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   BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11   

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https://dejure.org/2014,47955
BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11 (https://dejure.org/2014,47955)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2014 - IV R 57/11 (https://dejure.org/2014,47955)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - IV R 57/11 (https://dejure.org/2014,47955)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven - "Gesamtplan-Rechtsprechung"

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, AO § 42, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven - "Gesamtplan-Rechtsprechung"

  • Bundesfinanzhof

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven - "Gesamtplan-Rechtsprechung"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997, § 42 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO
    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven - "Gesamtplan-Rechtsprechung"

  • IWW

    § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 42 AO, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 16 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 34 EStG, § 34 Abs. 3 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, §§ 16, 34 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Betriebs-Berater

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung - "Gesamtplan-Rechtsprechung"

  • rewis.io

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven - "Gesamtplan-Rechtsprechung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven

  • rechtsportal.de

    Tarifbegünstigung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Fortführung stiller Reserven

  • datenbank.nwb.de

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifbegünstigte Anteilsveräußerung - und die Gesamtplan-Rechtsprechung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifbegünstigung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Fortführung stiller Reserven

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tarifvergünstigung kann bei Teilübertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf Schwester-KG ausgeschlossen sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Tarifbegünstigung bei nur teilweiser Aufdeckung stiller Reserven

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifvergünstigung kann bei Teilübertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf Schwester-KG ausgeschlossen sein

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung Gesamtplan-Rechtsprechung bei Tarifbegünstigung wegen Anteilsveräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Prüfung zur Tarifbegünstigung bei nur anteiliger Veräußerung von Kommanditanteilen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung bei nur anteiliger Veräußerung von Kommanditanteilen ausgeschlossen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 66
  • BB 2015, 724
  • DB 2015, 593
  • BStBl II 2015, 536
  • NZG 2015, 404
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Von der Feststellung eines Gewinns i.S. des § 16 EStG zu unterscheiden ist die Qualifikation des Gewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (zur Selbständigkeit dieser Feststellung: BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, und vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

    Der BFH hat jedoch mehrfach entschieden, dass für die Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Steuerbegünstigung von Gewinnen aus Teilanteilsveräußerungen festzuhalten ist (BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst dabei der Mitunternehmeranteil i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteile vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; in BFH/NV 2013, 376).

    Die Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers anteilig mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (BFH-Urteile in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

    Umfasst ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte, so gebietet der Zweck der Tarifbegünstigung, sämtliche Teilakte (hier die Veräußerung und die Übertragung) miteinander zu verklammern und als einen einheitlichen Vorgang im Hinblick auf die atypische Zusammenballung der Einkünfte zu betrachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, jeweils m.w.N.).

    Außerordentliche Einkünfte liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Im Urteil in BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388 ist der X. Senat sodann ausdrücklich der auf den Zweck des § 34 EStG gestützten Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 2013, 376 gefolgt.

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    bb) Soweit es um die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach zuvor erfolgter Buchwert-Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen geht, hat der Senat im Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) ausgeführt, die angesprochenen Vorgänge dürften nicht isoliert voneinander betrachtet werden, weil der "Wert" eines Mitunternehmeranteils, abgesehen von ggf. vorhandenem Sonderbetriebsvermögen, vom vorhandenen Gesellschaftsvermögen geprägt werde.

    Denn auch in diesen Fällen werden --wie auch in dem dem Senatsurteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 zugrunde liegenden Fall-- in der Person des Veräußerers nicht alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt.

    Indessen kann es im Hinblick auf das Ziel des § 34 EStG, nur "außerordentliche Einkünfte" im Sinne einer zusammengeballten Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen, keinen Unterschied machen, ob --wie in dem dem Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 zugrunde liegenden Fall-- die Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft, die die stillen Reserven ursprünglich erwirtschaftet hat und der zuvor wesentliche Betriebsgrundlagen entzogen wurden, oder --wie im Streitfall-- die Mitunternehmeranteile an der neu gegründeten KG, die nur Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen der ursprünglichen KG übertragen bekommen hat, veräußert werden.

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

    (2) Die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich daraus, dass nach den Ausführungen des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 die für die Anwendung der §§ 16, 34 EStG erforderliche Zusammenballung nicht vorliegt, wenn "dem Veräußerer oder Aufgebenden" noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden.

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Wird nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen, so sind die in diesem Teilanteil gebundenen anteiligen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufzulösen (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26).

    Die Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers anteilig mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (BFH-Urteile in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Der BFH hat jedoch mehrfach entschieden, dass für die Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Steuerbegünstigung von Gewinnen aus Teilanteilsveräußerungen festzuhalten ist (BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

    Die Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers anteilig mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (BFH-Urteile in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Der BFH hat jedoch mehrfach entschieden, dass für die Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Steuerbegünstigung von Gewinnen aus Teilanteilsveräußerungen festzuhalten ist (BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

    Die Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers anteilig mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (BFH-Urteile in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, und vom 25. September 2014 III R 5/12, BFH/NV 2015, 104, BFHE 247, 226).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Umfasst ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte, so gebietet der Zweck der Tarifbegünstigung, sämtliche Teilakte (hier die Veräußerung und die Übertragung) miteinander zu verklammern und als einen einheitlichen Vorgang im Hinblick auf die atypische Zusammenballung der Einkünfte zu betrachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, jeweils m.w.N.).

    Im Urteil in BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388 ist der X. Senat sodann ausdrücklich der auf den Zweck des § 34 EStG gestützten Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 2013, 376 gefolgt.

  • BFH, 07.07.2006 - IV B 94/05

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil andernfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 6/10

    Ermittlung des Klagebegehrens; wirtschaftliches Ergebnis eines unwirksamen

    Auszug aus BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11
    Denn die Beigeladene hat das Verfahren weder schriftsätzlich gefördert noch einen eigenen Sachantrag gestellt; entsprechend trug sie kein Kostenrisiko (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584).
  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

  • FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09

    Möglichkeiten zur Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 16 Abs.

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Sofern Wirtschaftsgüter in einzelnen Fällen tatsächlich auf eine "Schwester-Objektgesellschaft" übertragen werden, um sie anschließend gewerbesteuerfrei und nach §§ 16, 34 EStG begünstigt zu veräußern, kann mit der Gesamtplanrechtsprechung eine Zurechnung des dann anfallenden Gewinns zum laufenden Gewerbebetrieb begründet und damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Begünstigungen verhindert werden (vgl. BFHE 248, 66 ; siehe auch Niehus, StuW 2008, S. 359 ).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen,

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

    Davon zu unterscheiden ist --als weitere selbständige Feststellung-- die Qualifikation des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (sowohl der Gesamthand als auch des einzelnen Mitunternehmers) als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (zu letzterem z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, und vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage, wie die Feststellung eines nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers in einem Gewinnfeststellungsbescheid zu erfassen ist, bislang auch in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 9f, 17f; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 6, 11).

  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

    Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu befinden (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 zur Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG; FG Köln, Urteil vom 18. Mai 2016 11 K 441/14, EFG 2016, 1148, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).

    a) Der Begriff des Mitunternehmeranteils im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers (BFH, Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 und vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; Beschluss vom 28. September 2005 VIII B 234/04, BFH/NV 2006, 519; Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 Rz. 406).

    Mit der Verklammerung sachlich zusammenhängender, aber zeitlich gestreckter Teilakte soll in Anlehnung an die sogenannte Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, a.a.O.; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376) der einheitliche Vorgang wiederhergestellt werden (Patt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Nov. 2018, § 16 EStG Anm. 294; Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 Rz. 4).

    Ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O. Rz. 24) und vom 17. Dezember 2014 (IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536) tendiert der BFH neuerdings zu der Ansicht, dass ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch vorliegen kann, ohne dass dieser zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG berechtigt.

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteils zwar nicht wesentlich, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; BFH, Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, a.a.O.; vom 8. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung von Einkünften voraus (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11 a.a.O. mit weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung).

    b) Von diesem Normverständnis ist der BFH auch in seiner neueren Rechtsprechung (Urteile vom 17. Dezember 2011 IV R 57/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, jeweils a.a.O.) nicht abgerückt und hat die Annahme eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgelehnt, wenn in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Grundlagen des (Sonder-)Betriebsvermögens vorab ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang die Grundsätze seiner "Gesamtplan-Rechtsprechung" ausdrücklich fortgeführt und im Wege der teleologischen Auslegung aus dem Sinn und Zweck des § 34 EStG abgeleitet (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).

    Ein solches Ergebnis steht nach Ansicht des BFH jedoch im Widerspruch zum Zweck der Tarifbegünstigung, die Progressionswirkung durch die geballte Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, a.a.O.).

    Diesem "unlösbaren Zusammenhang" ist der BFH auch nicht in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) und vom 17. Dezember 2014 (IV R 57/11, a.a.O.) entgegengetreten.

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    b) Der (gesamte) Mitunternehmeranteil des Gesellschafters im Sinne vorgenannter Vorschriften umfasst sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsanteil) als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteile vom 17.12.2014 - IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 17, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18, zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
  • BFH, 28.05.2015 - IV R 26/12

    Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (ständige Rechtsprechung, aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 248, 66).

    Auch diese Feststellung ist als Feststellung einer anderen Besteuerungsgrundlage im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung zu treffen und selbständig anfechtbar (BFH-Urteil in BFHE 248, 66).

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG erfordert demnach, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Dies folgt aus der normspezifischen Auslegung des § 34 EStG, dessen Zweck darin zu sehen ist, eine zusammengeballte Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

    a) Bereits im ersten Rechtsgang hat das FG mit seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 20. Juni 2006 nicht nur über das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft sowie die Mitunternehmerstellung des B, sondern auch über die Höhe des Gesamtgewinns der Klägerin und den auf den Beigeladenen entfallenden Anteil --als selbständig anfechtbare Feststellungen des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, jeweils m.w.N.)-- für das Verfahren im zweiten Rechtsgang bindend entschieden.

    Zu den gesondert anfechtbaren selbständigen und damit auch selbständig in Bestands- oder Rechtskraft erwachsenden Regelungen (Feststellungen) gehören insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer, das Vorliegen und die Höhe des von einem Mitunternehmer erzielten Gewinns aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils sowie die Qualifikation des Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246; in BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Tarifbegünstigung von Gewinnen aus (Teil-)Anteilsveräußerungen festzuhalten ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, und vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

    Wird ein (Teil-)Anteil veräußert, ohne dass ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens mitveräußert wird, so ist nicht ein vollständiger (Teil-)Anteil Gegenstand der Veräußerung (BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 1. Februar 2006 XI R 41/04, BFH/NV 2006, 1455; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; BFH-Beschlüsse vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540; vom 17. Juli 2008 IV B 26/08, BFH/NV 2008, 2003).

    (1) Die bislang vom BFH zu entscheidenden Fälle zum Erfordernis der anteiligen Mitveräußerung von Sonderbetriebsvermögen betrafen lediglich die vollständige Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens durch den Veräußerer (BFH-Urteile in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 29/04, BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1540; in BFH/NV 2008, 2003).

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529; vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 12, m.w.N.).

    Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.).

    Danach müssen alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit --wie z.B. in einem gesamten Mitunternehmeranteil (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)-- angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 12/15

    Kein Wegfall des Buchwertprivilegs einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

  • BFH, 15.01.2019 - VIII R 24/15

    Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3518/14

    Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns durch den Widerruf einer Pensionszusage

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22

    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG

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