Rechtsprechung
   BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4985
BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08 (https://dejure.org/2010,4985)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2010 - IV R 43/08 (https://dejure.org/2010,4985)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2010 - IV R 43/08 (https://dejure.org/2010,4985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • openjur.de

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7 Abs 1 S 1, EStG § 7 Abs 1 S 2, EStG § 55 Abs 1, EStG § 55 Abs 5, EStG § 55 Abs 6
    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • Bundesfinanzhof

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 EStG 1987, § 7 Abs 1 S 2 EStG 1987, § 55 Abs 1 EStG 1987, § 55 Abs 5 EStG 1987, § 55 Abs 6 EStG 1987
    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 EStG 1987, § 7 Abs 1 S 2 EStG 1987, § 55 Abs 1 EStG 1987, § 55 Abs 5 EStG 1987, § 55 Abs 6 EStG 1987
    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • Wolters Kluwer

    Zuckerrübenlieferrechte als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG) - Selbstständige Verkehrsfähigkeit von Zuckerrübenlieferrechten als Voraussetzung für die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut - ...

  • rewis.io

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • ra.de
  • rewis.io

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert des Grund und Bodens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6
    Zuckerrübenlieferrechte als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. Einkommenssteuergesetzes ( EStG ); Selbstständige Verkehrsfähigkeit von Zuckerrübenlieferrechten als Voraussetzung für die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut; ...

  • datenbank.nwb.de

    Abspaltung eines Buchwerts von dem pauschalen Buchwert des Grund und Bodens bei Entnahme von nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    Es sei auch nicht auszuschließen, dass von dem auf die Lieferrechte entfallenden Aufgabegewinn zur Vermeidung einer grundsätzlich unzulässigen steuerlichen Mehrbelastung ein vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) abzuspaltender Buchwert abzusetzen sei (Hinweis auf das Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184).

    Gegenüberzustellen sei jedoch ein Buchwert, der nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 vom Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten sei.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002 2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    Nur dann hätte sich die durch die Zuckermarktordnung --ZMO-- (Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Amtsblatt --ABl-- 1967, Nr. B 308, 1) auf die Zuckerfabriken entfallende Zuckerquote zu einem selbstständigen Zuckerrübenlieferrecht verfestigen können (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

    Lasse sich zum 1. Juli 1970 die selbstständige Bewertbarkeit der Lieferrechte nicht feststellen, komme es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stünden, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 unter II.3.

    cc) In dem im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 (unter 3. der Gründe) hat der erkennende Senat auf die rechtliche Beurteilung im Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 verwiesen.

    Auch hat er im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens der vorinstanzlichen Entscheidung entgegengehalten, dass der dort vertretenen Auffassung, durch die Einführung der Zuckerrübenquoten im Jahr 1968 sei ein Wertverlust beim Grund und Boden eingetreten, keine nachvollziehbaren Feststellungen zu Grunde lägen (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.1. der Gründe).

    (2) Darüber hinaus hat der Senat in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (unter II.2. der Gründe) und damit aufgrund der Verweisung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 die Rechtsansicht vertreten, dass es für die Frage der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte am Markt und --daraus folgend-- für die Buchwertabspaltung von dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG auf die vertraglichen Beziehungen mit der belieferten Zuckerfabrik ankommt.

    Zum anderen lassen sich die für die frühere Verfestigung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut in Süddeutschland maßgeblichen Gesichtspunkte nicht auf den Streitfall übertragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    Das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) hob der erkennende Senat mit Urteil vom 15. April 2004 IV R 51/02 (BFH/NV 2004, 1393) auf.

    Gegenüberzustellen sei jedoch ein Buchwert, der nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 vom Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten sei.

    Der Entnahmewert für die Zuckerrübenlieferrechte war --wie das FG unter Berücksichtigung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils des erkennenden Senats (in BFH/NV 2004, 1393) zutreffend entschieden hat --um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten war.

    cc) In dem im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 (unter 3. der Gründe) hat der erkennende Senat auf die rechtliche Beurteilung im Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 verwiesen.

    aa) Die Frage, ob eine Abspaltung des Buchwerts auch tatsächlich vorzunehmen ist, wenn die nachzuholenden Feststellungen ergeben würden, dass sich die Zuckerrübenlieferrechte erst nach dem 1. Juli 1970 am Markt zu einem selbstständig bewerteten Wirtschaftsgut verfestigt hatten, ist in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 --anders als das FA meint-- nicht offen geblieben.

    Denn die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut setzt deren selbstständige Verkehrsfähigkeit nicht voraus (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1393, unter 1. der Gründe).

    (2) Darüber hinaus hat der Senat in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (unter II.2. der Gründe) und damit aufgrund der Verweisung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 die Rechtsansicht vertreten, dass es für die Frage der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte am Markt und --daraus folgend-- für die Buchwertabspaltung von dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG auf die vertraglichen Beziehungen mit der belieferten Zuckerfabrik ankommt.

    Das angefochtene Urteil entspricht den Vorgaben des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils in BFH/NV 2004, 1393 und ist auch nicht zu beanstanden, soweit es sich auf das Sachverständigengutachten stützt.

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    a) Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

    aa) In dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.a der Gründe) --das im ersten Rechtsgang in dem mit Urteil vom 09. September 2010 entschiedenen Verfahren IV R 2/10, BFHE 230, 453 ergangen ist-- hat der Senat unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert hat.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002 2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    (1) Zwar trifft es zu, dass der Senat im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.b der Gründe) die Auffassung vertreten hat, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Allein entscheidend ist nach dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe), dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei, so dass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkten Lieferrechts verbraucht habe.

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe) unter Hinweis auf die Milchreferenzmengen entschieden, dass es nicht Voraussetzung für das Absetzen eines anteiligen Buchwerts ist, dass der Teilwert des Grund und Bodens infolge der Einführung der Milchreferenzmengen tatsächlich unter den Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken ist; allein entscheidend sei, dass sich bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch das zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

    (1) Der Senat ist schon in dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.a der Gründe) davon ausgegangen, dass sich die Rübenfähigkeit einer Ackerfläche in der Ertragsmesszahl als der Grundlage des Pauschalwerts niedergeschlagen hat.

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    aa) Der Buchwert der Milchlieferrechte ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuspalten (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b und 4. der Gründe, m.w.N.).

    Dadurch habe der Grund und Boden an Wert verloren (Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 8/95, BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 1. der Gründe; in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b der Gründe).

    Wertminderungen des Grund und Bodens, die eindeutig auf die rechtliche Verselbstständigung bodengebundener Befugnisse wie der Milchreferenzmengen zurückzuführen seien, seien daher bei Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 2.b der Gründe).

    Dazu sei der zum 1. Juli 1970 festgestellte Wert des Grund und Bodens im selben Verhältnis aufzuteilen, in dem sich die Marktpreise für die Milchreferenzmengen einerseits und den "nackten" Grund und Boden andererseits nach Entstehung des Wirtschaftsguts Milchreferenzmenge gegenüberstünden (Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 4. der Gründe; BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78, Tz. 8).

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles WG

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe).

    Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe).

    Insbesondere ist auch die Ermittlung des Teilwerts der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt der Verfestigung am Markt auf der Grundlage der ermittelten Deckungsbeiträge nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    Dadurch habe der Grund und Boden an Wert verloren (Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 8/95, BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 1. der Gründe; in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b der Gründe).

    Soweit dies nicht gewährleistet sei, enthalte § 55 Abs. 6 EStG eine verdeckte Regelungslücke (Senatsurteil in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 3. der Gründe).

    aa) In dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.a der Gründe) --das im ersten Rechtsgang in dem mit Urteil vom 09. September 2010 entschiedenen Verfahren IV R 2/10, BFHE 230, 453 ergangen ist-- hat der Senat unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert hat.

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98

    Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.a der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 3/08

    Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    (1) Zwar trifft es zu, dass betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte grundsätzlich abnutzbare (immaterielle) Wirtschaftsgüter sind (Senatsurteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28), deren Nutzungsdauer auf 10 Jahre geschätzt werden kann (Senatsurteil vom 17. März 2010 IV R 3/08, BFHE 219, 159).

    Eine solche Wirkung stünde darüber hinaus auch der Rückgängigmachung der Buchwertaufspaltung nach dem Wegfall der Lieferrechte (voraussichtlich im Jahr 2015, vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 159, unter II.4.b aa der Gründe) entgegen.

  • BFH, 31.01.2007 - IV B 140/05

    Zuckerrübenlieferrecht; Abspaltung eines Teils vom Buchwert

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 6 K 123/03 (EFG 2006, 198; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 IV B 140/05, BFH/NV 2007, 1105) erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung.

    Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 6 K 123/03

    Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55

    Auszug aus BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08
    Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 6 K 123/03 (EFG 2006, 198; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 IV B 140/05, BFH/NV 2007, 1105) erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung.

    Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 1/06

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte als abnutzbare Wirtschaftsgüter -

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97

    Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

  • BFH, 10.08.1978 - IV R 181/77

    Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wegen Wertminderung eines nach §

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99

    Berücksichtigung von Zuckerrübenlieferrechte bei Pauschalbewertung des Grund und

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

  • BFH, 17.01.2019 - VI R 52/16

    Einzug des Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

    Dies wird dadurch erreicht, dass der von dem Grund und Boden abgespaltene Buchwert mit dem Wegfall des Milchlieferrechts dem Grund und Boden, von dem er abgespalten wurde, wieder zugerechnet wird (so bereits BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 43/08, Rz 36; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. November 2014 IV C 6-S 2134/07/10002:002, BStBl I 2014, 1503, Rz 9a).

    Nach gefestigter Rechtsprechung unterliegt ungeachtet des Wortlauts auch der von den nach § 55 Abs. 1 EStG bewerteten Grundstücken abgespaltene Buchwert für das Milchlieferrecht dem Verlustabzugsverbot gemäß § 55 Abs. 6 EStG (BFH-Urteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 4.; für die insoweit gleich zu beurteilenden Zuckerrübenlieferrechte: BFH-Urteile vom 9. September 2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011, 171, Rz 44 ff., und IV R 43/08, Rz 34 ff.).

  • BFH, 18.02.2015 - IV R 35/11

    Buchwertabspaltung bei Holzeinschlag

    Die Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Buchwertabspaltung entspricht der Rechtsprechung des BFH zu der Buchwertabspaltung bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie dem Bezugsrecht für junge Aktien nach einer Kapitalerhöhung (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, und in BFHE 222, 301, BStBl II 2008, 968; vgl. zur Buchwertabspaltung von Milchlieferrechten BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 30/08, BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210; zur Buchwertabspaltung bei Zuckerrübenlieferrechten BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, und zur Abspaltung aus einem alten Aktienrecht BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 26/08, BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658).
  • FG Köln, 09.11.2016 - 5 K 652/12

    Anforderungen an die Berücksichtigung einer AfA sowie einer Teilwertabschreibung

    Zwischenzeitlich habe der BFH mit Urteil vom 09.09.2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, eine Entscheidung zu Zuckerrübenlieferrechten getroffen, die sich auf die Frage der Abschreibung abgespaltener Milchlieferrechte übertragen lasse.

    Durch die zu Milchlieferrechten ergangenen BFH-Urteile vom 10.06.2010 IV R 32/08, BStBl II 2012, 551 und vom 22.07.2010 IV R 30/08, BStBl II 2011, 210, sei in Verbindung mit dem zu Zuckerrübenlieferrechten ergangenen BFH-Urteil vom 09.09.2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, bestätigt worden, dass auf die am 01.04.1984 unentgeltlich zugeteilten Milchlieferrechte ein Buchwertanteil der an diesem Tage vorhandenen Milcherzeugungsfläche entfalle.

  • BFH, 18.02.2015 - IV R 37/11

    Bestimmung des Wirtschaftsguts "stehendes Holz" bei einem Forstbetrieb -

    Die Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Buchwertabspaltung entspricht der Rechtsprechung des BFH zu der Buchwertabspaltung bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten sowie dem Bezugsrecht für junge Aktien nach einer Kapitalerhöhung (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, und in BFHE 222, 301, BStBl II 2008, 968; vgl. zur Buchwertabspaltung von Milchlieferrechten BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 30/08, BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210; zur Buchwertabspaltung bei Zuckerrübenlieferrechten BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, und zur Abspaltung aus einem alten Aktienrecht BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 26/08, BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 39/04

    Abzug des Buchwerts für Rübenlieferrechte bei der Veräußerung eines

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren IV R 14/08 und IV R 43/08 zuzulassen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht