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   BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74   

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https://dejure.org/1978,391
BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74 (https://dejure.org/1978,391)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1978 - IV R 49/74 (https://dejure.org/1978,391)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1978 - IV R 49/74 (https://dejure.org/1978,391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnfeststellung - Ganzes Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige Personengesellschaft - Ausscheiden des Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 215 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellungszeitraum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 262
  • DB 1979, 484
  • BStBl II 1979, 159
  • BStBl II 1979, 2
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.12.1962 - IV 458/60
    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Die gegenteilige Auffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1962 IV 458/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 348 - HFR 1963, 348 -) und vom 16. September 1970 I R 64/68 (BFHE 100, 81, BStBl II 1970, 838) vertreten habe, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

    Der Auffassung des erkennenden Senats steht auch nicht das BFH-Urteil IV 458/60 entgegen, in dem im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres gesprochen wird.

  • BFH, 30.03.1978 - IV R 72/74

    Zweigliedrige Personengesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Diese Entscheidung betrifft insofern einen anderen Fall, als es sich dort um das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zwei gliedrigen Gesellschaft handelte; dieser Vorgang hatte die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge (BFH-Urteil vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503).
  • BFH, 16.09.1970 - I R 64/68

    Tod eines Gesellschafters - Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Die gegenteilige Auffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1962 IV 458/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 348 - HFR 1963, 348 -) und vom 16. September 1970 I R 64/68 (BFHE 100, 81, BStBl II 1970, 838) vertreten habe, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.
  • FG Düsseldorf, 17.01.1974 - I 47/69
    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 17. Januar 1974 I 47/69 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S. 258 - EFG 1974, 258 -) den Bescheid über den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1965 auf, wies aber die Klage, soweit sie sich gegen den den Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis 30. Juni 1966 betreffenden Feststellungsbescheid richtete, als unzulässig ab.
  • BFH, 09.12.1976 - IV R 34/73

    Fehlende Zwischenbilanz für den Stichtag eines Gesellschafterwechsels berührt bei

    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Das gewerbliche Unternehmen der Gesellschaft bleibt bestehen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1976 IV R 34/73, BFHE 121, 44, BStBl II 1977, 241).
  • BFH, 28.03.1974 - IV B 58/73

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Veranlagungsverfahren der Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Der Grund für die Schaffung eines vom Veranlagungsverfahren getrennten Feststellungsverfahrens liegt einmal in der Notwendigkeit, die die Gesellschafter (Mitunternehmer) gemeinsam betreffenden Fragen auch gemeinsam, d. h. mit Wirkung für und gegen alle, zu lösen (BFH-Urteil vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152, mit weiteren Nachweisen); für die insoweit zu treffenden Feststellungen sollte nur ein FA, nämlich das mit den betrieblichen Verhältnissen vertraute Betriebs-FA, zuständig sein (vgl. BFH-Beschluß vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459).
  • BFH, 22.09.1977 - IV R 120/73

    Feststellung des Gewinns - Gewerbebetrieb - Nachversteuerung von Mehrentnahmen -

    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Der Grund für die Schaffung eines vom Veranlagungsverfahren getrennten Feststellungsverfahrens liegt einmal in der Notwendigkeit, die die Gesellschafter (Mitunternehmer) gemeinsam betreffenden Fragen auch gemeinsam, d. h. mit Wirkung für und gegen alle, zu lösen (BFH-Urteil vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152, mit weiteren Nachweisen); für die insoweit zu treffenden Feststellungen sollte nur ein FA, nämlich das mit den betrieblichen Verhältnissen vertraute Betriebs-FA, zuständig sein (vgl. BFH-Beschluß vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459).
  • BFH, 23.05.1973 - I R 121/71

    OHG - Tod eines Gesellschafters - Fortsetzung ohne Erben - Einheitliche

    Auszug aus BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74
    Im Gegensatz hierzu ist der BFH in seinen Urteilen vom 23. Mai 1973 I R 121/71 (BFHE 110, 1, BStBl II 1973, 746), vom 14. November 1974 IV R 4/70 (nicht veröffentlicht) und vom 19. Februar 1976 IV R 37/72 (nicht veröffentlicht) davon ausgegangen, daß das Ausscheiden (und der Eintritt) eines Gesellschafters (grundsätzlich) keinen Anlaß zu einer Gewinnfeststellung auf den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels geben.
  • BFH, 18.08.2010 - X R 8/07

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer

    "Allerdings hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, 314 (unter 3.) unter Bezug auf das Senatsurteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) ausgeführt, der Feststellungsbescheid müsse für einen ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft enthalten, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist.".

    "Um den auf den ausgeschiedenen Gesellschafter, nämlich den Kläger, entfallenden Anteil am laufenden Gewinn sowie seinen Veräußerungsgewinn zutreffend zu ermitteln, mußte in dem das ganze Wirtschaftsjahr betreffenden Feststellungsbescheid eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufgenommen werden, damit das Veranlagungs-FA erkennen konnte, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist (Urteil in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).".

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 50/09

    Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erstreckt sich die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf ein volles Wirtschaftsjahr, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres aus einer Personengesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft danach von den verbleibenden Gesellschaftern oder von diesen mit einem oder mehreren neuen Gesellschaftern fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159; vom 24. November 1988 IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312; vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561; vom 29. April 1993 IV R 107/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666; vom 19. April 1994 VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH erstreckt sich die gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977) grundsätzlich auch dann auf ein volles Wirtschaftsjahr, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres aus der Personengesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft danach von den verbleibenden Gesellschaftern oder von diesen mit einem oder mehreren neuen Gesellschaftern fortgeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159; vom 24. November 1988 IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312; BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, 562).

    Im Einzelfall kann § 30 AO 1977 allerdings der Durchführung eines Feststellungsverfahrens unter Einbeziehung sowohl des ausgeschiedenen als auch des neu eingetretenen Gesellschafters entgegenstehen (vgl. Urteile in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159; in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312).

  • BFH, 19.04.1994 - VIII R 48/93

    Gewinnfeststellung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Da der Gewinn eines Gewerbebetriebes nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG 1971; § 4 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1987), sind auch die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 grundsätzlich für das Wirtschaftsjahr zu treffen (BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, ständige Rechtsprechung).

    Zudem hat der BFH (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, 161) darauf hingewiesen, daß die Verfahrensökonomie es gerade nahelegt, im Falle des Gesellschafterwechsels für das gesamte Jahr grundsätzlich eine einheitliche Gewinnfeststellung vorzunehmen.

    Das FA wird nunmehr einen das gesamte Wirtschaftsjahr 1978 umfassenden Gewinnfeststellungsbescheid auf der Grundlage der Änderungsvorschrift in § 174 AO 1977 erlassen (vgl. BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, 162).

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 252/84

    Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich auch

    Da der Gewinn eines Gewerbetreibenden nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG 1971; nunmehr: § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG 1987), sind auch die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen nach § 215 Abs. 2 AO (bzw. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) für das Wirtschaftsjahr zu treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159 näher ausgeführt hat, besteht die bisherige Personengesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern weiter.

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159 ausgeführt, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz einer einheitlichen Feststellung aller im Wirtschaftsjahr erzielten Einkünfte dann geboten sein könne, wenn in einem Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß durch eine das ganze Jahr umfassende einheitliche Feststellung das Steuergeheimnis verletzt werden könnte.

    Um den auf den ausgeschiedenen Gesellschafter, nämlich den Kläger, entfallenden Anteil am laufenden Gewinn sowie seinen Veräußerungsgewinn zutreffend zu ermitteln, mußte in dem das ganze Wirtschaftsjahr betreffenden Feststellungsbescheid eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufgenommen werden, damit das Veranlagungs-FA erkennen konnte, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist (Urteil in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 40/84

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Volles Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige

    Der BFH hat in den Urteilen vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) und vom 24. November 1988 IV R 252/84 (BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312) entschieden, daß sich die gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977) grundsätzlich auch dann auf ein volles Wirtschaftsjahr erstreckt, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft ausscheidet.
  • FG Düsseldorf, 03.07.2006 - 11 K 2035/02

    Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anfechtung; Ersetzung; Isolierte

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 14. September 1978 (IV R 49/74, BFHE 126, 262, BFHE 183, 6, BStBl II 1979, 159) und vom 19. April 1994 (VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84), die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2006 zur Bekräftigung seiner Rechtsauffassung angeführt hat.

    Die Ersetzung dieses Bescheides könne auf § 174 Abs. 4 AO gestützt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).

  • FG Düsseldorf, 03.07.2006 - 11 K 2003/02

    Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anfechtung; Ersetzung; isolierte

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 14. September 1978 (IV R 49/74, BFHE 126, 262, BFHE 183, 6, BStBl II 1979, 159) und vom 19. April 1994 (VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84), die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2006 zur Bekräftigung seiner Rechtsauffassung angeführt hat.

    Die Ersetzung dieses Bescheides könne auf § 174 Abs. 4 AO gestützt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).

  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 50/86

    Gesellschafterwechsel während des Wirtschaftsjahres kann Zwischenbilanz

    Zwar hat der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) entschieden, daß bei einer Personengesellschaft auch in den Fällen eines Gesellschafterwechsels während des Wirtschaftsjahres grundsätzlich nur eine einheitliche Gewinnfeststellung für das ganze Wirtschaftsjahr durchzuführen ist.

    Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze des Urteils in BFHE 126, 262, [BFH 14.09.1978 - IV R 49/74] BStBl II 1979, 159 auch dann zur Anwendung kommen, wenn - wie im Streitfall - alle Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichzeitig wechseln.

  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, wonach Feststellungszeitraum für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), sondern das Wirtschaftsjahr ist (vgl. Urteile vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, und vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94), während bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wegen der in § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG 1975 vorgeschriebenen zeitanteiligen Umrechnung der Wirtschaftsjahrgewinne der im Kalenderjahr erzielte Gewinn gesondert festzustellen ist.
  • BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76

    Wählt eine bei einer Betriebsaufspaltung entstandene Gesellschaft ein vom

  • BFH, 21.05.1987 - IV R 134/83

    Gewinnfeststellungserklärung - Abgabe durch gesetzlichen Vertreter -

  • FG Münster, 17.12.2003 - 1 K 7673/00

    Nur eingeschränkte Bilanzänderung, wenn Antrag erst nach dem 1.1.1999 gestellt

  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04

    Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt

  • BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79

    Mitunternehmeranteil - Nachzahlung - Anschaffungskosten - Beiladung

  • BFH, 23.04.1991 - IX R 303/87

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer

  • BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86

    Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus

  • BFH, 14.03.1996 - IV R 86/94

    Bei einem Gesellschafterwechsel im Laufe des Feststellungszeitraums ist die

  • BFH, 10.02.1989 - III R 11/86

    1. Bei Berechnung des Vergleichszeitraums gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Feststellungszeitraum - Kalenderjahr -

  • BFH, 26.09.1990 - II B 24/90

    Grundstücksverwaltende GbR als Schuldnerin der Grunderwerbsteuer bei Wechsel von

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 1415/14

    Mitunternehmerstellung - Keine Steuerbegünstigung bei Übertragung eines Anteils

  • BFH, 22.09.1997 - IV B 113/96

    Ausscheiden eines Gesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr

  • FG Nürnberg, 26.03.2003 - V 10/03

    Zeitliche Zurechnung der Einkünfte eines verstorbenen Gesellschafters einer

  • BFH, 21.05.1987 - IV R 85/83

    Ermittlung des Gewinns einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung

  • BFH, 21.05.1987 - IV R 124/83

    Verspätungszuschlag für die Säumnis der Gewinnermittlung einer nichtrechtsfähigen

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 50/84
  • BFH, 29.01.1987 - IV R 80/84

    Identität einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH & Co. KG nach Abschluss des

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