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   BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09   

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https://dejure.org/2012,11843
BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09 (https://dejure.org/2012,11843)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2012 - IV R 43/09 (https://dejure.org/2012,11843)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2012 - IV R 43/09 (https://dejure.org/2012,11843)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Freistellungsanspruch - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • openjur.de

    Schuldbeitritt; Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen; Freistellungsanspruch; Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 6a, BGB § 421, BGB § 426, HGB § 246 Abs 2 S 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 249 Abs 2 S 2, BetrAVG § 4
    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Freistellungsanspruch - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Freistellungsanspruch - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 2002, § 6a EStG 2002, § 421 BGB, § 426 BGB, § 246 Abs 2 S 1 HGB
    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Freistellungsanspruch - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • rewis.io

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Freistellungsanspruch - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 246 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 2 S. 2; EStG § 6a
    Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts

  • datenbank.nwb.de

    Schuldbeitritt; Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen; Freistellungsanspruch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldbeitritt zu Pensionsverpflichtungen - und die Rückstellungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Schuldbeitritt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen im Falle eines Schuldbeitritts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Schuldbeitritt bei Pensionsverpflichtungen - BFH urteilt abweichend zu BMF

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuerwirksame Realisierung stiller Lasten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 215
  • BB 2012, 1660
  • DB 2012, 1359
  • BStBl II 2017, 1228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 08.10.2008 - I R 3/06

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen bei Umwandlung einer

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG (BFH-Urteile vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, unter II.2.a der Gründe; vom 8. Oktober 2008 I R 3/06, BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb aaa der Gründe).

    b) Das angefochtene Urteil steht auch mit der Rechtsprechung des BFH zur bilanziellen Behandlung von Versorgungszusagen in Einklang, für die einerseits eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde (BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654), oder die andererseits durch eine selbstständige, umlagefinanzierte Versorgungskasse erfüllt werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186; in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    bb) Demgegenüber hat der BFH die Bildung von Pensionsrückstellungen nicht zugelassen, wenn der unmittelbar verpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und später Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser Versorgungskasse erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    Soweit der unmittelbar verpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse war, die aus Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich die Versorgungsleistungen erbrachte, hat der BFH die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und deshalb die Zulässigkeit der Bildung von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber verneint, auch wenn Rechte und Pflichten nur zwischen der Kasse und den einzelnen Mitgliedern (den Arbeitgebern) begründet wurden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb aaa der Gründe, und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, unter II.2.b der Gründe).

    dd) Aus der Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 und in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387 entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall folgt, dass die Passivierung der Pensionsrückstellungen von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den Versorgungszusagen abhängt, die das FG zu Recht verneint hat (s. oben unter II.1.c).

    Ebenso wie in den Urteilsfällen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186 und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 fehlt es vorliegend an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den rechtlich (auch) bei der Klägerin fortbestehenden Versorgungsverpflichtungen, weil diese durch einen Dritten --vorliegend die GmbH, damals die Versorgungskassen-- zu erfüllen sind.

    Zwar hat der BFH --wie das FA geltend macht-- darauf hingewiesen, dass in beiden Urteilsfällen der Versorgungsverpflichtete einer Versorgungskasse angehörte, die von ihren Mitgliedern geschuldete Versorgungsleistungen im Namen des jeweiligen Mitglieds leistete, sowie, dass die Versorgungskasse durch Umlagen ihrer Mitglieder finanziert wurde und kein eigenes Deckungskapital aufbaute, mit der Folge, dass von denselben Rechtsgrundsätzen auszugehen war (BFH-Urteil in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb bbb der Gründe).

  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG (BFH-Urteile vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, unter II.2.a der Gründe; vom 8. Oktober 2008 I R 3/06, BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb aaa der Gründe).

    b) Das angefochtene Urteil steht auch mit der Rechtsprechung des BFH zur bilanziellen Behandlung von Versorgungszusagen in Einklang, für die einerseits eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde (BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654), oder die andererseits durch eine selbstständige, umlagefinanzierte Versorgungskasse erfüllt werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186; in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    bb) Demgegenüber hat der BFH die Bildung von Pensionsrückstellungen nicht zugelassen, wenn der unmittelbar verpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und später Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser Versorgungskasse erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    Soweit der unmittelbar verpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse war, die aus Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich die Versorgungsleistungen erbrachte, hat der BFH die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und deshalb die Zulässigkeit der Bildung von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber verneint, auch wenn Rechte und Pflichten nur zwischen der Kasse und den einzelnen Mitgliedern (den Arbeitgebern) begründet wurden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb aaa der Gründe, und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, unter II.2.b der Gründe).

    dd) Aus der Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 und in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387 entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall folgt, dass die Passivierung der Pensionsrückstellungen von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den Versorgungszusagen abhängt, die das FG zu Recht verneint hat (s. oben unter II.1.c).

    Ebenso wie in den Urteilsfällen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186 und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 fehlt es vorliegend an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den rechtlich (auch) bei der Klägerin fortbestehenden Versorgungsverpflichtungen, weil diese durch einen Dritten --vorliegend die GmbH, damals die Versorgungskassen-- zu erfüllen sind.

  • BFH, 19.08.1998 - I R 92/95

    Bildung von Pensionsrückstellungen

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgung einräumt, diese Pensionsverpflichtungen aber vereinbarungsgemäß nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf eine Unterstützungskasse übertragen werden sollen, hat der BFH entschieden, dass der Arbeitgeber für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende unmittelbare Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden kann (BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R 92/95, BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387).

    Für den Fall der Übertragung der Versorgungsverpflichtungen nach Eintritt des Versorgungsfalles auf eine Unterstützungskasse hat der BFH dagegen die Inanspruchnahme aus den Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles für wahrscheinlich gehalten (BFH-Urteil in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387, unter II.2. der Gründe).

    dd) Aus der Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 und in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387 entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall folgt, dass die Passivierung der Pensionsrückstellungen von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den Versorgungszusagen abhängt, die das FG zu Recht verneint hat (s. oben unter II.1.c).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387.

  • BFH, 25.02.2004 - I R 54/02

    Aktivierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    b) Das angefochtene Urteil steht auch mit der Rechtsprechung des BFH zur bilanziellen Behandlung von Versorgungszusagen in Einklang, für die einerseits eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde (BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654), oder die andererseits durch eine selbstständige, umlagefinanzierte Versorgungskasse erfüllt werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186; in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    aa) Zur Rückdeckung der Ansprüche aus den Versorgungszusagen durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung hat der BFH entschieden, dass die Pensionsverpflichtungen einerseits und der Rückdeckungsanspruch andererseits unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter darstellen, die nicht saldiert werden dürfen (BFH-Urteil in BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, unter II.1.b der Gründe).

    cc) Mit dem Urteilsfall des BFH-Urteils in BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654 ist der Streitfall hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen dagegen nicht vergleichbar.

  • FG Münster, 19.08.2009 - 11 K 2899/06

    Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach einem Schuldbeitritt

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1922 veröffentlicht.
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Da das Entgelt für den Schuldbeitritt unstreitig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach betrieblich veranlasst war, führt es --mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Aktivierung eines Wirtschaftsguts-- zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122).
  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/05

    Übernahme von Versorgungsverpflichtungen einer KG durch deren Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    (1) § 4 BetrAVG schränkt die Möglichkeit, eine Schuld in der Weise zu übernehmen, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (§§ 414 ff. BGB), zum Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins und der Versorgungsberechtigten ein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 22/05, BFH/NV 2009, 1409, unter II.1.b bb der Gründe; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 2008  3 AZR 358/06, BAGE 126, 120, unter B.II.2.b der Gründe).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Eine Rückstellung darf dafür nur gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, unter II.2.a der Gründe; vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.1.
  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    Eine Rückstellung darf dafür nur gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, unter II.2.a der Gründe; vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.1.
  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09
    (1) § 4 BetrAVG schränkt die Möglichkeit, eine Schuld in der Weise zu übernehmen, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (§§ 414 ff. BGB), zum Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins und der Versorgungsberechtigten ein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 22/05, BFH/NV 2009, 1409, unter II.1.b bb der Gründe; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 2008  3 AZR 358/06, BAGE 126, 120, unter B.II.2.b der Gründe).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215) .
  • FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10

    Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme zu einer Pensionsverpflichtung

    Das gilt auch für Pensionsrückstellungen im Anwendungsbereich des § 6a EStG (vgl. zu diesen Grundsätzen BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 43/09, BFHE 237, 215, HFR 2012, 837 m.w.N.).

    Wird die Klägerin als ursprüngliche Schuldnerin gleichwohl von dem pensionsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer in Anspruch genommen, kann sie von der E Verwaltung Ausgleich verlangen; die Forderung des pensionsberechtigten Gläubigers gegen die E Verwaltung ginge auf die Klägerin gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB über (zu den zivilrechtlichen Anforderungen und Folgen eines Schuldbeitritts vgl. BFH in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837; Palandt/Grünenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, vor § 414 Rn 2).

    In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, eine Pensionsrückstellung nur von der übernehmenden E Verwaltung und nicht mehr von der Klägerin zu passivieren (vgl. dazu grundlegend BFH in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837 m.w.N., entgegen BMF in BStBl I 2005, 1052; zustimmend Wendt, BFH-PR 2012, 258; Hoffmann, DStR 2012, 1128 und StuB 2012, 497; M. Prinz, FR 2012, 779; U. Prinz, DB 2012, M 10; Ortmann-Babel/Bolik/Schönefeldt, StuB 2012, 668, 671; Schlotter FR 2012, 781).

    Der erkennende Senat schließt sich auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837 an.

    Daran ändert auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB (a.F.) nichts (vgl. dazu umfassend BFH in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837).

    Im Übrigen entspräche dieser Anspruch dem wirtschaftlichen Gehalt einer auf den Bürgen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Forderung, die, wie Forderungen auf eine künftige Leistungserbringung, nicht aktivierbar ist (vgl. dazu Hoffmann, DStR 2012, 1128).

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215) .
  • BFH, 21.05.2014 - I R 85/12

    Entgelte für sog. Dauerschulden bei Freistellungsverpflichtung

    Damit ist die Klägerin im Verhältnis zur A-KG verpflichtet, jene von der gegenüber den Gläubigern (den Versorgungsberechtigten) weiterbestehenden Zahlungspflicht freizustellen (wirtschaftliche Schuldbefreiung als Erfüllungsübernahme i.S. von § 329 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass eine Gesamtschuldnerschaft begründet werden sollte (zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 43/09, BFHE 237, 215; FG Köln, Urteil vom 3. April 2013  13 K 1158/10, EFG 2013, 1427).
  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell

    aa) Zur Rückdeckung der Ansprüche aus den Versorgungszusagen durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung hat der BFH entschieden, dass die Pensionsverpflichtungen einerseits und der Rückdeckungsanspruch andererseits unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter darstellen, die nicht saldiert werden dürfen (BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 43/09, BFHE 237, 215).
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