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Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10   

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https://dejure.org/2012,41303
BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10 (https://dejure.org/2012,41303)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2012 - IV R 43/10 (https://dejure.org/2012,41303)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2012 - IV R 43/10 (https://dejure.org/2012,41303)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - Gewinnerzielungsabsicht - Längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe - Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 36/10; Gewinnerzielungsabsicht; Längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe; Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, EStG § ... 15 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 10a S 1, GewStG § 10a S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GewStGuaÄndG Art 4, GG Art 14 Abs 1 S 1, GG Art 14 Abs 1 S 2, GewStG VZ 2006, EStG VZ 2006
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 36/10 - Gewinnerzielungsabsicht - Längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe - Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 36/10 - Gewinnerzielungsabsicht - Längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe - Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 15 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 10a S 1 GewStG 2002 vom 23.12.2003, § 10a S 2 GewStG 2002 vom 23.12.2003
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 36/10 - Gewinnerzielungsabsicht - Längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe - Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 36/10 - Gewinnerzielungsabsicht - Längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe - Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß; längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnerzielungsabsicht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    Die Frage, ob ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und ein stehender Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG vorliegt, ist insoweit nach übereinstimmenden Grundsätzen zu entscheiden, auch wenn die Begriffe des gewerblichen Unternehmens in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und des Gewerbebetriebs in § 2 Abs. 1 GewStG in zeitlicher Hinsicht Unterschiede aufweisen (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b aa (2) der Gründe).

    a) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

    Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar auf Grund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa der Gründe).

    b) Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    Ein solcher --widerlegbarer-- Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.1.a der Gründe).

    So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    c) Übt der Steuerpflichtige --wie hier-- eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, unter II.1. der Gründe).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b bb der Gründe).
  • BFH, 28.05.2009 - VIII B 76/08

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Liebhaberei, Tatsachenwürdigung

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    Sie obliegt daher dem FG (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2009 VIII B 76/08, juris).
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 2012 in der Sache IV R 36/10, BFHE 238, 429, entschieden hat, ist die Mindestbesteuerung nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG mit der Verfassung vereinbar.
  • FG Hessen, 20.09.2010 - 8 K 2285/09

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 10a GewStG bei dauerdefizitären Betrieb

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 260 veröffentlicht.
  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Das gelte auch, soweit es im Einzelfall wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust komme (s. insoweit auch BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; vom 20. September 2012 IV R 60/11, BFH/NV 2013, 410).
  • FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur

    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, unter II.1., m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

    Aus diesen objektiven äußeren Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden können (BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH 25.06.1996, VIII R 28/94, BStBl. II 1997, 202; Bode, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15 EStG, Rn. 45, Stand Oktober 2014).

    In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408).

    Ein solcher widerlegbarer Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH vom 19.03.2009, IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115).

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z.B. BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH vom 31.05.2001, IV R 81/99, BStBl. II 2002, 276).

    Übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH vom 02.06.1999, X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).

    So spricht z.B. das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408).

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH vom 20.09.2012, IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH vom 23.05.2007, X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

  • BFH, 23.08.2017 - X R 27/16

    Feststellungen bei Liebhaberei

    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, unter II.1., m.w.N.).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115; vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408).

    Sie obliegt daher dem FG (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2009 VIII B 76/08, juris; BFH-Urteile vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; in BFH/NV 2013, 408).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16

    Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH, Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, II. 1. b), c) der Gründe m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 01.03.2024 - 5 V 1163/23

    Einkommenssteuer bei Betrieb einer PV-Anlage unter Investitionsabzug

    Im Fall einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16.11.2022 X B 46/22, BFH/NV 2023, 118; BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 21.07.2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063; vom 17.11.2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336; vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, m.w.N., sowie vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).
  • FG Hamburg, 02.03.2017 - 1 K 141/16

    Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen

    Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar auf Grund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, m. w. N.).

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408 m. w. N.).

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408 m. w. N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14

    Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft -

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH, Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, II. 1. b), c) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 16.11.2022 - X B 46/22

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds

  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 222/14

    Gewerbe- und Umsatzsteuer: Einkunftsart, Einkünfteerzielungsabsicht und

  • FG München, 09.10.2018 - 2 V 2143/18

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

  • FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21

    Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 8 K 115/15

    Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen eines negativen

  • FG München, 13.12.2016 - 2 K 300/13

    Abgewiesene Klage im Streit um Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

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