Rechtsprechung
   BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7443
BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03 (https://dejure.org/2005,7443)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IV R 43/03 (https://dejure.org/2005,7443)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2005 - IV R 43/03 (https://dejure.org/2005,7443)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,7443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Veranlagung zur Einkommensteuer für ein häusliches Arbeitszimmer - Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben - Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmer bei Kapazitäten in einem Büro - Abstellen auf die Räumlichkeit einer ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2; ; AO 1977 § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 18
    Selbstständiger Arzt; häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz in der Praxis

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer eines Arztes bei Vorhandensein eines Schreibtischarbeitsplatzes in der Praxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - Trotz Nebenberuf kaum anerkannt

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Häusliches Arbeitszimmer ist bei einem Zahnarzt kaum anzuerkennen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Zur-Verfügung-Stehen des »anderen Arbeitsplatzes«
    Besonderheiten bei selbstständig Tätigen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Arbeitszimmer; Betriebsausgabe; Zahnarzt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
    a) Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die geltend gemachten Aufwendungen ein häusliches Büro i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. zuletzt Senatsurteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, mit zahlreichen Nachweisen) betreffen.

    In seinem Urteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 (dazu kritisch Strahl, Beratersicht zur Steuerrechtsprechung --BeSt-- 2004, 26 f.) hat er, der Rechtsprechung des VI. Senats grundsätzlich folgend, bereits erkannt, dass anders als bei Arbeitnehmern der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen bereits indiziert, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Selbständige andernfalls durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer unterlaufen kann (Senatsurteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II. 2. b).

    d) Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz auch zumutbar ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II. 2. a), in Übereinstimmung mit dem VI. Senat des BFH (vgl. Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78) darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann." Ob das der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, die von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden muss.

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist danach dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (Senatsurteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II. 2. b).

    Denn die für die fachliche Weiterbildung notwendige Literatur bzw. die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen müssen sich nicht in unmittelbarer Nähe zu dem Schreibtischarbeitsplatz befinden; es reicht, dass sie in einem der zur Praxis gehörenden Räume untergebracht werden könnten (Senatsurteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II. 3.).

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 1 K 153/01

    Abzugsverbot für Aufwendungen eines Freiberuflers mit eigener Praxis für ein

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
    Da ihm für seine "Kerntätigkeit" ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausgeschlossen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 1 K 153/01, in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1365).

    Im Fall des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2002, 1365 habe in den Praxisräumen noch ein abschließbarer Büroraum zur Verfügung gestanden.

    Auch wenn er --anders als der Steuerpflichtige im Fall des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2002, 1365-- in den eigentlichen Praxisräumen keinen abschließbaren Büroraum haben sollte, konnte er dort die notwendigen Büro- und Buchführungsarbeiten erledigen.

  • BFH, 27.08.2002 - XI B 9/02

    Häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Leistung des ArbN-Ehegatten

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
    Für Selbständige gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2002 XI B 9/02, BFH/NV 2003, 151).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
    Ob dieses eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellt, ist unerheblich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
    Das hat der erkennende Senat für das häusliche Arbeitszimmer eines selbständig tätigen Arztes, in dem dieser nur verwaltungstechnische Arbeiten ausführte und Akten aufbewahrte, bereits für zweifelsfrei erachtet (Senatsurteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03
    d) Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz auch zumutbar ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II. 2. a), in Übereinstimmung mit dem VI. Senat des BFH (vgl. Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78) darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann." Ob das der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, die von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden muss.
  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    Zudem sei einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu verbringen (BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Da der Selbständige im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen kann, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.2.b; in BFH/NV 2005, 1541, unter 2.d).

    So steht etwa ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen eines Selbständigen nicht zur Verfügung, wenn auf Grund der räumlichen Gegebenheiten der dort befindliche Schreibtischarbeitsplatz für die Erstellung der konkreten betrieblichen Tätigkeiten nicht zumutbar genutzt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.3., und in BFH/NV 2005, 1541).

    Entsprechendes gilt auch für das vom FA herangezogene Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 1541, wonach einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar sei, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen, sowie für die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1102 und in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, nachdem ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung stehen kann, wenn die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, obwohl sie auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

  • FG Niedersachsen, 22.06.2010 - 12 K 482/08

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines

    b) Der andere Arbeitsplatz steht nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 16/01, BStBl II 2004, 77; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II 2004, 80; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 118/00, BStBl II 2004, 82; BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BStBl II 2004, 83; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II 2005, 488; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BStBl II 2005, 488; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Würden in diesen Fällen die häuslichen Arbeitszimmer anerkannt werden, würde das gesetzgeberische Anliegen, für Berufsgruppen, für die regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Richter, Beamte und Angestellte) den Abzug der Aufwendungen zu verwehren, leerlaufen (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei Selbständigen, die eine eigene Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung des "anderen Arbeitsplatzes" haben und die dadurch den Umfang der Nutzungsmöglichkeit des "anderen Arbeitsplatzes" selbst bestimmen können, zur Konkretisierung des Erforderlichkeitsmerkmals eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass schon das Vorhandensein des Büroarbeitsplatzes die fehlende Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers indiziert (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Nach dem Urteil vom 07.04.2005 (IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541, m.w.N.) hat der BFH erkannt, dass anders als bei Arbeitnehmern der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen bereits indiziert, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
  • FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 681/06

    Berücksichtigungen von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dem ansonsten allenfalls Indizwirkung für die Beantwortung der Frage zukommt, ob Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst sind, erhält somit durch die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG vorgenommene Typisierung im Bereich der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ein stärkeres Gewicht (BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 , vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Deshalb fehlt es an der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers, wenn der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten, um die Büroarbeiten dort außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis - auch am Feierabend oder am Wochenende - zu erledigen (BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 , vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn die Literatur - wie auch im Streitfall - in einem oder mehreren der der Praxis zugehörigen Räume untergebracht werden könnte (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 , vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Kann ein selbständig tätiger Arzt seine schriftlichen Arbeiten außerhalb der Praxisöffnungszeiten ungestört an seinem Schreibtisch in der Praxis durchführen, entfällt ein Abzug für ein geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

  • FG Hamburg, 28.02.2006 - VI 131/04

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Arztes; tarifbegünstigte

    Für die bereits beschriebenen Verwaltungsarbeiten stehe - auch im Lichte der BFH-Entscheidung vom 09.11.2005, IV R 43/03 - in der Praxis kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass diese Tätigkeiten zwingend in dem häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen seien.

    Denn es liegt auf der Hand, dass Selbstständige einen Teil der mit der Praxis oder Kanzlei verbundenen schriftlichen Arbeiten besser in einem häuslichen Arbeitszimmer erledigen können (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2005, IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541 m.w.N.).

    Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz zumutbar ist, wird nach ständiger BFH-Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art. und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 2003, VI R 17/01, BFHE 203, 130 , BStBl II 2004, 78 ; vom 07. April 2005, IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541 ).

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist danach dann nicht erforderlich, wenn der Selbstständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischarbeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten und - auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2005, IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541 ) - zu nutzen.

  • FG Düsseldorf, 23.04.2013 - 10 K 822/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

    Die Frage, ob jemand nicht nur keinen Arbeitsplatz hat, sondern er sich auch keinen Arbeitsplatz einrichten kann, stellt sich - unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit - in erster Linie bei Selbständigen (ständ. BFH-Rspr., s. z.B. BFH-Urteil vom 7.4.2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541) und mag unter Umständen auch bei einem Arbeitnehmer von Relevanz sein, dem die Organisation seines Arbeitsplatzes allein obliegt (vgl. FG München, Urteil vom 24. November 2011, 11 K 1167/11, EFG 2012, 1047).
  • FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03

    Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als

    Zu der Frage, ob der außerhäusliche Arbeitsplatz auch zumutbar ist, hat der BFH darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann" (Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. a; Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist danach dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 775, unter II. 2. b; BFH-Urteil vom 7. April 2005 - IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02

    Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss

    Da den Klägern für ihre Tätigkeit zusätzlich ein Arbeitsplatz in den Räumen der Klägerin zu 1 zur Verfügung steht, ist der Abzug der Kosten insgesamt ausgeschlossen (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541; Urteil des FG Hamburg vom 28. Februar 2006 VI 131/04, EFG 2006, 1569).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht