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   BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01   

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BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01 (https://dejure.org/2003,1004)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2003 - IV R 48/01 (https://dejure.org/2003,1004)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - IV R 48/01 (https://dejure.org/2003,1004)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b; AO 1977 § 67 Abs. 2; BPflV 1985 § 7

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b; AO 1977 § 67 Abs. 2; BPflV 1985 § 7

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b; ; AO 1977 § 67 Abs. 2; ; BPflV 1985 § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

  • datenbank.nwb.de

    Getrennte Behandlung ärztlicher Einkünfte aus dem Betrieb einer Privatklinik

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ? Betrieb einer Privatklinik durch einen Arzt ? Einnahmen aus stationärer Arzttätigkeit sind freiberuflich ? Trennungsgebot bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten ? Abgrenzung zu einer ausgeübten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betrieb einer Facharztpraxis und einer Privatklinik; Rechtmäßigkeit von Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden; Gewerbesteuerfreiheit für Krankenhaus, dass in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt; Vorliegen eines Zweckbetriebs; ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Getrennte Behandlung ärztlicher Einkünfte aus dem Betrieb einer Privatklinik

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1, GewStG § 3 Nr 20b
    Freiberufliche Tätigkeit; Privatklinik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 80
  • NJW 2004, 2694
  • BB 2004, 304
  • DB 2004, 284
  • BStBl II 2004, 363
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U

    Bewertung angefallener Einnahmen aus ärztlichen Leistungen im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).

    Denn anders als in dem von einer Ärztin betriebenen Kneipp-Sanatorium (s. Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90) wurde im Streitfall kein ganzheitliches Heilverfahren praktiziert, für das ein einheitliches Entgelt zu entrichten gewesen wäre.

    c) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige und vom FG verneinte Frage an, ob die Klinik (als solche) nur als notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sein könnte und deshalb für eine gewerbliche Prägung der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit ausschied (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 15. März 1939 VI 119/39, RFHE 46, 291, RStBl 1939, 853, und Senatsurteil in BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90, jeweils zu einer von einem Arzt betriebenen Klinik; BFH-Urteil vom 19. Juni 1963 I 375/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--- 1963, 393, zu einem von einem Arzt betriebenen Kurheim).

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Der Kläger berechnete seine Pflegesätze daher auch nicht auf Selbstkostenbasis, was entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 67 Abs. 2 AO 1977 wäre (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf einer AO, BTDrucks 7/4292, S. 22 zu § 67 AO), sondern --wie das FG ebenfalls festgestellt hat-- nach den von seinem Vorgänger übernommenen Pflegesätzen je nach der Belegung als Ein-, Zwei- oder Dreibettzimmer, im Übrigen aber --wie bereits ausgeführt-- für alle Patienten nach der GOÄ mit dem 2, 3- bis 3, 5-fachen Satz.

    Zutreffend hat das FG insoweit auch auf die Entstehungsgeschichte des § 67 AO 1977 hingewiesen, der nach Einführung der BPflV vom 25. April 1973 (BGBl I 1973, 333) die Gemeinnützigkeit von Krankenhäusern nicht mehr von der unterschiedlichen Höhe der weitgehend vereinheitlichten Pflegesätze abhängig machen konnte und deshalb auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen abstellte (BTDrucks 7/4292, S. 22 zu § 67 AO).

    In der Gesetzesbegründung heißt es daher: "Steuerschädlich ist demnach, wenn mehr als 60 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen nach § 6 BPflV, also in erster Linie besondere Unterbringung und Behandlung durch einen bestimmten Arzt in Anspruch nehmen" (BTDrucks 7/4292, S. 22 zu § 67 AO).

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, und vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, jeweils m.w.N.).

    Dazu kommt es weder auf den geschätzten Anteil der einzelnen Tätigkeitsarten am Umsatz oder Ertrag noch darauf an, welcher Teil der Gesamtleistung für den Vertragspartner im Vordergrund steht (Senats-Urteil in BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567).

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfielen, die nur die ärztliche Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommen haben (BRDrucks 224/85, S. 66), deren ärztliche Behandlung also über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abgerechnet wurden (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1993 V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, zu II.2.b und 3. der Entscheidungsgründe).

    Steht damit fest, dass der Kläger in den Streitjahren in allen Fällen nicht nach den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen liquidiert hat, so waren auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO 1977 nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, und vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, jeweils m.w.N.).

    Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen; diese einheitliche Tätigkeit ist dann steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

  • BFH, 15.05.1997 - IV R 33/95

    Umqualifizierung eines Praxiswerts in einen Geschäftswert aufgrund der

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH lediglich in solchen Fällen angenommen, in denen sich der Praxiswert eines Freiberuflers durch Übertragung auf eine der Tätigkeit nach freiberufliche, aber kraft Rechtsform oder wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft in einen Geschäftswert gewandelt hat (BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903, und vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751).
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 31/94

    Keine Einbeziehung der notwendigen Aufwendungen für von GbR geführter Tanzschule

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Damit wurden die Grundsätze beachtet, die der Senat zur Berechnung des "besonderen" Gewinns entwickelt hat (s. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718, "Tanzschule und Getränkeverkauf" unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630).
  • BFH, 30.06.1964 - VI 301/62 U

    Gewerbesteuerpflicht von Unterrichtsanstalten, die mit einem Internat verbunden

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Damit wurden die Grundsätze beachtet, die der Senat zur Berechnung des "besonderen" Gewinns entwickelt hat (s. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718, "Tanzschule und Getränkeverkauf" unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 52/93

    Steuerberater - Mandantenstamm - GmbH - Abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut -

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH lediglich in solchen Fällen angenommen, in denen sich der Praxiswert eines Freiberuflers durch Übertragung auf eine der Tätigkeit nach freiberufliche, aber kraft Rechtsform oder wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft in einen Geschäftswert gewandelt hat (BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903, und vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751).
  • BFH, 19.06.1963 - I 375/61
    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01
    c) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige und vom FG verneinte Frage an, ob die Klinik (als solche) nur als notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sein könnte und deshalb für eine gewerbliche Prägung der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit ausschied (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 15. März 1939 VI 119/39, RFHE 46, 291, RStBl 1939, 853, und Senatsurteil in BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90, jeweils zu einer von einem Arzt betriebenen Klinik; BFH-Urteil vom 19. Juni 1963 I 375/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--- 1963, 393, zu einem von einem Arzt betriebenen Kurheim).
  • RFH, 15.03.1939 - VI 119/39
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

  • BFH, 02.03.1989 - IV R 83/86

    Krankenhaus - Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen - Private Krankenanstalt -

  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3307/96

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 73/06

    Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer

    Aus dem angegriffenen Urteil geht zwar nicht zweifelsfrei hervor, ob das FG die aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung entfalteten Aktivitäten der Klägerin als eine einzige gewerblich geprägte Gesamtbetätigung betrachtet hat oder ob es von einer Mehrzahl trennbarer Einzelaktivitäten ausging (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567; vom 2. Oktober 2003 IV R 48/01, BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363).

    Die einzelnen Tätigkeiten, die die Klägerin auf der Grundlage der Dienstleistungsvereinbarung ausübte, sind unlösbar miteinander zu einer rechtlich einheitlich zu würdigenden Gesamtbetätigung verflochten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, und in BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363).

    Die Dienstleistungsvereinbarung zielt auf die Erreichung eines einheitlichen Gesamterfolgs ab, der darin besteht, den Konzern in zentralen und grundlegenden Angelegenheiten nach inhaltsgleichen, für alle Konzerngesellschaften verbindlichen Richtlinien und Vorgaben zu leiten und die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zu kontrollieren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, und in BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363, zur Bedeutung des Merkmals des einheitlichen Erfolgs).

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    Denn die Pflegesätze, durch die die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten werden sollen, wurden auf der Grundlage der Selbstkosten berechnet (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 BPflV 1973 bzw. §§ 6 i.V.m. 16 BPflV 1986; vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212, unter II.1.a aa, Rz 12; vom 2. Oktober 2003 IV R 48/01, BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363, unter 1.c, Rz 18 f.; in BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, Rz 31 f.).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    Dazu kommt es weder auf den geschätzten Anteil der einzelnen Tätigkeitsarten am Umsatz oder Ertrag noch darauf an, welcher Teil der Gesamtleistung für den Vertragspartner im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 48/01, BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363; vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478; grundlegend BFH-Urteil vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567).
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