Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.03.2013

Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10   

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https://dejure.org/2012,48490
BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2012,48490)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2012 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2012,48490)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2012,48490)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • openjur.de

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3, EStG § 13a, EStG VZ 2005
    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • Bundesfinanzhof

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 EStG 2002, § 13a EStG 2002, EStG VZ 2005
    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • rewis.io

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a
    Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung für einen Weinbaubetrieb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine Durchschnittssatzgewinnermittlung für reinen Weinbaubetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 65
  • BStBl II 2013, 857
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
    b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).

    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer Sondernutzung folgende Gewinn nach § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG mit einem pauschalen Zuschlag von 512 EUR abgegolten wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1331).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08

    Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist keine Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt.
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
    b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der der erkennende Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung (wie beispielsweise den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG) beschränkt (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N., und vom 13. Dezember 2012 IV R 51/10, BFHE 240, 65, BStBl II 2013, 857; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

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Rechtsprechung
   BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10   

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https://dejure.org/2013,9637
BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2013,9637)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2013 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2013,9637)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2013 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2013,9637)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

  • openjur.de

    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 90a Abs 2 S 1, FGO § 126 Abs 1
    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90a Abs 2 S 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO
    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FGO § 90a Abs. 2 S. 1
    Antragsbefugnis der nicht beschwerten Partei nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines wegen fehlender Beschwer unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines zusprechenden Gerichtsbescheides ohne Geltendmachung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.07.2009 - VII R 3/08

    Keine Anfechtung des Gerichtsbescheids durch nicht beschwerten Beteiligten

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10
    Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60).

    Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).

  • BFH, 01.02.1983 - VIII R 30/80

    Revision - Steuerherabsetzung - Steuerumgehung - Gestaltungsmöglichkeiten -

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10
    Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08

    Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist keine Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10
    Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009  5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt.
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 15/14

    Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen

    Daran fehlt es, wenn dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden ist und der Beteiligte ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2013 IV R 51/10, BFH/NV 2013, 1110).
  • VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen

    Diese in Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 12; im Ergebnis ebenso NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.), lässt jedoch außer Acht, dass es rechtlich umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann (befürwortend BFH, B.v. 27.3.2013 - IV R 51/10 - BFH/NV 2013, 1110 = juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 21, jeweils m.w.N.) oder ob hierüber stets durch Urteil - und damit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit hierauf nicht verzichtet wird - zu entscheiden ist (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 84 Rn. 43; W. R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 84 Rn. 39; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 53, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2013 - VII R 16/12

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid setzt

    Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 27. März 2013 IV R 51/10, n.v.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60).
  • VG Schleswig, 28.10.2016 - 9 A 55/16

    Fiktive Terminsgebühr bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid

    Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. BFH, B. v. 27.03.2013 - IV R 51/10 -, juris, Rn. 3; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 - B. v. 12.05.2016 - 10 A 217/16 -, jeweils zitiert nach juris; VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 84, Rn. 21 m. w. N.; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 84, Rn. 13; a. A.: VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 - 5 A 354/14 - Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO, Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 84, Rn. 39).
  • VG Schleswig, 06.07.2017 - 12 A 945/16

    Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr in Fällen der anwaltlichen Möglichkeit

    Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015, RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013, IV R 51/10 - Juris-Rn. 3; ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84, Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 32. EL 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn. 39).
  • VG Schleswig, 13.11.2015 - 12 A 30/15

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; hier: keine Terminsgebühr bei voll

    Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).
  • VG Schleswig, 22.09.2016 - 10 A 217/16

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; hier: keine Terminsgebühr bei voll

    Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).
  • VG Würzburg, 08.03.2017 - W 3 M 16.50054

    Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid

    In einem solchen Fall besteht nach zutreffender Ansicht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BFH, B.v. 27.03.2013 - IV R 51/10 - juris; VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 - juris m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader /Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; andere Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn. 39).
  • VG Schleswig, 20.05.2015 - 12 A 30/15

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; hier: keine Terminsgebühr bei voll

    Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).
  • VG München, 25.10.2019 - M 26 M 19.50671

    Terminsgebühr bei stattgebendem Gerichtsbescheid

    Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).
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