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   BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08   

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https://dejure.org/2011,11298
BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08 (https://dejure.org/2011,11298)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - IV R 50/08 (https://dejure.org/2011,11298)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - IV R 50/08 (https://dejure.org/2011,11298)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14. 4. 2011 IV R 8/10 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Teilwertvermutung

  • openjur.de

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10; Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds; Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben; Teilwertvermutung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 42, HGB § 255 Abs 1
    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Teilwertvermutung

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Teilwertvermutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 7 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002
    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Teilwertvermutung

  • rewis.io

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Teilwertvermutung

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Teilwertvermutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Überschusseinkünfterzielungsabsicht
    Die Einnahmenerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
    Vermietungsgesellschaften
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    b) Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97 (BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: "Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten.

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    Besteht diese Leistung nicht ausnahmsweise in einer Warenlieferung von mehr als untergeordneter Bedeutung, bezieht der Mitunternehmer ungeachtet der Aktivierung eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gedachter Erwerber der Beteiligung dem Veräußerer die gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelten Aufwendungen im Rahmen des Vertragswerks vergüten würde, weil er als Ersterwerber diese Kosten ebenfalls zu tragen hätte (BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

    Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.).

    Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung --dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters-- nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene.

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    b) Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97 (BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: "Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten.

    Insoweit handelt es sich --in Abkehr von der im Vorlagebeschluss in BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828 vom Senat vertretenen Auffassung-- nicht um Aufwendungen, die bei der Bemessung des Teilwerts des Anlageobjekts wie etwa bestimmte vergebliche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben müssten.

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Großen Senats, dass die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter/Gemeinschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte übereinstimmend nach der Definition des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, zu C.III.1.c dd).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    cc) Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    cc) Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    a) Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299), wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen.
  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    Diese Beurteilung hat der IX. Senat gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören (BFH-Urteile vom 7. August 1990 IX R 70/86, BFHE 161, 526, BStBl II 1990, 1024, und vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).
  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08
    Diese Beurteilung hat der IX. Senat gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören (BFH-Urteile vom 7. August 1990 IX R 70/86, BFHE 161, 526, BStBl II 1990, 1024, und vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).
  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 210/06

    Missbrauch bei einem Schiffsfonds

  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    Die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten erfolgt nach der Definition des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.1.c dd, und BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 50/08, unter II.c bb).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

    Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für die Fondsetablierung (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung Beteiligungsverwaltung sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung und Erstellung Emissionsunterlagen) sind in voller Höhe als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen; die zu Schiffsfonds ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. April 2011, IV R 36/08, IV R 8/10, IV R 50/08) sind auf diese Konstellation zu übertragen.
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    aa) Die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten erfolgt nach Maßgabe der § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Gebäude) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (Grund und Boden) in Verbindung mit § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, Rz. 50 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 50/08, BFH/NV 2011, 1334, Rz. 19 bei juris).
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