EStG die Verwirklichung des § 6 Abs. 3 EStG nicht voraussetzt, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zeitgleich mit übertragen werden und dies für sonstige Übertragungsvorgänge ausdrücklich offengelassen und damit selbst eine Änderung der Rechtsprechung im Vergleich zur Regelung des § 7 EStDV a.F. und damit einen Wechsel des Blickwinkels vom Übertragenden zum Übernehmer angedeutet (Rn. 47 und Rn. 39: eine einschränkende Auslegung der Norm kommt bei allen Übertragungsvorgängen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG nur im Falle einer Zerschlagung in Betracht; so auch Bode in Der Betrieb -DB- 2012, 2375, wonach die Rechtsprechung auch bei taggleicher Veräußerung zur Anwendung komme).

    Wenn demnach schon für den Fall einer ebenfalls unentgeltlichen - und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgenden - Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nach § 6 Abs. 5 EStG eine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG zu bejahen ist, so gilt dies nach Ansicht des Senats erst recht in den Fällen einer Veräußerung, in denen es tatsächlich zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kommt (so auch angedeutet in BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 47; Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452; Bode , DB 2012, 2375).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    Das Finanzgericht Düsseldorf weise darauf hin, dass die Rechtsprechung zur vorherigen oder zeitgleichen Ausgliederung von Wirtschaftsgütern nicht direkt auf den vorliegenden Fall einer taggleichen Veräußerung oder Entnahme des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden könne; das Urteil des BFH vom 2. August 2012 ( IV R 41/11) habe dies ausdrücklich offen gelassen.

    Da der Anteil an dem betrieblich genutzten Grundstück nicht übertragen worden sei, habe dies zur Folge, dass alle stillen Reserven übergegangen seien und auch der Geschäftswert realisiert werden müsse (Verweis auf Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. September 2009, 2 K 2493/08; vergleiche jedoch Revisionsentscheidung: BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, Rz. 47 (offengelassen)).

    Auch der Umstand, dass die Frage einer Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG im Falle einer unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen bei gleichzeitiger Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen vom BFH ausdrücklich offen gelassen wurde (vgl. BFH-Urteil 2. August 2012, IV R 41/11, BFHE 238, 135 , Tz. 47, zit. n. juris) stützt die Annahme, dass die Klägerin - ungeachtet der betragsmäßigen Begrenzung im ersten Antrag - auf eine vollständige Anwendung des Buchwertprivilegs nicht von vornherein verzichten wollte.

    Erfolgt die Übertragung eines solchen Teilmitunternehmeranteils mit einer (quotalen oder überquotalen, vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 ; s.a. Kulosa, in: Schmidt, 38. Auflage, § 6 Rn. 663) Übertragung des Sonderbetriebsvermögens, so ist die Buchwertfortführung entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ohne weiteres nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG zulässig.

    Auch die Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG (BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, BFHE 238, 135 ) führt nach Auffassung des Senats zu keinem anderen Ergebnis (anderer Ansicht FG Niedersachsen, Urteil vom 16. August 2013, 2 K 172/12, EFG 2013, 1825 ).

    Denn auch in diesem Zusammenhang hat der BFH zunächst klargestellt, dass für die Anwendung der Buchwertfortführung die unentgeltliche Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens, welches im Zeitpunkt der Übertragung vorliegt, erforderlich ist (BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, Tz. 18, und Tz. 19 zit. n. juris mit Bezugnahme auf die zu § 7 EStDV ergangenen Rechtsprechung).

    Die Möglichkeit einer parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG bei einer zeitgleichen Überführung des Sonderbetriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG stellt dabei ausdrücklich eine Ausnahme dar, die auf dem gleichberechtigten Nebeneinander der beiden Tatbestände beruht (BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, Tz. 19, Tz. 33 ff. zit. n. juris).

    Darin (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2016, IV B 2/16, Tz. 4 zit. n. juris) nimmt der BFH Bezug auf drei BFH-Urteile, namentlich vom 2. August 2012 ( IV R 41/11, BFHE 238, 135 ), vom 9. Dezember 2014 ( IV R 29/14, BFHE 247, 449 ) und vom 12. Mai 2016 ( IV R 12/15, BFHE 253, 556 ).

    In diesem Zusammenhang (BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, dort Tz. 47, zit. n. juris) erwähnte der vierte Senat das Urteil vom 9. November 2011 ( X R 60/09, BFHE 236, 29 ).

    Sie erfolgt durch einen nach § 16 Abs. 3 EStG zu versteuernden Entnahmevorgang auf Seiten des Übertragenden mit anschließender Einlage auf Seiten des Empfängers (vgl. i.E. auch FG Rheinland-Pfalz vom 23. September 2009, 2 K 2493/08, EFG 2011, 2142 ; in der Revisionsentscheidung - BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11 Rz. 47, zit. n. juris - konnte diese Frage offen bleiben).

  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

    Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in seiner seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Teil eines Mitunternehmeranteils nicht nur dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist (vgl. BFH Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053), sondern auch dann, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird.

    In welchem zahlenmäßigen Verhältnis es zu dem Bruchteil des übertragenen Gesellschaftsvermögens steht, ist ohne Bedeutung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).

    Deshalb gelangt § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG im Streitfall ungeachtet dessen zur Anwendung, ob hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens eine wertmäßige oder gegenständliche Betrachtung anzustellen ist (vgl. BFH in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).

    Ist eine Ausnahme im Fall einer taggleichen Übertragung des Teils des Mitunternehmeranteils und des Sonderbetriebsvermögens gemäß § 6 Abs. 5 EStG zu machen (vgl. BFH in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053), muss dies erst recht gelten, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zunächst im Betriebsvermögen der Personengesellschaft verbleibt und erst mehr als zwei Jahre nach der Übertragung des Mitunternehmeranteils übertragen wird.

    Der Bundesfinanzhof (in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053) wendet § 6 Abs. 3 EStG auch dann an, wenn sich der Übergeber ca. 2,5 Monate nach der Übertragung von dem Sonderbetriebsvermögen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG trennt.

    In dieser Situation würde der Normzweck des § 6 Abs. 3 EStG, die Existenz der übertragenen Sachgesamtheit als Wirtschaftseinheit zu sichern, verfehlt (BFH in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).

    Ein zurückbehaltenes Grundstück gehört selbst dann "weiterhin" zu dem Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft, wenn das Grundstück 2, 5 Monate nach der Anteilsübertragung an Dritte übertragen wird (vgl. BFH in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053, unter B.I.2.b.aa).

    Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers oder auch nur des Bundesrats, für den Übergeber Behaltefristen für das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen zu wollen oder gar jede Übertragung des zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens grundsätzlich als schädlich zu erachten.Das Gesetzgebungsverfahren ist vielmehr auch von dem Bemühen gekennzeichnet, eine Einschränkung der bisherigen Möglichkeiten zur Buchwertübertragung zu vermeiden (BFH in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).

    Der Gesetzgeber hat die Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen jedenfalls erkannt und dem durch die Regelung von sog. Sperrfristen in § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG vorgebeugt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG; BFH in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).

    Die Finanzverwaltung hat auf das BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053, mit dem Nichtanwendungserlass vom 12. September 2013 reagiert (Bundesministerium der Finanzen, IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl I 2013, 1164).

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    c) Auch das zu § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG ergangene BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11 (BFHE 238, 135) steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.
  • FG Düsseldorf, 10.12.2015 - 8 K 633/13

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu dem Ansatz von

    Das Gericht hat mit Schreiben vom 16.04.2015 auf die Urteile des BFH vom 02.08.2012 (IV R 41/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2012, 2053), wonach die gleichzeitige Anwendung von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG nicht ausgeschlossen ist, und vom 09.12.2014 (IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415), wonach eine Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögen vor Übertragung eines Mitunternehmeranteils einer Buchwertfortführung nicht entgegensteht, hingewiesen.

    Der BFH berücksichtige in seinem Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11) nicht den historischen Willen des Gesetzgebers.

    Unter der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. HS, 2. Alt. EStG ist die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    Notwendig hingegen ist zur Buchwertfortführung die Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen nicht (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    In welchem zahlenmäßigen Verhältnis es zu dem Bruchteil des übertragenen Gesellschaftsvermögens steht, ist ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    Eine Ausnahme ist jedoch davon zu machen, wenn die Übertragung auf den Dritten oder die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert stattfindet (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    Entsprechend kommt eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG bei Übertragungsvorgängen i.S. dieser Norm nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der entsprechenden Sachgesamtheit und damit die Einkünfteerzielung der Personengesellschaft durch Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern in einer Weise berührt würde, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe käme (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    Wird der gesamte Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers zusammensetzt, unentgeltlich übertragen, so ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. HS EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Mitunternehmers für die übertragenen Wirtschaftsgüter und Anteile an Wirtschaftsgütern der Buchwert anzusetzen (BFH, Urteile vom 22.09.2011 IV R 33/08, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2012, 10; vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    Inwieweit im Zusammenhang mit einer vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt worden sind, ist ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

    Vielmehr kann dies umgekehrt den Schluss rechtfertigen, dass das Wirtschaftsgut für die Funktionsfähigkeit der Sachgesamtheit nicht mehr von wesentlicher Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 12/15

    Kein Wegfall des Buchwertprivilegs einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung

    Das FG hat zutreffend entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung des Teilmitunternehmeranteils von A auf seinen Sohn B gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG zwingend zum Buchwert erfolgt und aufgrund der späteren unentgeltlichen Übertragung des zurückbehaltenen Betriebsgrundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des A in das Gesamthandsvermögen der G-KG der Buchwertansatz nicht rückwirkend entfallen ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, Rz 25).

    aa) Anteil eines Mitunternehmers i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt (BFH-Urteil in BFHE 238, 135).

    Maßgebend dafür ist allerdings das Betriebsvermögen, das am Tag der Übertragung existiert (BFH-Urteil in BFHE 238, 135).

    Der Senat sieht daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile in BFHE 238, 135, und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449) zu ändern.

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    aa) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11 (BFHE 238, 135) entschieden hat, setzt eine Anteilsübertragung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraus, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert.

    (4) Auf die Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG können diese Grundsätze nicht übertragen werden (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, Rz 45).

    Die Buchwertfortführung nach einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils dient der ertragsteuerlich unbelasteten Vermögensübertragung zur Sicherung der Liquidität der nach dem Rechtsträgerwechsel fortgeführten betrieblichen Einheit und damit typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge (BFH-Urteile in BFHE 238, 135, Rz 36, und vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457).

  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    Dementsprechend können Personengesellschaften einen IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG sowohl für die künftige Anschaffung/Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft als auch für solche im Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.11.2017 - VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, Rz 13; BFH-Urteil vom 02.08.2012 - IV R 41/11, BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 49; HHR/Reddig, § 7g EStG Rz 102).
  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 19/13

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung der Grundstücke auf

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

  • BFH, 17.06.2020 - II R 33/17

    Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils

  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

  • BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-) Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger

  • BFH, 31.07.2013 - I R 44/12

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co.

  • FG Münster, 24.04.2015 - 14 K 4172/12

    Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

  • BFH, 03.08.2017 - IV R 12/14

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionszulage erhöht Betriebsgröße bei

  • FG Münster, 24.06.2014 - 3 K 3886/12

    Nießbrauch am Grundbesitz des Sonderbetriebsvermögens, Bilanzierungskonkurrenz

  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

  • BFH, 20.04.2020 - VI S 9/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher

  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

  • FG Münster, 09.05.2014 - 12 K 3303/11

    Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12

    Körperschaftsteuer einschließlich Zinsen, Gewerbesteuermessbetrags 1995 sowie

  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 4721/10

    Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH zum Buchwert

  • FG München, 24.01.2018 - 4 K 2690/15

    Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG

  • FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15

    Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere

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