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   BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12   

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https://dejure.org/2015,14634
BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12 (https://dejure.org/2015,14634)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2015 - IV R 44/12 (https://dejure.org/2015,14634)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2015 - IV R 44/12 (https://dejure.org/2015,14634)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung rechtlichen Gehörs - Kostentragung und Kostenerstattung des Beigeladenen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 135 Abs 3, FGO § 139 Abs 4, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung rechtlichen Gehörs - Kostentragung und Kostenerstattung des Beigeladenen

  • Bundesfinanzhof

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung rechtlichen Gehörs - Kostentragung und Kostenerstattung des Beigeladenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 135 Abs 3 FGO, § 139 Abs 4 FGO
    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung rechtlichen Gehörs - Kostentragung und Kostenerstattung des Beigeladenen

  • IWW

    § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § ... 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 133 BGB, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 3 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Notarkosten für Geschäftsanteilsübertragung zwischen Gesellschaftern stellen auf Ebene der Gesellschaft regelmäßig keine Betriebskosten dar

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Notarkosten für die Beurkundung eines Gesellschafterwechsels als Betriebsausgaben der Gesellschaft

  • rewis.io

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung rechtlichen Gehörs - Kostentragung und Kostenerstattung des Beigeladenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2
    Berücksichtigung von Notarkosten für die Beurkundung eines Gesellschafterwechsels als Betriebsausgaben der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Kostenübernahme bei einer Anteilsübertragung als betriebliche Veranlassung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Kostentragung des Beigeladenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten einer Kommanditanteilsübertragung - und ihre betriebliche Veranlassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Notarkosten für die Beurkundung eines Gesellschafterwechsels als Entnahme

  • esche.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Beratungs- und Notarkosten

  • esche.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Beratungs- und Notarkosten

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Notarkosten im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten bei vorweggenommener Erbfolge im betrieblichen Bereich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsanwalts- u. Notarkosten bei Betriebsübertragung durch vorweggenommene Erbfolge als Betriebsausgabe?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Nürnberg, 17.03.2011 - 4 K 582/09

    Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. März 2011  4 K 582/2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Hilfsantrag der Klägerin bereits unzulässig war.

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin nach Beiladung des S aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1688 abgedruckten Gründen als unbegründet ab.

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 45/00

    Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren vorträgt, sie sei im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, die Notarkosten zu tragen, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um einen neuen Tatsachenvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf (§ 118 Abs. 2 FGO sowie ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907; vom 19. September 2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2013 - X R 2/10

    Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren vorträgt, sie sei im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, die Notarkosten zu tragen, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um einen neuen Tatsachenvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf (§ 118 Abs. 2 FGO sowie ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907; vom 19. September 2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Das Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376).
  • BFH, 12.12.2012 - V B 70/12

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Die Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Klägerin "erhören", sich also ihren rechtlichen Ansichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließen müsste (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 V B 70/12, BFH/NV 2013, 515).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Da er das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrags wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12
    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

    Da sie das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrags wesentlich gefördert haben, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, m.w.N.).
  • BFH, 24.09.2015 - IV R 39/12

    Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im

    Solche selbständige Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung, sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).

    Ein Entnahmegewinn hätte daher nur als dessen Sonderbetriebsgewinn, eine selbständig anfechtbare Feststellung (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1085), im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt werden können.

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer

    Ein Feststellungsbescheid fasst (in einem Verwaltungsakt) einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).
  • BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16

    Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

    Wird mithin aus betrieblichen Mitteln eine Rechnung für notarielle Dienstleistungen bezahlt, so entscheidet die betriebliche oder private Veranlassung der Dienstleistungen über die Abzugsfähigkeit oder die Pflicht zur Hinzurechnung der Aufwendungen als Entnahme (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2015 IV R 44/12, Rz 19 f.).
  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten "erhört", sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich hingegen aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2015 - X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 9; vom 12.08.2015 - III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670, Rz 15; BFH-Urteil vom 16.04.2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, Rz 25).
  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten "erhört", sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich hingegen aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2015 - X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 9; vom 12.08.2015 - III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670, Rz 15; BFH-Urteil vom 16.04.2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, Rz 25).
  • FG München, 30.05.2016 - 7 K 2516/15

    Abzug von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters

    Mit der dagegen gerichteten Klage wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, dass sich das Finanzamt zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2015 IV R 44/12 (BFH/NV 2015, 1085) berufe.

    Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der BFH in seinem Urteil vom 16. April 2015 lediglich rechtliche Ausführungen zur Nichtabzugsfähigkeit von Beratungs- und Notar kosten gemacht hat, die von der Gesellschaft selbst und nicht - wie im Streitfall - vom Gesellschafter getragen worden sind, da die vom Gesellschafter selbst erhobene Klage unzulässig war (vgl. Punkt 3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).

  • BFH, 05.06.2019 - V B 53/18

    Grundsätzliche Bedeutung; Ablaufhemmung durch Ermittlungen der Steuerfahndung,

    Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Beteiligten "erhören", sich also ihren rechtlichen Ansichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließen müsste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, Rz 25, m.w.N.).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 12/12

    Auslegung des Klagebegehrens durch den BFH - Bestimmung des Gegenstands einer

    Solche selbständige Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).
  • BFH, 02.07.2015 - IV R 21/14

    Buchwertabspaltung bei Einschlag in stehendes Holz - Eigenständige Auslegung der

    Solche selbständige Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).
  • BFH, 28.10.2016 - V S 29/16

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; kein Anspruch auf Verbescheidung

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen

  • FG Nürnberg, 27.04.2020 - 6 K 143/20

    Einkommensfeststellung - Einnahmen aus Gewerbebetrieb

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